Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei ist im wesentlichen berechtigt.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nur die Übereinstimmung zwischen dem Bildbestandteil der Wortbildmarke Nr.42.645 der klagenden Partei und der beanstandeten Herzdarstellung auf den vom Beklagten vertriebenen Plüschtieren zugrunde und verneinte den Schutz nach § 9 Abs.3 UWG wegen zu geringer Kennzeichnungskraft der bildlichen Herzdarstellung. Die klagende Partei stützte jedoch ihr Begehren ausdrücklich (AS 57) auch auf die Wortmarke Nr.41.624, und damit auf die beiden Marken gemeinsame Wortfolge "Tiere mit Herz" und brachte dazu vor, daß diese Marken einen solchen Grad von Verkehrsbekanntheit erlangt hätten, daß Interessenten in den Spielwarengeschäften um "Tiere mit Herz" fragen, was der Beklagte (im wesentlichen) außer Streit stellte. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der beiden Marken (von deren Grad ihr Schutz gegen Verwechslungsgefahr abhängt, Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 12 866, Rdn 15 zu § 31 WZG) ist nicht nur auf den Bildteil der Wortbildmarke, sondern auf den Gesamtinhalt beider Marken abzustellen, weil eine Verwechslungsgefahr auch zwischen Wort- und Bildmarken möglich ist (so ausdrücklich § 14 S 2 MSchG; § 31 WZG). Wer nämlich seinem Gedächtnis einen Begriff auf Grund eines eigenartigen Bildes eingeprägt hat, wird häufig nicht mehr an das Bild denken, wenn er denselben Begriff durch naheliegende Worte vollständig wiedergegeben sieht, und umgekehrt (Baumbach-Hefermehl aaO 894, Rdn 97 zu § 31 WZG). Nach den EB zur RVzGRSN 1928 (= Bundesgesetz vom 18.4.1928, Nr.116 über die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes) 127 BlgNR 3.GP, abgedruckt bei Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht, 328 FN 3 ist die Ähnlichkeit einer Bildmarke mit einer Wortmarke zu bejahen, wenn das Wort der ungezwungene natürliche Ausdruck für die in der Bildmarke enthaltene Darstellung ist (siehe auch Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 195 f.). Koppensteiner (Wettbewerbsrecht 418) bezeichnet die sich aus der (gedanklichen) Ähnlichkeit von Wort- und Bildzeichen ergebenden Verwechslungen als "Überkreuzverwechslungen". Die Judikatur hatte sich mit solchen Verwechslungsfällen wiederholt zu befassen (vgl. die bei Schönherr-Thaler, Entscheidungen zum Markenrecht 366 f. angeführte Rechtsprechung). Auch der Begriff "Herz" wurde mit der Abbildung eines Herzens als verwechselbar angesehen (PBl.1933, 98 = JBl.1934, 370).Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nur die Übereinstimmung zwischen dem Bildbestandteil der Wortbildmarke Nr.42.645 der klagenden Partei und der beanstandeten Herzdarstellung auf den vom Beklagten vertriebenen Plüschtieren zugrunde und verneinte den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG wegen zu geringer Kennzeichnungskraft der bildlichen Herzdarstellung. Die klagende Partei stützte jedoch ihr Begehren ausdrücklich (AS 57) auch auf die Wortmarke Nr.41.624, und damit auf die beiden Marken gemeinsame Wortfolge "Tiere mit Herz" und brachte dazu vor, daß diese Marken einen solchen Grad von Verkehrsbekanntheit erlangt hätten, daß Interessenten in den Spielwarengeschäften um "Tiere mit Herz" fragen, was der Beklagte (im wesentlichen) außer Streit stellte. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der beiden Marken (von deren Grad ihr Schutz gegen Verwechslungsgefahr abhängt, Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 12 866, Rdn 15 zu Paragraph 31, WZG) ist nicht nur auf den Bildteil der Wortbildmarke, sondern auf den Gesamtinhalt beider Marken abzustellen, weil eine Verwechslungsgefahr auch zwischen Wort- und Bildmarken möglich ist (so ausdrücklich Paragraph 14, S 2 MSchG; Paragraph 31, WZG). Wer nämlich seinem Gedächtnis einen Begriff auf Grund eines eigenartigen Bildes eingeprägt hat, wird häufig nicht mehr an das Bild denken, wenn er denselben Begriff durch naheliegende Worte vollständig wiedergegeben sieht, und umgekehrt (Baumbach-Hefermehl aaO 894, Rdn 97 zu Paragraph 31, WZG). Nach den EB zur RVzGRSN 1928 (= Bundesgesetz vom 18.4.1928, Nr.116 über die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes) 127 BlgNR 3.GP, abgedruckt bei Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht, 328 FN 3 ist die Ähnlichkeit einer Bildmarke mit einer Wortmarke zu bejahen, wenn das Wort der ungezwungene natürliche Ausdruck für die in der Bildmarke enthaltene Darstellung ist (siehe auch Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 195 f.). Koppensteiner (Wettbewerbsrecht 418) bezeichnet die sich aus der (gedanklichen) Ähnlichkeit von Wort- und Bildzeichen ergebenden Verwechslungen als "Überkreuzverwechslungen". Die Judikatur hatte sich mit solchen Verwechslungsfällen wiederholt zu befassen vergleiche die bei Schönherr-Thaler, Entscheidungen zum Markenrecht 366 f. angeführte Rechtsprechung). Auch der Begriff "Herz" wurde mit der Abbildung eines Herzens als verwechselbar angesehen (PBl.1933, 98 = JBl.1934, 370).
