Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu dem sich aus der Nichtumsetzung des Art 3 Abs 3 erster Satz der Markenrichtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz von Gattungsbezeichnungen ergebenden Fragen noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu dem sich aus der Nichtumsetzung des Artikel 3, Absatz 3, erster Satz der Markenrichtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz von Gattungsbezeichnungen ergebenden Fragen noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf die zu ihren Gunsten noch registrierte Marke.
Bei Beurteilung des mit der Eintragung einer Marke verbundenen wettbewerbsrechtlichen Schutzes haben die Gerichte die Vorfrage, ob das Markenrecht der Klägerin nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Patentamtes im Eintragungsverfahren zu prüfen (stRSp ÖBl 1994, 124 - Eurostock mwN; ÖBl 1995, 34 - TÜV II) und können einer registrierten Marke (unter der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses) den Schutz des § 9 Abs 3 UWG versagen.Bei Beurteilung des mit der Eintragung einer Marke verbundenen wettbewerbsrechtlichen Schutzes haben die Gerichte die Vorfrage, ob das Markenrecht der Klägerin nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Patentamtes im Eintragungsverfahren zu prüfen (stRSp ÖBl 1994, 124 - Eurostock mwN; ÖBl 1995, 34 - TÜV römisch zwei) und können einer registrierten Marke (unter der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses) den Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG versagen.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Der Oberste Patent- und Markensenat hat in seiner Entscheidung Om 4/96 (PBl 1997, 130) im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1985, 41 - Pisang; ÖBl 1990, 165 - Kombucha) ausgeführt, daß im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren ein Freihaltebedürfnis an fremdsprachigen Angaben bestehen könne, die als Bezeichnung einer bestimmten Gattung ausländischer Waren im Ausland allgemein gebräuchlich seien, während die Bezeichnung im Inland - soweit die Ware hier bekannt sei - für eine Phantasieangabe gehalten werde. Eine Monopolisierung eines solchen Wortes zugunsten eines einzelnen Importeurs verwehrte es allen anderen Importeuren, das Erzeugnis unter seiner im Ursprungsland gebräuchlichen typischen Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Diese Überlegungen führten zur absoluten Schutzunfähigkeit einer solchen Bezeichnung. Daß ein Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG "im Verkehr allgemein gebräuchlich" ist, bedeute im übrigen nicht, daß jedermann oder jedenfalls der überwiegende Teil des Publikums das Zeichen kennen müßte; nach der zum Freihaltebedürfnis an Wörtern der Fachsprache sowie an fremdsprachigen Ausdrücken entwickelten, auch für ausländische Gattungsbezeichnungen anzuwendenden Rechtsprechung bedeute die geforderte allgemeine Gebräuchlichkeit im Verkehr nur, daß das Wort in den beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen allgemein verwendet wird. Handle es sich daher um seltene Waren oder hochspezialisierte Dienstleistungen, an denen nur ein sehr kleiner Abnehmerkreis interessiert sei, komme es eben nur auf die Auffassung dieses kleinen und fachlich gebildeten Personenkreises an. Der Oberste Gerichtshof hält diese schon bisher vertretene Auffassung (ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik) aufrecht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Der Oberste Patent- und Markensenat hat in seiner Entscheidung Om 4/96 (PBl 1997, 130) im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1985, 41 - Pisang; ÖBl 1990, 165 - Kombucha) ausgeführt, daß im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren ein Freihaltebedürfnis an fremdsprachigen Angaben bestehen könne, die als Bezeichnung einer bestimmten Gattung ausländischer Waren im Ausland allgemein gebräuchlich seien, während die Bezeichnung im Inland - soweit die Ware hier bekannt sei - für eine Phantasieangabe gehalten werde. Eine Monopolisierung eines solchen Wortes zugunsten eines einzelnen Importeurs verwehrte es allen anderen Importeuren, das Erzeugnis unter seiner im Ursprungsland gebräuchlichen typischen Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Diese Überlegungen führten zur absoluten Schutzunfähigkeit einer solchen Bezeichnung. Daß ein Zeichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG "im Verkehr allgemein gebräuchlich" ist, bedeute im übrigen nicht, daß jedermann oder jedenfalls der überwiegende Teil des Publikums das Zeichen kennen müßte; nach der zum Freihaltebedürfnis an Wörtern der Fachsprache sowie an fremdsprachigen Ausdrücken entwickelten, auch für ausländische Gattungsbezeichnungen anzuwendenden Rechtsprechung bedeute die geforderte allgemeine Gebräuchlichkeit im Verkehr nur, daß das Wort in den beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen allgemein verwendet wird. Handle es sich daher um seltene Waren oder hochspezialisierte Dienstleistungen, an denen nur ein sehr kleiner Abnehmerkreis interessiert sei, komme es eben nur auf die Auffassung dieses kleinen und fachlich gebildeten Personenkreises an. Der Oberste Gerichtshof hält diese schon bisher vertretene Auffassung (ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik) aufrecht.
