3. Die österreichische Rechtslage:
Gemäß Artikel 116a Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz kann die zuständige Gesetzgebung im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen. Nach Artikel 119a Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungskreises die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Gemäß Absatz 2 hat das Land ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde ist ferner berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten; diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen zu lassen (Absatz 4). Im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Gemeinde sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, welche gesetzwidrige Verordnungen durch Verordnung aufzuheben hat (Absatz 6). Gemäß Absatz 10 sind die Bestimmungen dieses Artikels auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
Der antragstellende Sozialhilfeverband ist ein durch Landesgesetz gegründeter Gemeindeverband, der als regionaler Träger (§ 31 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998) Aufgaben der sozialen Hilfe (§ 29 Z 2 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz) im eigenen Wirkungsbereich (§ 69 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz) ausübt. Soweit der antragstellende Sozialhilfeverband die hier relevanten Behindertenwerkstätten führt und unterhält, handelt es sich um keine hoheitlichen, sondern Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.Der antragstellende Sozialhilfeverband ist ein durch Landesgesetz gegründeter Gemeindeverband, der als regionaler Träger (Paragraph 31, Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998) Aufgaben der sozialen Hilfe (Paragraph 29, Ziffer 2, Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz) im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 69, Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz) ausübt. Soweit der antragstellende Sozialhilfeverband die hier relevanten Behindertenwerkstätten führt und unterhält, handelt es sich um keine hoheitlichen, sondern Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Die §§ 3 bis 6 iVm §§ 1, 16 und 17 AVRAG transformieren die Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 14. 2. 1977, die durch die Richtlinie 98/50/EG vom 17. 7. 1998 neu gefasst wurde bzw nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. März 2001 (siehe Artikel 12 dieser Richtlinie) übergegangen sind. § 3 Absatz 1 AVRAG bestimmt, dass dann, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang), dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeisverhältnisse eintritt. Das AVRAG ist allerdings gemäß § 1 Absatz 2 Z 1 auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land, Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist (8 ObA 221/98b = SZ 72/70 "Tiroler Musikschulen"). Der Grund für diese Ausnahme besteht in kompetenzrechtlichen Erwägungen. Nach Artikel 21 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz obliegt nämlich den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. In diesem Sinne unterliegen auch die vom Antrag betroffenen Vertragsbediensteten dem Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetz 2001. Weder dieses Gesetz noch eine andere landesgesetzliche Bestimmung sehen jedoch eine innerstaatliche Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie für diesen Personenkreis vor.Die Paragraphen 3 bis 6 in Verbindung mit Paragraphen eins, 16 und 17 AVRAG transformieren die Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 14. 2. 1977, die durch die Richtlinie 98/50/EG vom 17. 7. 1998 neu gefasst wurde bzw nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. März 2001 (siehe Artikel 12 dieser Richtlinie) übergegangen sind. Paragraph 3, Absatz 1 AVRAG bestimmt, dass dann, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang), dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeisverhältnisse eintritt. Das AVRAG ist allerdings gemäß Paragraph eins, Absatz 2 Ziffer eins, auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land, Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist (8 ObA 221/98b = SZ 72/70 "Tiroler Musikschulen"). Der Grund für diese Ausnahme besteht in kompetenzrechtlichen Erwägungen. Nach Artikel 21 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz obliegt nämlich den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. In diesem Sinne unterliegen auch die vom Antrag betroffenen Vertragsbediensteten dem Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetz 2001. Weder dieses Gesetz noch eine andere landesgesetzliche Bestimmung sehen jedoch eine innerstaatliche Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie für diesen Personenkreis vor.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 ObA 221/98b = SZ 72/70 und dieser Entscheidung folgend 9 ObA 84/99i) können sich Arbeitnehmer, deren Betriebe von einem Land oder einer Gemeinde übernommen wurden, gegenüber dem Übernehmer "Staat" auf eine unmittelbare Wirkung der Betriebsübergangsrichtlinie berufen, wenn der zuständige Gesetzgeber mit der innerstaatlichen Umsetzung säumig geworden ist, weil diese Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.