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn) (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; vgl. auch Baumbach-Hefermehl aaO 310 Rdn 21 zu § 4 WZG und 316 Rdn 34 zu § 4 WZG). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rdn 79 zu § 4 WZG). Beschreibende Zeichen im Sinne des § 4 Abs.1 Z 2 MSchG erlangen die Unterscheidungskraft erst dadurch, daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers gelten (§ 4 Abs.2 MSchG). Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen (§ 1 Abs.2 MSchG; Hohenecker-Friedl aaO 162). Aus der Anwendung dieser Grundsätze auf das Zeichen "Tiere mit Herz" folgt, daß der Verkehr die an sich dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörenden Wörter bei der Verwendung für Spielzeugtiere selbstverständlich nicht wörtlich (als beschreibende Angabe) nimmt. Es handelt sich vielmehr um eine - durchaus unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung, der geringe beschreibende Elemente nur insofern anhaften, als das Schlagwort "Tiere mit Herz" Qualitätsvorstellungen der damit gekennzeichneten Erzeugnisse nahelegt; der Verkehr wird dahinter besonders liebenswürdige ("herzige") Tierdarstellungen vermuten. Gleichzeitig wird er auf die Anbringung der Herzmarke am Tier hingewiesen. Das charakteristische Merkmal eines zusammengesetzten Zeichens liegt grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil; die Aufmerksamkeit des Käufers wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt (SZ 47/103 mwN; ÖBl.1982, 76 ua.). Es kommen aber auch Zeichen vor, bei denen durch ausschließliche Kombination schutzunfähiger oder schwacher Bestandteile dennoch ein eigenartiger neuer Gesamteindruck entsteht (Baumbach-Hefermehl aaO 311 Rdn 24 zu § 4 WZG).Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn) (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl aaO 310 Rdn 21 zu Paragraph 4, WZG und 316 Rdn 34 zu Paragraph 4, WZG). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rdn 79 zu Paragraph 4, WZG). Beschreibende Zeichen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG erlangen die Unterscheidungskraft erst dadurch, daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers gelten (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 2, MSchG; Hohenecker-Friedl aaO 162). Aus der Anwendung dieser Grundsätze auf das Zeichen "Tiere mit Herz" folgt, daß der Verkehr die an sich dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörenden Wörter bei der Verwendung für Spielzeugtiere selbstverständlich nicht wörtlich (als beschreibende Angabe) nimmt. Es handelt sich vielmehr um eine - durchaus unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung, der geringe beschreibende Elemente nur insofern anhaften, als das Schlagwort "Tiere mit Herz" Qualitätsvorstellungen der damit gekennzeichneten Erzeugnisse nahelegt; der Verkehr wird dahinter besonders liebenswürdige ("herzige") Tierdarstellungen vermuten. Gleichzeitig wird er auf die Anbringung der Herzmarke am Tier hingewiesen. Das charakteristische Merkmal eines zusammengesetzten Zeichens liegt grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil; die Aufmerksamkeit des Käufers wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt (SZ 47/103 mwN; ÖBl.1982, 76 ua.). Es kommen aber auch Zeichen vor, bei denen durch ausschließliche Kombination schutzunfähiger oder schwacher Bestandteile dennoch ein eigenartiger neuer Gesamteindruck entsteht (Baumbach-Hefermehl aaO 311 Rdn 24 zu Paragraph 4, WZG).