Bei "Tabasco" handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinn des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, nämlich eine Bezeichnung für zwei ähnliche Gewürzpflanzen (Tabasco-Pfeffer und Tabasco-Piment), mit denen Handel betrieben wird und die bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt ist. Im Zeitpunkt der Markeneintragung (1968) bestand damit ein absolutes Freihaltebedürfnis, die Marke der Klägerin hätte nicht eingetragen werden dürfen (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 39). Daß dieses Zeichen als (Gattungs)Bezeichnung für ein Gewürz nur in den an derartigen Waren interessierten Verkehrskreisen bekannt sein mag, ändert daran nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet der Begriff "im Verkehr allgemein gebräuchlich" des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, daß das Wort in den - bezogen auf die Warengattung - beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen allgemein verwendet wird. Handelt es sich dabei - wie hier - um seltene Waren, an denen nur ein kleiner Abnehmerkreis interessiert ist, kommt es nur auf die Auffassung dieses kleinen fachlich gebildeten Personenkreises an (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, Rz 18 und 24 zu § 39, ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1995, 34 - TÜV II).Bei "Tabasco" handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, nämlich eine Bezeichnung für zwei ähnliche Gewürzpflanzen (Tabasco-Pfeffer und Tabasco-Piment), mit denen Handel betrieben wird und die bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt ist. Im Zeitpunkt der Markeneintragung (1968) bestand damit ein absolutes Freihaltebedürfnis, die Marke der Klägerin hätte nicht eingetragen werden dürfen (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 39). Daß dieses Zeichen als (Gattungs)Bezeichnung für ein Gewürz nur in den an derartigen Waren interessierten Verkehrskreisen bekannt sein mag, ändert daran nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet der Begriff "im Verkehr allgemein gebräuchlich" des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, daß das Wort in den - bezogen auf die Warengattung - beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen allgemein verwendet wird. Handelt es sich dabei - wie hier - um seltene Waren, an denen nur ein kleiner Abnehmerkreis interessiert ist, kommt es nur auf die Auffassung dieses kleinen fachlich gebildeten Personenkreises an (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, Rz 18 und 24 zu Paragraph 39,, ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1995, 34 - TÜV römisch zwei).
Entgegen der Auffassung der Revision ist daher auf den Personenkreis abzustellen, der Adressat der Leistung ist (Koppensteiner aaO § 39 Rz 18, Seite 841), beim Warenbezug somit auf denjenigen, der am Vertrieb oder Bezug jener Warengattung interessiert ist, die durch das in Frage stehende Zeichen in allgemein gebräuchlicher Weise bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall sind das die am Vertrieb oder Bezug von Gewürzen Interessierten, nicht aber generell alle Konsumenten, die Warengruppen, für die die Marke der Klägerin geschützt wurde, beziehen.Entgegen der Auffassung der Revision ist daher auf den Personenkreis abzustellen, der Adressat der Leistung ist (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rz 18, Seite 841), beim Warenbezug somit auf denjenigen, der am Vertrieb oder Bezug jener Warengattung interessiert ist, die durch das in Frage stehende Zeichen in allgemein gebräuchlicher Weise bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall sind das die am Vertrieb oder Bezug von Gewürzen Interessierten, nicht aber generell alle Konsumenten, die Warengruppen, für die die Marke der Klägerin geschützt wurde, beziehen.
