Rechtssatz RS0066557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066557
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite Öffentlichkeit, welche mit den Ankündigungen der Parteien in Berührung kommt, darunter versteht, ist rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 95/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 95/88
- 4 Ob 138/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 138/89
Vgl auch; Beisatz: Kombucha (T1) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165
- 4 Ob 76/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
Auch; Beisatz: EXPO-Technik (T2)
- 4 Ob 70/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 70/94
Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T3)
- 4 Ob 266/98s
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 266/98s
Auch; nur: Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066557
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00095_8800000_001