Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch wegen Mißbrauches von Kennzeichen ihres Unternehmens nach § 9 UWG auf den Gebrauch der Bezeichnung "A***" durch die Beklagte; dieser Firmenbestandteil sei zur Verwechslung mit ihrer Firma (d.h. dem vollen Firmenwortlaut) sowie ihrer Firmenkurzbezeichnung und ihrer Wortmarke "A***" geeignet. Nicht ausdrücklich behauptet hat die Klägerin, daß sie auch unter der weiteren Firmenkurzbezeichnung "A***-W***" auftrete, doch hat dies das Erstgericht auf Grund vorgelegter Prospekte festgestellt. Diese "überschießende" Feststellung ist bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, weil sie sich im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes hält, zumal die Klägerin vorgebracht hat, daß die Bezeichnung "A***" bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck eines mit der Klägerin wirtschaftlich verbundenen Unternehmens erwecken könne. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Firma (= des vollen Firmenwortlautes) und der Firmenkurzbezeichnung als auch des Markenschutzes zu prüfen.Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch wegen Mißbrauches von Kennzeichen ihres Unternehmens nach Paragraph 9, UWG auf den Gebrauch der Bezeichnung "A***" durch die Beklagte; dieser Firmenbestandteil sei zur Verwechslung mit ihrer Firma (d.h. dem vollen Firmenwortlaut) sowie ihrer Firmenkurzbezeichnung und ihrer Wortmarke "A***" geeignet. Nicht ausdrücklich behauptet hat die Klägerin, daß sie auch unter der weiteren Firmenkurzbezeichnung "A***-W***" auftrete, doch hat dies das Erstgericht auf Grund vorgelegter Prospekte festgestellt. Diese "überschießende" Feststellung ist bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, weil sie sich im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes hält, zumal die Klägerin vorgebracht hat, daß die Bezeichnung "A***" bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck eines mit der Klägerin wirtschaftlich verbundenen Unternehmens erwecken könne. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Firma (= des vollen Firmenwortlautes) und der Firmenkurzbezeichnung als auch des Markenschutzes zu prüfen.
Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort; unter Umständen auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Ein solcher Firmenbestandteil muß unterscheidungskräftig sein, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und damit geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1732 f § 16 dUWG Rz 132 ff; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 147 f; ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST je mwN). Ist die Unterscheidungskraft gegeben, dann genießt eine solche Bezeichnung schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des § 9 Abs 1 UWG. Eine mangels Kennzeichnungskraft an sich nicht schutzfähige Firma oder Firmenkurzbezeichnung (Firmenschlagwort) kann aber dadurch schutzfähig werden, daß das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, also Verkehrsgeltung erlangt (Koppensteiner aaO 149); der Schutz beginnt dann allerdings erst mit Erlangung der Verkehrsgeltung (ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung mwN). Es gibt allerdings auch absolut schutzunfähige Zeichen, die in keinem Fall - auch nicht durch Verkehrsgeltung - geschützt werden können. Das gilt vor allem für Wörter der Umgangssprache oder einer Fachsprache, an denen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Für die Abgrenzung zwischen absolut schutzunfähigen und solchen Bezeichnungen, die bei Verkehrsgeltung schützbar werden, sind - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien heranzuziehen, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 iVm § 4 Abs 2 MSchG für die Registrierbarkeit einer Marke maßgebend sind. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (Koppensteiner aaO 148 f; ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; Den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort; unter Umständen auch eine Abkürzung), der Namensfunktion hat, also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Ein solcher Firmenbestandteil muß unterscheidungskräftig sein, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und damit geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1732 f Paragraph 16, dUWG Rz 132 ff; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 147 f; ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST je mwN). Ist die Unterscheidungskraft gegeben, dann genießt eine solche Bezeichnung schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Eine mangels Kennzeichnungskraft an sich nicht schutzfähige Firma oder Firmenkurzbezeichnung (Firmenschlagwort) kann aber dadurch schutzfähig werden, daß das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, also Verkehrsgeltung erlangt (Koppensteiner aaO 149); der Schutz beginnt dann allerdings erst mit Erlangung der Verkehrsgeltung (ÖBl 1986, 127 - GfB - Betriebsberatung mwN). Es gibt allerdings auch absolut schutzunfähige Zeichen, die in keinem Fall - auch nicht durch Verkehrsgeltung - geschützt werden können. Das gilt vor allem für Wörter der Umgangssprache oder einer Fachsprache, an denen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Für die Abgrenzung zwischen absolut schutzunfähigen und solchen Bezeichnungen, die bei Verkehrsgeltung schützbar werden, sind - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien heranzuziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG für die Registrierbarkeit einer Marke maßgebend sind. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (Koppensteiner aaO 148 f; ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana;
ÖBl 1983, 44 - Tauerngrün; ÖBl 1985, 11 - Flugambulanz; ÖBl. 1987,
24 - Glanz ohne Kratzer). Diese Grundsätze gelten auch für im
Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnungen (ÖBl 1985,
11 - Flugambulanz).