An dieser Rechtsprechung ist auch bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d der Markenrichtlinie festzuhalten. Die in der Richtlinie vorgenommene Formulierung "Zeichen die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheit üblich sind", bedeutet nicht, daß jedermann oder zumindest der überwiegende Teil des Publikums dieses Zeichen kennen müßte, es daher für alle oder zumindest die überwiegende Zahl der Verkehrsteilnehmer "üblich" sein müsse, sondern bedeutet nur, daß seine Verwendung in der Gepflogenheit (der damit Befaßten) verkehrsüblich ist. Wird dieser Begriff daher nur von einem kleinen Personenkreis verwendet, so kommt es eben nur auf die Verkehrsgepflogenheiten dieses kleinen Personenkreises an (Koppensteiner aaO § 39 Rz 18 ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1975, 34 - TÜV II).An dieser Rechtsprechung ist auch bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der Markenrichtlinie festzuhalten. Die in der Richtlinie vorgenommene Formulierung "Zeichen die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheit üblich sind", bedeutet nicht, daß jedermann oder zumindest der überwiegende Teil des Publikums dieses Zeichen kennen müßte, es daher für alle oder zumindest die überwiegende Zahl der Verkehrsteilnehmer "üblich" sein müsse, sondern bedeutet nur, daß seine Verwendung in der Gepflogenheit (der damit Befaßten) verkehrsüblich ist. Wird dieser Begriff daher nur von einem kleinen Personenkreis verwendet, so kommt es eben nur auf die Verkehrsgepflogenheiten dieses kleinen Personenkreises an (Koppensteiner aaO Paragraph 39, Rz 18 ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1975, 34 - TÜV römisch zwei).
Die Revision zeigt zu Recht auf, daß das im Markenschutzgesetz normierte absolute Freihaltebedürfnis für Gattungsbezeichnungen dem Art 3 Abs 3 iVm Art 3 Abs 1 lit d der Markenrichtlinie widerspricht:Die Revision zeigt zu Recht auf, daß das im Markenschutzgesetz normierte absolute Freihaltebedürfnis für Gattungsbezeichnungen dem Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der Markenrichtlinie widerspricht:
Art 3 Abs 3 der Markenrichtlinie läßt den Verkehrsgeltungsnachweis auch bei Gattungsbezeichnungen zu, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsgeltung erst nach der Registrierung entstand. § 4 Abs 2 des Markenschutzgesetzes ist somit insoweit richtlinienwidrig, als es den Verkehrsgeltungsnachweis bei Gattungsbezeichnungen nicht zuläßt. Insoweit wurde die Markenrichtlinie in Österreich bisher nicht umgesetzt (Pöchhacker, Umsetzung von Richtlinien, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 2, 53; Marterer, Auswirkungen der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 auf den Ausschließungsgrund des Freizeichens ÖBl 1993, 60 ff).Artikel 3, Absatz 3, der Markenrichtlinie läßt den Verkehrsgeltungsnachweis auch bei Gattungsbezeichnungen zu, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsgeltung erst nach der Registrierung entstand. Paragraph 4, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes ist somit insoweit richtlinienwidrig, als es den Verkehrsgeltungsnachweis bei Gattungsbezeichnungen nicht zuläßt. Insoweit wurde die Markenrichtlinie in Österreich bisher nicht umgesetzt (Pöchhacker, Umsetzung von Richtlinien, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 2, 53; Marterer, Auswirkungen der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 auf den Ausschließungsgrund des Freizeichens ÖBl 1993, 60 ff).
