Rechtssatz RS0078970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078970
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Rechtssatz
Ist auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm (hier: "AGRO") schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis fehl, dass bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 77/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 77/89
Veröff: ÖBl 1990,25
- 17 Ob 6/09w
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 6/09w
Vgl; Beisatz: Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist. (T1)
- 4 Ob 98/21x
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 98/21x
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078970
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_004