4. Zur Anfrage:
Zur Frage 1.: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (siehe Rechtssache 8/81 Becker, Slg 1982, 53 ua). Dies gilt auch gegenüber Gemeinden (Rechtssache 103/88 Fratelli Constanzo Slg 1981, 1893). Der Europäische Gerichtshof verweist dort darauf, dass er bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass sich die Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat. Wenn sich die Einzelnen unter den schon vorher genannten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, so deshalb, weil die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, für alle Behörden der Mitgliedsstaaten gelten. Folglich sind alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmungen anzuwenden. Dass diese Erwägungen auch für den antragstellenden Gemeindeverband gelten, ergibt sich aus der schon genannten Gleichsetzung der Gemeindeverbände mit den Gemeinden hinsichtlich der Aufsichts- und Kontrollrechte durch Bund und Länder. Wenngleich daher die Rechtsstellung des Sozialhilfeverbandes R***** als "Staat" nach Ansicht des vorliegenden Gerichtes nicht zweifelhaft ist, könnten Zweifel doch im Hinblick auf die Gesellschaften des privaten Rechtes bestehen, auf welche die Betriebe übergegangen sind. Dies könnte nämlich insoweit von Bedeutung sein, als einem Privaten gegenüber eine Richtlinie nicht unmittelbar angewendet werden kann (Faccini Dori C-91/92, Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-03325). Damit könnten aber auch die in der Richtlinie für den Betriebsübergang vorgesehenen Folgen nicht unmittelbar wirken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gehört jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hiezu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-03313 Rs C-188/89 Foster). In der Folge hat der Gerichtshof erkannt, dass Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dahin auszulegen ist, dass die Richtlinie auch auf einen Fall Anwendung finden kann, in dem eine Stelle, die öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt und von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten Einrichtung verwaltet wird, aufgrund von Entscheidungen staatlicher Stellen entgeltlich in Form einer Verwaltungskonzession auf eine privatrechtliche Gesellschaft übergeht, die von einer öffentlichen Einrichtung gegründet worden ist, die alle Aktien dieser Gesellschaft hält (Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-06659 Rs C-343/98 Collino und Chiappero). Unter Zugrundelegung der letztgenannten Entscheidung könnte als gesichert gelten, dass auch die hier übernehmenden Gesellschaften des privaten Rechtes als "Staat" mit der Wirkung einer unmittelbaren Geltung der Betriebsübergangsrichtlinie zu werten sind, weil der veräußernde Gemeindeverband zu 100 % Gesellschafter der Erwerbergesellschaften ist. Im vorliegenden Fall kommt jedoch noch die Besonderheit hinzu, dass die Geschäftsanteile an den Erwerbergesellschaften nur vorübergehend in den Händen des veräußernden Gemeindeverbandes bleiben sollen und - bedingt durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes - schon ein Vertrag über die künftige Abtretung dieser Geschäftsanteile an eine zur Gänze private Gesellschaft besteht. Sollten daher die erwerbenden Gesellschaften nicht als "staatliche Einrichtung" zu beurteilen sein, hätte dies zur Folge, dass schon deshalb eine unmittelbare Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht mehr stattfinden könnte.Zur Frage 1.: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (siehe Rechtssache 8/81 Becker, Slg 1982, 53 ua). Dies gilt auch gegenüber Gemeinden (Rechtssache 103/88 Fratelli Constanzo Slg 1981, 1893). Der Europäische Gerichtshof verweist dort darauf, dass er bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass sich die Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat. Wenn sich die Einzelnen unter den schon vorher genannten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, so deshalb, weil die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, für alle Behörden der Mitgliedsstaaten gelten. Folglich sind alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmungen anzuwenden. Dass diese Erwägungen auch für den antragstellenden Gemeindeverband gelten, ergibt sich aus der schon genannten Gleichsetzung der Gemeindeverbände mit den Gemeinden hinsichtlich der Aufsichts- und Kontrollrechte durch Bund und Länder. Wenngleich daher die Rechtsstellung des Sozialhilfeverbandes R***** als "Staat" nach Ansicht des vorliegenden Gerichtes nicht zweifelhaft ist, könnten Zweifel doch im Hinblick auf die Gesellschaften des privaten