Eine unmittelbare Wirkung der Markenrichtlinie (soweit sie nicht umgesetzt wurde) im Verhältnis zwischen Privaten ist zu verneinen (EuZW 1996, 236; Zahradnik, Die Anwendung von nicht umgesetzten EWG-Richtlinien auf Privatrechtsverhältnisse, ecolex 1992, 606 ff). Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs 2 MSchG ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf beschreibende Kennzeichen des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG beschränkt ist und eine Anwendung auf Fälle des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG damit offenbar nicht beabsichtigt war (vgl Pöchhacker aaO 53).Eine unmittelbare Wirkung der Markenrichtlinie (soweit sie nicht umgesetzt wurde) im Verhältnis zwischen Privaten ist zu verneinen (EuZW 1996, 236; Zahradnik, Die Anwendung von nicht umgesetzten EWG-Richtlinien auf Privatrechtsverhältnisse, ecolex 1992, 606 ff). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf beschreibende Kennzeichen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG beschränkt ist und eine Anwendung auf Fälle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG damit offenbar nicht beabsichtigt war vergleiche Pöchhacker aaO 53).
Ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin im Falle der Umsetzung des Art 3 Abs 3 der Richtlinie gerechtfertigt wäre, muß dahingestellt bleiben, hinge aber davon ab, ob der österreichische Gesetzgeber von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, das strengere (alte) Recht für bereits eingetragene Marken weiter beizubehalten, eine Möglichkeit, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber offenläßt (Art 3 Abs 4 Markenrichtlinie). Die Richtlinie überläßt es dem nationalen Recht auch, zu bestimmen, daß eine Marke nicht (nachträglich) für ungültig erklärt wird (somit auch dann Bestand hat), wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde (Art 3 Abs 3 Markenrichtlinie). Eine entsprechende Regelung fehlt dem geltenden österreichischen Markenschutzgesetz.Ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin im Falle der Umsetzung des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie gerechtfertigt wäre, muß dahingestellt bleiben, hinge aber davon ab, ob der österreichische Gesetzgeber von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, das strengere (alte) Recht für bereits eingetragene Marken weiter beizubehalten, eine Möglichkeit, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber offenläßt (Artikel 3, Absatz 4, Markenrichtlinie). Die Richtlinie überläßt es dem nationalen Recht auch, zu bestimmen, daß eine Marke nicht (nachträglich) für ungültig erklärt wird (somit auch dann Bestand hat), wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde (Artikel 3, Absatz 3, Markenrichtlinie). Eine entsprechende Regelung fehlt dem geltenden österreichischen Markenschutzgesetz.
Die Vorinstanzen haben damit zu Recht erkannt, daß nach der derzeitigen gesetzlichen Lage in Österreich die vorliegende Gattungsbezeichnung im Sinn des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG absolut schutzunfähig ist und auch nicht durch eine allenfalls nachträglich eingetretene Verkehrsgeltung schutzfähig werden konnte. Die Klägerin kann ihre Begehren damit nicht auf ihr Markenrecht stützen.Die Vorinstanzen haben damit zu Recht erkannt, daß nach der derzeitigen gesetzlichen Lage in Österreich die vorliegende Gattungsbezeichnung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG absolut schutzunfähig ist und auch nicht durch eine allenfalls nachträglich eingetretene Verkehrsgeltung schutzfähig werden konnte. Die Klägerin kann ihre Begehren damit nicht auf ihr Markenrecht stützen.
