Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Marken EASYBANK und EASY KREDIT; die Beklagten verwenden die Wortbildmarke „e@syCredit" und auch die Wortfolge „easyCredit"/„easy-credit". Prioritätsälter als die Wortbildmarke ist nur die (österreichische) Marke der Klägerin EASYBANK.
2. Die Marke EASYBANK und die von den Beklagten verwendeten Zeichen stimmen im Bestandteil „easy" überein. Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist (stRsp ua 4 Ob 77/98 = ÖBl 1990, 25 - AGRO; RIS-Justiz RS0078970).
3. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (stRsp ua 4 Ob 302/86 = ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; RIS-Justiz RS0066644). An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben (§ 4 Abs 2 MSchG; ua 17 Ob 13/08y - Spielefest).3. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (stRsp ua 4 Ob 302/86 = ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; RIS-Justiz RS0066644). An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; ua 17 Ob 13/08y - Spielefest).
4. Das Wort „easy" ist der englischen Sprache entnommen und bedeutet einfach, leicht. Dieser Sinngehalt ist angesichts der Verbreitung englischer Sprachkenntnisse auch in Österreich offenkundig.
5. In der prioritätsälteren Marke der Klägerin wird „easy" in Verbindung mit „Bank" verwendet. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat in der Entscheidung T 87/00 - Easybank der Marke EASYBANK für ein Bankinstitut Unterscheidungskraft zugebilligt. „Easy" sei in Bezug auf ein Bankinstitut nicht beschreibend, weil es keinen Hinweis auf die Modalitäten einer konkreten Dienstleistung oder auf andere Einzelheiten der Abwicklung von Bankgeschäften enthalte und weder abstrakt noch konkret Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder sonstige Merkmale der verschiedenen Bankdienstleistungen bezeichne, die das betreffende Bankinstitut für seine Kunden erbringen könne.
6. Das Rekursgericht hat unter Berufung auf diese Entscheidung ausgeführt, dass „easy" der kennzeichnungskräftige Teil der Marke EASYBANK und damit auch geeignet sei, Verwechslungsgefahr mit einem Zeichen zu begründen, das sich aus „easy" und der Bezeichnung für eine Bankdienstleistung zusammensetzt. Dabei hat das Rekursgericht verkannt, dass das EuG „easy" nur im Zusammenhang mit einem Bankinstitut und gerade nicht mit einer Bankdienstleistung als unterscheidungskräftig erachtet hat. Fehlt dem Wort aber im Zusammenhang mit einer Bankdienstleistung die Unterscheidungskraft, dann wird „easy" in einer Bezeichnung, die sich, wie „easyCredit"/„easy-credit", aus „easy" und der Bezeichnung einer Bankdienstleistung zusammensetzt, nicht als Herkunftshinweis verstanden. Das schließt die Gefahr von Verwechslungen zwischen „easyCredit"/„easy-credit" und EASYBANK und damit eine Verletzung der prioritätsälteren Marke der Klägerin aus.
7. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf ihre - aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragene und gegenüber der Wortbildmarke der Beklagten prioritätsjüngere - Marke EASY KREDIT. Die Wortbildmarke enthält den Wortteil „easyCredit". Unter einem „easyCredit" wird ein Kredit verstanden, der „easy", dh leicht, und damit ohne besondere Formalitäten erhältlich ist. Der beschreibende Charakter schließt ein Verständnis als Herkunftshinweis aus; dass die Erstbeklagte für „easyCredit"/„easy-credit" Verkehrsgeltung erlangt hätte, ist weder behauptet noch bescheinigt.
8. Die fehlende Unterscheidungskraft des Wortteils schränkt das durch die Wortbildmarke begründete ausschließliche Recht (§ 10 Abs 1 MSchG) auf die Wortfolge „easyCredit" in der konkreten graphischen Gestaltung ein, denn die Schutzfähigkeit der Wortbildmarke gründet sich allein auf die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung, die damit auch den Schutzumfang begrenzt. Insoweit sind die Rechte der Erstbeklagten prioritätsälter und die Beklagten greifen mit der Verwendung der Wortbildmarke daher auch nicht in die Rechte der Klägerin an der - aufgrund der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft schutzfähige - Wortmarke EASY KREDIT ein.8. Die fehlende Unterscheidungskraft des Wortteils schränkt das durch die Wortbildmarke begründete ausschließliche Recht (Paragraph 10, Absatz eins, MSchG) auf die Wortfolge „easyCredit" in der konkreten graphischen Gestaltung ein, denn die Schutzfähigkeit der Wortbildmarke gründet sich allein auf die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung, die damit auch den Schutzumfang begrenzt. Insoweit sind die Rechte der Erstbeklagten prioritätsälter und die Beklagten greifen mit der Verwendung der Wortbildmarke daher auch nicht in die Rechte der Klägerin an der - aufgrund der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft schutzfähige - Wortmarke EASY KREDIT ein.
9. Die Wortfolge „easyCredit"/„easy-credit" stimmt mit der Marke EASY KREDIT in der Bedeutung gänzlich, im Wortklang - wenn „Credit" englisch ausgesprochen und damit auf der ersten Silbe betont wird, teilweise, sonst gänzlich - überein. Die grafische Gestaltung der Wortbildmarke lässt den Wortbestandteil nicht in den Hintergrund treten, der damit für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend bleibt. Die Übereinstimmung in der Bedeutung und die - jedenfalls gegebene - Ähnlichkeit im Klang begründen die Gefahr von Verwechslungen. Mit der Verwendung der Wortfolge „easyCredit"/„easy-credit" verletzen die Beklagten daher die Rechte der Klägerin an der Marke EASY KREDIT.
10. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist damit insoweit berechtigt, als es sich gegen die Verwendung der Wortfolge „easyCredit"/„easy-credit" und verwechselbar ähnliche Zeichen richtet; es ist aber nicht begründet, soweit es auch die Wortbildmarke in ihrer konkreten grafischen Gestaltung erfasst.
11. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg der Beklagten wird mit etwa 50 % bewertet, so dass von einem etwa gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen ausgegangen wird. Den Beklagten sind die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und die halben Kosten ihres Revisionsrekurses zuzusprechen. Der Streitwert im Provisorialverfahren betrug 34.000 EUR. Ein ERV-Zuschlag von 3,60 EUR gebührt nach § 23a RATG nur für „das Verfahren einleitende" Schriftsätze; den Beklagten ist daher für ihre Rechtsmittelschriftsätze jeweils nur ein Zuschlag von 1,80 EUR - anteilig - zuzusprechen.11. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg der Beklagten wird mit etwa 50 % bewertet, so dass von einem etwa gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen ausgegangen wird. Den Beklagten sind die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und die halben Kosten ihres Revisionsrekurses zuzusprechen. Der Streitwert im Provisorialverfahren betrug 34.000 EUR. Ein ERV-Zuschlag von 3,60 EUR gebührt nach Paragraph 23 a, RATG nur für „das Verfahren einleitende" Schriftsätze; den Beklagten ist daher für ihre Rechtsmittelschriftsätze jeweils nur ein Zuschlag von 1,80 EUR - anteilig - zuzusprechen.