Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht nicht geltend gemacht; sie kann dies im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht nicht geltend gemacht; sie kann dies im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG) der Lizenzgeberin, für welche die Wort-(Bild-)Marke "Kombucha nach Dr. S***" eingetragen ist. Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, WZG12, 860 § 31 WZG Rz 1 a). Die Rechtslage ist hier nicht anders als etwa beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach § 9 Abs 1 UWG: Auch dort genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort; uU. auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist, Schutz; Voraussetzung ist nur, daß ein solcher Bestandteil Unterscheidungskraft besitzt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1732 f § 16 dUWG Rz 132 ff; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 147 f; ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST je mwN; 4 Ob 77/89).Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf das Markenrecht (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) der Lizenzgeberin, für welche die Wort-(Bild-)Marke "Kombucha nach Dr. S***" eingetragen ist. Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, WZG12, 860 Paragraph 31, WZG Rz 1 a). Die Rechtslage ist hier nicht anders als etwa beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG: Auch dort genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort; uU. auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist, Schutz; Voraussetzung ist nur, daß ein solcher Bestandteil Unterscheidungskraft besitzt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1732 f Paragraph 16, dUWG Rz 132 ff; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 147 f; ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST je mwN; 4 Ob 77/89).
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 MSchG sind von der Registrierung als Marke
Zeichen ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die
ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder
Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der
Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über
Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistungen enthalten; gemäß
Z 3 dieser Gesetzesstelle sind Zeichen von der Registrierung
ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren
oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Auch
die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische
Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im
inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4
Abs 1 Z 2 MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von
Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG)
angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als
unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware
dienen können (Baumbach-Hefermehl aaO 350 § 4 WZG Rz 90; ÖBl 1985,
41). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des
inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann jedoch ein
Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen,
die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber
unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden
(Baumbach-Hefermehl aaO 351; ähnlich auch Busse, WZG5, 143 § 4
Rz 68; OGH 13.11.1984 - Pisang - ÖBl 1985, 41; OPM 27.5.1987,
PBl 1988, 115 - Tabasco), würde es doch sonst den Export- und
Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und
eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; ebenso OPM 10.3.1976, PBl 1976, 117 - Harissa). Umsomehr besteht ein solches Freihaltebedürfnis im Interesse der Import- und Exportwirtschaft dann, wenn es sich um die Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren handelt, die im Ausland allgemein gebräuchlich ist, während die Ware im Inland bisher unbekannt war und daher für sie auch keine inländische Bezeichnung existiert. Bei einer Monopolisierung eines solchen Wortes zugunsten eines einzelnen Importeurs wäre es allen anderen Importeuren und deren Abnehmern verwehrt, das Produkt unter seiner im Ursprungsland gebräuchlichen typischen Bezeichnung auf den Markt zu bringen (ÖBl 1985, 41). Das führt zur absoluten Schutzunfähigkeit einer solchen Bezeichnung, auch wenn sie im Inland im Verkehr noch nicht allgemein gebräuchlich ist. Die Lage ist ähnlich wie bei inländischen Wörtern der Fachsprache, die dem breiten Publikum unbekannt sind und von diesem daher als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, von den besonderen Fachkreisen aber in einem ganz bestimmten Sinn gebraucht werden, so daß dafür ein Freihaltebedürfnis besteht (ÖBl 1980, 13 - Perlite). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung "Kombucha" schon seit längerer Zeit - mindestens seit etwa 1930 - in die österreichische (Fach-)Sprache eingedrungen. "Kombucha" ist die Bezeichnung einer Substanz aus ganz bestimmten Bakterienstämmen, aus denen nach Ansetzen mit Teeaufguß durch Gärung ein apfelweinähnliches Getränk bereitet wird. Die Bezeichnung stammt aus Japan, wo die Zubereitung dieses Getränks üblich ist. Seit Jahrzehnten ist die Bezeichnung auch im deutschen Sprachraum bekannt. Damit liegt aber eine freizuhaltende Gattungsbezeichnung iS des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG vor, die für sich allein von der Registrierung ausgeschlossen ist. Ob dieselbe Gattungsbezeichnung in Japan synonym für eine zweite Substanz (nämlich einen aus Rimentang bereiteten Tee) verwendet wird oder ob ohnehin identische (Grund-)Produkte vorliegen, ändert am Charakter des Begriffes "Kombucha" als Gattungsbezeichnung nichts. Für "Kombucha" bestehen zwar eine Reihe von Ersatzausdrücken wie "japanischer Teeschwamm", "Teepilz", "Wunderpilz" und für das daraus zubereitete Getränk - "Wolgaquelle" und "Teekwass" -; die Lizenzgeberin erwähnt in ihrem Buch darüber hinaus noch weitere Bezeichnungen wie "Fungus japonicus", "Fungojapon Kombucha", "Indisch-japanischer Teepilz", "Pichia fermentans", "Cembuya orientalis", "Combuchu", "Tschambucco", "Mo-Gu", "Champignon de longue vie", "Kwassan" etc.; das ändert aber nichts daran, daß die in Österreich gängig gewordene Bezeichnung "Kombucha" für die interessierten Verkehrskreise freizuhalten ist. Der Oberste Gerichtshof har zwar in der Entscheidung ÖBl 1980, 13 - Perlite, die Ansicht vertreten, daß ein Wort der Fachsprache insbesondere dann nicht monopolisiert werden darf, wenn ein Ersatzausdruck für den damit bezeichneten Begriff nicht vorhanden ist; gegenüber dem legitimen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber versagt aber auch die Möglichkeit des Ausweichens auf Ersatzbezeichnungen (ÖBl 1985, 41 - Pisang); jeder Mitbewerber hat das Recht, eine Warengattung unter sämtlichen allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen anzubieten und damit auch jene Verkehrskreise anzusprechen, die vielleicht nur jene Bezeichnung kennen, die ein Mitbewerber für sich zu monopolisieren sucht. Der gegenteilige Standpunkt hätte zur Folge, daß mehrere gleichbedeutende Gattungsbezeichnungen jeweils einzelnen Markeninhabern zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden könnten und für die weiteren Mitbewerber keine Ausweichmöglichkeiten mehr bestünden.eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; ebenso OPM 10.3.1976, PBl 1976, 117 - Harissa). Umsomehr besteht ein solches Freihaltebedürfnis im Interesse der Import- und Exportwirtschaft dann, wenn es sich um die Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren handelt, die im Ausland allgemein gebräuchlich ist, während die Ware im Inland bisher unbekannt war und daher für sie auch keine inländische Bezeichnung existiert. Bei einer Monopolisierung eines solchen Wortes zugunsten eines einzelnen Importeurs wäre es allen anderen Importeuren und deren Abnehmern verwehrt, das Produkt unter seiner im Ursprungsland gebräuchlichen typischen Bezeichnung auf den Markt zu bringen (ÖBl 1985, 41). Das führt zur absoluten Schutzunfähigkeit einer solchen Bezeichnung, auch wenn sie im Inland im Verkehr noch nicht allgemein gebräuchlich ist. Die Lage ist ähnlich wie bei inländischen Wörtern der Fachsprache, die dem breiten Publikum unbekannt sind und von diesem daher als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, von den besonderen Fachkreisen aber in einem ganz bestimmten Sinn gebraucht werden, so daß dafür ein Freihaltebedürfnis besteht (ÖBl 1980, 13 - Perlite). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung "Kombucha" schon seit längerer Zeit - mindestens seit etwa 1930 - in die österreichische (Fach-)Sprache eingedrungen. "Kombucha" ist die Bezeichnung einer Substanz aus ganz bestimmten Bakterienstämmen, aus denen nach Ansetzen mit Teeaufguß durch Gärung ein apfelweinähnliches Getränk bereitet wird. Die Bezeichnung stammt aus Japan, wo die Zubereitung dieses Getränks üblich ist. Seit Jahrzehnten ist die Bezeichnung auch im deutschen Sprachraum bekannt. Damit liegt aber eine freizuhaltende Gattungsbezeichnung iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG vor, die für sich allein von der Registrierung ausgeschlossen ist. Ob dieselbe Gattungsbezeichnung in Japan synonym für eine zweite Substanz (nämlich einen aus Rimentang bereiteten Tee) verwendet wird oder ob ohnehin identische (Grund-)Produkte vorliegen, ändert am Charakter des Begriffes "Kombucha" als Gattungsbezeichnung nichts. Für "Kombucha" bestehen zwar eine Reihe von Ersatzausdrücken wie "japanischer Teeschwamm", "Teepilz", "Wunderpilz" und für das daraus zubereitete Getränk - "Wolgaquelle" und "Teekwass" -; die Lizenzgeberin erwähnt in ihrem Buch darüber hinaus noch weitere Bezeichnungen wie "Fungus japonicus", "Fungojapon Kombucha", "Indisch-japanischer Teepilz", "Pichia fermentans", "Cembuya orientalis", "Combuchu", "Tschambucco", "Mo-Gu", "Champignon de longue vie", "Kwassan" etc.; das ändert aber nichts daran, daß die in Österreich gängig gewordene Bezeichnung "Kombucha" für die interessierten Verkehrskreise freizuhalten ist. Der Oberste Gerichtshof har zwar in der Entscheidung ÖBl 1980, 13 - Perlite, die Ansicht vertreten, daß ein Wort der Fachsprache insbesondere dann nicht monopolisiert werden darf, wenn ein Ersatzausdruck für den damit bezeichneten Begriff nicht vorhanden ist; gegenüber dem legitimen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber versagt aber auch die Möglichkeit des Ausweichens auf Ersatzbezeichnungen (ÖBl 1985, 41 - Pisang); jeder Mitbewerber hat das Recht, eine Warengattung unter sämtlichen allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen anzubieten und damit auch jene Verkehrskreise anzusprechen, die vielleicht nur jene Bezeichnung kennen, die ein Mitbewerber für sich zu monopolisieren sucht. Der gegenteilige Standpunkt hätte zur Folge, daß mehrere gleichbedeutende Gattungsbezeichnungen jeweils einzelnen Markeninhabern zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden könnten und für die weiteren Mitbewerber keine Ausweichmöglichkeiten mehr bestünden.
Die Beklagten haben daher durch den Gebrauch der Gattungsbezeichnung "Kombucha" in schutzfähige Teile der Marke der Lizenzgeberin "Kombucha nach Dr. S***" nicht eingegriffen; es erübrigt sich daher, auf die Frage der Klagelegitimation der Lizenznehmerin einzugehen.
Verstöße gegen §§ 1 und 2 UWG, gegen das Lebensmittelgesetz, gegen §§ 32 ff UWG und gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind nicht Gegenstand des Klagebegehrens.Verstöße gegen Paragraphen eins und 2 UWG, gegen das Lebensmittelgesetz, gegen Paragraphen 32, ff UWG und gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.