Daß die einander gegenüberstehenden Firmenbestandteile "Chemische Fabrik Gesellschaft mbH" und "Agrarchemikalien Gesellschaft mbH" nur rein beschreibende Angaben über den Gegenstand und die Rechtsform der verglichenen Unternehmen enthalten und daher nicht unterscheidungskräftig sind, liegt auf der Hand. Näher zu prüfen ist aber, ob der gemeinsame Firmenbestandteil "A***" Kennzeichnungskraft besitzt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, leitet sich das Wort "A***" vom lateinischen "ager" = Acker ab; es findet sich auch heute noch in Fremdwörtern wie "A***", "A***" und "A***". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dieser Wortteil keine Phantasiebezeichnung, sondern eine beschreibende Angabe (insbesondere iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG), die - ähnlich wie die noch häufiger verwendeten Verbindungen mit dem Wortteil "A***" (überdies kommen auch Verbindungen mit agri vor) - auf einen Zusammenhang mit Ackerbau oder Landwirtschaft schlechthin hinweisen. Wegen der Gebräuchlichkeit dieser Wortverbindungen kommt der Bezeichnung "A***" kein (ins Gewicht fallender) Phantasiegehalt zu. Daß sie als beschreibende Angabe nicht geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen, zeigen insbesondere die zahlreichen Firmennamen, in denen der Bestandteil "A***" vorkommt.Daß die einander gegenüberstehenden Firmenbestandteile "Chemische Fabrik Gesellschaft mbH" und "Agrarchemikalien Gesellschaft mbH" nur rein beschreibende Angaben über den Gegenstand und die Rechtsform der verglichenen Unternehmen enthalten und daher nicht unterscheidungskräftig sind, liegt auf der Hand. Näher zu prüfen ist aber, ob der gemeinsame Firmenbestandteil "A***" Kennzeichnungskraft besitzt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, leitet sich das Wort "A***" vom lateinischen "ager" = Acker ab; es findet sich auch heute noch in Fremdwörtern wie "A***", "A***" und "A***". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dieser Wortteil keine Phantasiebezeichnung, sondern eine beschreibende Angabe (insbesondere iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), die - ähnlich wie die noch häufiger verwendeten Verbindungen mit dem Wortteil "A***" (überdies kommen auch Verbindungen mit agri vor) - auf einen Zusammenhang mit Ackerbau oder Landwirtschaft schlechthin hinweisen. Wegen der Gebräuchlichkeit dieser Wortverbindungen kommt der Bezeichnung "A***" kein (ins Gewicht fallender) Phantasiegehalt zu. Daß sie als beschreibende Angabe nicht geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen, zeigen insbesondere die zahlreichen Firmennamen, in denen der Bestandteil "A***" vorkommt.
