Rechtssatz RS0111918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111918
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Norm
EGV Maastricht Art189 Abs3
EG Amsterdam Art249
Rechtssatz
Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Dies gilt auch für Gemeinden. Die einzelnen können sich in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 221/98b
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 221/98b
Veröff: SZ 72/70
- 9 ObA 84/99i
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 84/99i
Beisatz: Folglich sind alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmung anzuwenden. (T1)
- 9 ObA 260/02d
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 260/02d
Beis wie T1
- 9 ObA 17/03w
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
Veröff: SZ 2003/110
- 8 ObA 3/04f
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
nur: Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind. (T2); Beisatz: Dies, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat. (T3); Veröff: SZ 2004/133
- 9 ObA 92/05b
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 92/05b
Auch; nur T2
- 9 ObA 106/06p
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden. (T4); Veröff: SZ 2007/210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111918
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00221_98B0000_004