Rechtes bestehen, auf welche die Betriebe übergegangen sind. Dies könnte nämlich insoweit von Bedeutung sein, als einem Privaten gegenüber eine Richtlinie nicht unmittelbar angewendet werden kann (Faccini Dori C-91/92, Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-03325). Damit könnten aber auch die in der Richtlinie für den Betriebsübergang vorgesehenen Folgen nicht unmittelbar wirken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gehört jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hiezu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-03313 Rs C-188/89 Foster). In der Folge hat der Gerichtshof erkannt, dass Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77 aus 1987, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dahin auszulegen ist, dass die Richtlinie auch auf einen Fall Anwendung finden kann, in dem eine Stelle, die öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt und von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten Einrichtung verwaltet wird, aufgrund von Entscheidungen staatlicher Stellen entgeltlich in Form einer Verwaltungskonzession auf eine privatrechtliche Gesellschaft übergeht, die von einer öffentlichen Einrichtung gegründet worden ist, die alle Aktien dieser Gesellschaft hält (Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-06659 Rs C-343/98 Collino und Chiappero). Unter Zugrundelegung der letztgenannten Entscheidung könnte als gesichert gelten, dass auch die hier übernehmenden Gesellschaften des privaten Rechtes als "Staat" mit der Wirkung einer unmittelbaren Geltung der Betriebsübergangsrichtlinie zu werten sind, weil der veräußernde Gemeindeverband zu 100 % Gesellschafter der Erwerbergesellschaften ist. Im vorliegenden Fall kommt jedoch noch die Besonderheit hinzu, dass die Geschäftsanteile an den Erwerbergesellschaften nur vorübergehend in den Händen des veräußernden Gemeindeverbandes bleiben sollen und - bedingt durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes - schon ein Vertrag über die künftige Abtretung dieser Geschäftsanteile an eine zur Gänze private Gesellschaft besteht. Sollten daher die erwerbenden Gesellschaften nicht als "staatliche Einrichtung" zu beurteilen sein, hätte dies zur Folge, dass schon deshalb eine unmittelbare Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht mehr stattfinden könnte.
Zur Frage 2: In der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wurde bisher nur der Fall behandelt, dass dem Einzelnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die unmittelbare Anwendung von Richtlinien zu berufen, wenn diese Richtlinie nach Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet ist, verbindlich ist, womit verhindert werden soll, dass der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Es wäre nämlich nicht hinnehmbar, dass der Staat, dem der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erlass bestimmter Vorschriften vorschreibt, mit denen seine Beziehungen oder die Beziehungen staatlicher Einrichtungen zu den Bürgern geregelt und diesen bestimmte Rechte gewährt werden sollen, sich auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen berufen könnte, um den Bürgern diese Rechte zu versagen (Rechtssache C-91/92 Dori; Rechtssache 152/84 Marshall, Slg 1986, 723; Rechtssache C-188/89 Foster, Slg 1990, I-3313 uva). Hier liegt der Fall jedoch so, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine sonst unmittelbar anwendbare Richtlinie gerade nicht gegen sich gelten lassen wollen, sondern eine "staatliche Einrichtung" sich zu ihrem und dem Vorteil der Erwerbergesellschaft auf die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie berufen will. Dazu kommt noch die Besonderheit, dass die "staatliche Einrichtung", welche sich auf die Anwendung einer Richtlinie beruft, selbst keine Kompetenz zur innerstaatlichen Umsetzung dieser Richtlinie hat.
Würde die Frage 2. verneint, könnte dies allerdings zur Folge haben, dass sich zwar eine "staatliche Einrichtung" gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht auf einen Übergang der Arbeitsverträge berufen könnte, andererseits aber einzelne Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie für sich in Anspruch nehmen könnten.
5. Zur Verpflichtung zur Vorlage und Aussetzung:
Bei den hier die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes betreffenden Fragen kann vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften allein nicht davon ausgegangen werden, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung dieser Fragen verbleibt. Daher ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (9 ObA 178/01v mwN).