Zutreffend ist hingegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß "A***" keine absolut schutzunfähige Gattungsbezeichnung iS des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ist, die wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses auch bei Verkehrsgeltung keinen Schutz erlangen könnte. "A***" und "A***-W***" können vielmehr als Firmenbestandteile oder als (sonstige) Unternehmenskurzbezeichnungen dadurch Schutz erlangen, daß das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise (§ 9 Abs 3 UWG) als Kennzeichen des klagenden Unternehmens gilt. Die Klägerin könnte daher ihren Unterlassungsanspruch nur dann auf die Verwendung der genannten Firmenschlagworte stützen, wenn diese Bezeichnungen nicht nur - wie vom Erstgericht festgestellt - Verkehrsbekanntheit, sondern (in dem nach § 9 Abs 3 UWG zu beurteilenden Umfang) Verkehrsgeltung erlangt hätten; das ist aber, wie noch auszuführen sein wird, bisher nicht erwiesen.Zutreffend ist hingegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß "A***" keine absolut schutzunfähige Gattungsbezeichnung iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG ist, die wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses auch bei Verkehrsgeltung keinen Schutz erlangen könnte. "A***" und "A***-W***" können vielmehr als Firmenbestandteile oder als (sonstige) Unternehmenskurzbezeichnungen dadurch Schutz erlangen, daß das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) als Kennzeichen des klagenden Unternehmens gilt. Die Klägerin könnte daher ihren Unterlassungsanspruch nur dann auf die Verwendung der genannten Firmenschlagworte stützen, wenn diese Bezeichnungen nicht nur - wie vom Erstgericht festgestellt - Verkehrsbekanntheit, sondern (in dem nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu beurteilenden Umfang) Verkehrsgeltung erlangt hätten; das ist aber, wie noch auszuführen sein wird, bisher nicht erwiesen.
Auf den Gebrauch der 1974 registrierten Marke "A***" kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nur dann stützen, wenn die Eintragung der Marke zu Recht erfolgt ist. Nach stRsp ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach dem UWG, welcher durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird (§ 9 Abs 3 UWG), an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr, soweit nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen (vgl dazu ÖBl 1976, 154 = SZ 49/65 - Schwedenbomben) - die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl aaO 56; Koppensteiner aaO 162 f; Friedl, ÖBl 1960, 41 ff, insbesondere 44, 46; ÖBl 1976, 154 = SZ 49/65 - Schwedenbomben; ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway). Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. Für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft hingegen die Registrierung für das gerichtliche Verfahren einen prima-facie-Beweis dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren (ÖBl 1979, 79 - Pferdeboutique mwN); diesen Beweis kann der Beklagte durch einen Gegenbeweis entkräften (ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway; zuletzt 4 Ob 33/89).Auf den Gebrauch der 1974 registrierten Marke "A***" kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nur dann stützen, wenn die Eintragung der Marke zu Recht erfolgt ist. Nach stRsp ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach dem UWG, welcher durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird (Paragraph 9, Absatz 3, UWG), an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden; es hat vielmehr, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG vorliegen vergleiche dazu ÖBl 1976, 154 = SZ 49/65 - Schwedenbomben) - die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl aaO 56; Koppensteiner aaO 162 f; Friedl, ÖBl 1960, 41 ff, insbesondere 44, 46; ÖBl 1976, 154 = SZ 49/65 - Schwedenbomben; ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway). Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. Für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Markenschutzes schafft hingegen die Registrierung für das gerichtliche Verfahren einen prima-facie-Beweis dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren (ÖBl 1979, 79 - Pferdeboutique mwN); diesen Beweis kann der Beklagte durch einen Gegenbeweis entkräften (ÖBl 1981, 69 - Miss Broadway; zuletzt 4 Ob 33/89).