Soweit sie ihre Ansprüche darauf stützt, daß sie "Tabasco" auch als "Unternehmenskennzeichen" benützt, und dieses Verkehrsgeltung erlangt hat, haben schon die Vorinstanzen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach für die Schutz(un)fähigkeit von Unternehmenskennzeichen dieselben Kriterien wie für die Eintragungsfähigkeit der Marke heranzuziehen sind (ÖBl 1994, 124 - Eurostock; ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1995, 32 - Moto, ÖBl 1992, 221 - Profil). Besteht daher am Zeichen "Tabasco" ein absolutes Freihaltebedürfnis, weil es sich dabei um die Bezeichnung einer bestimmten Warengattung handelt, so fehlt diesem Zeichen auch als nicht protokolliertem Unternehmenskennzeichen die Schutzfähigkeit nach § 9 Abs 3 UWG. Ein besserer Schutz des (nicht protokollierten) Unternehmenskennzeichens als er der Marke zukommt, wäre nicht zu rechtfertigen. Wollte man einem nicht sonderrechtlich geschützten Unternehmenskennzeichen, das Verkehrsgeltung erlangt hat, den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG jedenfalls und unabhängig davon zugestehen, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinn des § 4 Abs 1 Z 5 MSchG handelt, an der absolutes Freihaltebedürfnis besteht, würde dieses Zeichen, als Unternehmenskennzeichen verwendet, gegenüber der Marke privilegiert sein. Dieses Zeichen - als Marke eingetragen - könnte nämlich nach derzeitiger Rechtslage auch dann keinen markenrechtlichen Schutz erlangen, wenn es schon vor der Eintragung (oder auch danach) Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das nicht sonderrechtlich geschützte Unternehmenskennzeichen wäre damit der protokollierten Marke gegenüber im weiteren Umfang und damit ungleich besser geschützt.Soweit sie ihre Ansprüche darauf stützt, daß sie "Tabasco" auch als "Unternehmenskennzeichen" benützt, und dieses Verkehrsgeltung erlangt hat, haben schon die Vorinstanzen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach für die Schutz(un)fähigkeit von Unternehmenskennzeichen dieselben Kriterien wie für die Eintragungsfähigkeit der Marke heranzuziehen sind (ÖBl 1994, 124 - Eurostock; ÖBl 1991, 32 - Expo-Technik; ÖBl 1995, 32 - Moto, ÖBl 1992, 221 - Profil). Besteht daher am Zeichen "Tabasco" ein absolutes Freihaltebedürfnis, weil es sich dabei um die Bezeichnung einer bestimmten Warengattung handelt, so fehlt diesem Zeichen auch als nicht protokolliertem Unternehmenskennzeichen die Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG. Ein besserer Schutz des (nicht protokollierten) Unternehmenskennzeichens als er der Marke zukommt, wäre nicht zu rechtfertigen. Wollte man einem nicht sonderrechtlich geschützten Unternehmenskennzeichen, das Verkehrsgeltung erlangt hat, den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG jedenfalls und unabhängig davon zugestehen, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MSchG handelt, an der absolutes Freihaltebedürfnis besteht, würde dieses Zeichen, als Unternehmenskennzeichen verwendet, gegenüber der Marke privilegiert sein. Dieses Zeichen - als Marke eingetragen - könnte nämlich nach derzeitiger Rechtslage auch dann keinen markenrechtlichen Schutz erlangen, wenn es schon vor der Eintragung (oder auch danach) Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das nicht sonderrechtlich geschützte Unternehmenskennzeichen wäre damit der protokollierten Marke gegenüber im weiteren Umfang und damit ungleich besser geschützt.
Solange daher der österreichische Gesetzgeber eine Umsetzung der Markenrichtlinie insoweit unterläßt, als er den Verkehrsgeltungsnachweis in Fällen des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG nicht zuläßt oder eine Umsetzung im Sinn des Art 3 Abs 3 der Markenrichtlinie nur für die nach ihrem Inkrafttreten neu angemeldeten Marken vornimmt, kann der Schutz eines derartigen Gattungszeichens als Unternehmenskennzeichen im Sinn des § 9 Abs 3 UWG auch nicht dadurch erreicht werden, daß seine Verkehrsgeltung nachgewiesen wird.Solange daher der österreichische Gesetzgeber eine Umsetzung der Markenrichtlinie insoweit unterläßt, als er den Verkehrsgeltungsnachweis in Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG nicht zuläßt oder eine Umsetzung im Sinn des Artikel 3, Absatz 3, der Markenrichtlinie nur für die nach ihrem Inkrafttreten neu angemeldeten Marken vornimmt, kann der Schutz eines derartigen Gattungszeichens als Unternehmenskennzeichen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, UWG auch nicht dadurch erreicht werden, daß seine Verkehrsgeltung nachgewiesen wird.
Die Vorinstanzen haben damit zu Recht die Begehren der Klägerin abgewiesen. Der unberechtigten Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.