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS; Hohenecker-Friedl aaO 163; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu § 4 dWZG und 316 Rz 34 zu § 4 dWZG). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rz 79 zu § 4 dWZG; zu allem ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz). Das trifft aber für die Marke der Klägerin, soweit sie für die sich mit dem Geschäftsgegenstand der Beklagten überschneidenden landwirtschaftlichen Chemikalien eingetragen ist, nicht zu. Die Wortmarke der Klägerin weist in diesem Bereich auf die Zweckbestimmung der damit bezeichneten Erzeugnisse hin; sie ist somit insoweit ein beschreibendes Zeichen. Beschreibende Zeichen iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG werden aber erst dadurch unterscheidungskräftig (und als Marke registrierbar), daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers gelten (§ 4 Abs 2 MSchG). Die Klägerin hat zwar Verkehrsgeltung behauptet, aber nicht einmal vorgebracht, daß ihre Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen worden ist; auch aus der vorgelegten Bestätigung über die Markenregistrierung ergibt sich das nicht. Hingegen hat die Beklagte das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung insbesondere unter Hinweis darauf bestritten, daß die Silbe "A***" in zahlreichen zusammengesetzten Firmen- und Markenbezeichnungen dritter Unternehmen vorkommt. Es wird daher festzustellen sein, ob die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde (ÖBl 1982, 160 - exquisit; ÖBl 1986, 7 - Miss Österreich). Falls dies zutrifft, kann aber die Beklagte immer noch durch einen Gegenbeweis entkräften, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Registrierung im Prioritätszeitpunkt gegeben waren. Hätte das Zeichen "A***" (für sich allein) oder das Zeichen "A***-W***" für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt, so würde die Verwendung der Bezeichnung "A***" mittelbare Verwechslungsgefahr begründen, weil dann zumindest ein nicht unerheblicher Teil der ausgesprochenen Verkehrskreise Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern der beiden Zeichen, insbesondere das Vorliegen einer Schwester(Tochter)Firma oder Filiale, annehmen würde. Das Hinzufügen des Sitzes zu einer fremden Bezeichnung ist erfahrungsgemäß nicht geeignet, den beteiligten Verkehrskreisen deutlich zu machen, daß sie es nicht mit dem Zeicheninhaber zu tun haben und auch keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem bestehen (ÖBl 1974, 139 - Wiener Emailmanufaktur; ÖBl 1976, 45 - Kosmos - Reklame; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST). Ist aber auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm "A***" schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis des Beklagten fehl, daß bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide (ÖBl 1975, 114 = SZ 47/103 - Pregnex/Pregtest; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider). Auf der Grundlage dieser Rechtsausführungen ist die vorliegende Rechtssache noch nicht spruchreif: Während das Erstgericht auf Grund eines von der Klägerin vorgelegten Werbeprospektes (ohne ausdrückliche Behauptung) die Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens als staatliche Auszeichnung festgestellt und daraus auf die Verkehrsbekanntheit "der Bezeichnung der klagenden Partei" (= des vollen Firmenwortlautes) und des Firmenbestandteils "A***" geschlossen hat, nahm das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten, die sich gegen die Feststellung der Verkehrsbekanntheit dieses Zeichens der Klägerin richtete, zum Anlaß, ohne Beweisaufnahmen sogar die Verkehrsgeltung des Kennzeichens der Klägerin festzustellen, obwohl diese die Feststellung, ihr Zeichen habe nur Verkehrsbekanntheit, in der Berufungsmitteilung gar nicht angefochten hatte. Die bloße Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs 1 GewO über die Verleihung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter führen zu dürfen, erlaubt aber keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Verkehrsgeltung. Die Verleihung dieser Auszeichnung läßt zwar den Schluß zu, daß sich der Ausgezeichnete im Sinne des § 68 Abs 2 GewO durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt. Das mag zwar für die Bekanntheit des Unternehmens an sich sprechen, sagt aber konkret nichts darüber aus, ob (gerade) die Kurzbezeichnungen "A***" oder "A***-W***" innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin gelten.Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS; Hohenecker-Friedl aaO 163; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu Paragraph 4, dWZG und 316 Rz 34 zu Paragraph 4, dWZG). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rz 79 zu Paragraph 4, dWZG; zu allem ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz). Das trifft aber für die Marke der Klägerin, soweit sie für die sich mit dem Geschäftsgegenstand der Beklagten überschneidenden landwirtschaftlichen Chemikalien eingetragen ist, nicht zu. Die Wortmarke der Klägerin weist in diesem Bereich auf die Zweckbestimmung der damit bezeichneten Erzeugnisse hin; sie ist somit insoweit ein beschreibendes Zeichen. Beschreibende Zeichen iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG werden aber erst dadurch unterscheidungskräftig (und als Marke registrierbar), daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers gelten (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Die Klägerin hat zwar Verkehrsgeltung behauptet, aber nicht einmal vorgebracht, daß ihre Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen worden ist; auch aus der vorgelegten Bestätigung über die Markenregistrierung ergibt sich das nicht. Hingegen hat die Beklagte das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung insbesondere unter Hinweis darauf bestritten, daß die Silbe "A***" in zahlreichen zusammengesetzten Firmen- und Markenbezeichnungen dritter Unternehmen vorkommt. Es wird daher festzustellen sein, ob die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde (ÖBl 1982, 160 - exquisit; ÖBl 1986, 7 - Miss Österreich). Falls dies zutrifft, kann aber die Beklagte immer noch durch einen Gegenbeweis entkräften, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Registrierung im Prioritätszeitpunkt gegeben waren. Hätte das Zeichen "A***" (für sich allein) oder das Zeichen "A***-W***" für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt, so würde die Verwendung der Bezeichnung "A***" mittelbare Verwechslungsgefahr begründen, weil dann zumindest ein nicht unerheblicher Teil der ausgesprochenen Verkehrskreise Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Benützern der beiden Zeichen, insbesondere das Vorliegen einer Schwester(Tochter)Firma oder Filiale, annehmen würde. Das Hinzufügen des Sitzes zu einer fremden Bezeichnung ist erfahrungsgemäß nicht geeignet, den beteiligten Verkehrskreisen deutlich zu machen, daß sie es nicht mit dem Zeicheninhaber zu tun haben und auch keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem bestehen (ÖBl 1974, 139 - Wiener Emailmanufaktur; ÖBl 1976, 45 - Kosmos - Reklame; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST). Ist aber auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm "A***" schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis des Beklagten fehl, daß bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide (ÖBl 1975, 114 = SZ 47/103 - Pregnex/Pregtest; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider). Auf der Grundlage dieser Rechtsausführungen ist die vorliegende Rechtssache noch nicht spruchreif: Während das Erstgericht auf Grund eines von der Klägerin vorgelegten Werbeprospektes (ohne ausdrückliche Behauptung) die Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens als staatliche Auszeichnung festgestellt und daraus auf die Verkehrsbekanntheit "der Bezeichnung der klagenden Partei" (= des vollen Firmenwortlautes) und des Firmenbestandteils "A***" geschlossen hat, nahm das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten, die sich gegen die Feststellung der Verkehrsbekanntheit dieses Zeichens der Klägerin richtete, zum Anlaß, ohne Beweisaufnahmen sogar die Verkehrsgeltung des Kennzeichens der Klägerin festzustellen, obwohl diese die Feststellung, ihr Zeichen habe nur Verkehrsbekanntheit, in der Berufungsmitteilung gar nicht angefochten hatte. Die bloße Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, GewO über die Verleihung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter führen zu dürfen, erlaubt aber keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Verkehrsgeltung. Die Verleihung dieser Auszeichnung läßt zwar den Schluß zu, daß sich der Ausgezeichnete im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, GewO durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt. Das mag zwar für die Bekanntheit des Unternehmens an sich sprechen, sagt aber konkret nichts darüber aus, ob (gerade) die Kurzbezeichnungen "A***" oder "A***-W***" innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin gelten.
Da das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisaufnahme zum Nachteil der Revisionswerberin abgegangen ist, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO. Ohne die auf mangelhafter Grundlage gewonnene Feststellung über die Verkehrsgeltung von "A***" liegt aber ein Feststellungsmangel vor, zu dessen Behebung es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen. Es ist daher auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen des Revisionsantrages aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Da das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisaufnahme zum Nachteil der Revisionswerberin abgegangen ist, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Ohne die auf mangelhafter Grundlage gewonnene Feststellung über die Verkehrsgeltung von "A***" liegt aber ein Feststellungsmangel vor, zu dessen Behebung es einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen. Es ist daher auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen des Revisionsantrages aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.