Im vorliegenden Fall ist das Wort "Herz" das charakteristische Merkmal der zusammengesetzten Zeichen; es hat ausreichende Kennzeichnungskraft, weil es für eine Ware verwendet wird, bei der dieser Begriff überwiegend keine beschreibende, sondern eine Phantasiebezeichnung ist; dazu kommt noch, daß sich die Wortfolge "Tiere mit Her" als ganze während des langen Bestandes der beiden Marken zu einem Begriff mit eigenartigem Gesamteindruck entwickelt hat, weil Letztverbraucher in einschlägigen Geschäften nach "Tieren mit Herz" fragen.
Es ist zwar richtig, daß das Wort "Herz" dort, wo es beschreibenden Charakter hat (z.B. bei der Verwendung für herzschonende oder herzstärkende Mittel, Baumbach-Hefermehl aaO 944 Rdn 134 zu § 31 WZG) als schwaches Zeichen angesehen wird und der bildlichen Herzdarstellung als solche die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (Baumbach-Hefermehl aaO 321, Rdz 47 zu § 4 WZG). Bei der Verwendung des Wortes "Herz" oder bei der kombinierten Verwendung dieses Wortbildbegriffes in Bereichen, in denen der Begriff eine reine Phantasiebezeichnung ist (z.B. Herz-Salami), ist aber ausreichende Unterscheidungskraft gegeben.Es ist zwar richtig, daß das Wort "Herz" dort, wo es beschreibenden Charakter hat (z.B. bei der Verwendung für herzschonende oder herzstärkende Mittel, Baumbach-Hefermehl aaO 944 Rdn 134 zu Paragraph 31, WZG) als schwaches Zeichen angesehen wird und der bildlichen Herzdarstellung als solche die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (Baumbach-Hefermehl aaO 321, Rdz 47 zu Paragraph 4, WZG). Bei der Verwendung des Wortes "Herz" oder bei der kombinierten Verwendung dieses Wortbildbegriffes in Bereichen, in denen der Begriff eine reine Phantasiebezeichnung ist (z.B. Herz-Salami), ist aber ausreichende Unterscheidungskraft gegeben.
Außerdem greift aber die Verwendung des Herzzeichens auf einem Spielzeugtier nicht nur in den Wort- und Bildbestandteile "Herz", sondern in die Wortfolge "Tiere mit Herz" ein, weil die Herzdarstellung auf einem Spielzeugtier der naheliegende bildliche Ausdruck für diesen Gesamtbegriff ist. Es besteht die Gefahr, daß Kunden, die in einem Geschäft ein Plüschtier mit einem darauf angebrachten Stoffherz sehen, annehmen, es handle sich um ein "Tier mit Herz" im Sinne der bekannten Marken der klagenden Partei. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der verglichenen Zeichen ist daher nicht nur auf den in beiden Marken enthaltenen Wortbestandteil "Herz" und auf die bildliche Herz-Darstellung in der Wortbildmarke der klagenden Partei, sondern auf die für beide Marken charakteristische Wortfolge "Tiere mit Herz" abzustellen. Das gilt auch für die Wortbildmarke der klagenden Partei, weil bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, da sich der Geschäftsverkehr meist an diesem Kennwort zu orientieren pflegt und vor allem dieses im Gedächtnis behalten wird (ÖBl.1976, 41; ÖBl.1984, 104; RdW 1985, 108 uva.).
Sind aber die Marken der klagenden Partei insgesamt, insbesondere in den Wortfolgen "Tiere mit Herz" (aber auch schon im Zeichenteil "Herz") unterscheidungskräftig, so kann nicht zweifelhaft sein, daß das beanstandete Herzemblem auf den vom Beklagten vertriebenen Teddybären geeignet ist, Verwechslungen mit den Marken der klagenden Partei hervorzurufen, zumal die Verwechslungsgefahr nicht nur vom Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden Zeichen, sondern auch davon abhängt, ob die für das verletzte Zeichen geschützten Waren den für das angegriffene Zeichen benützten Waren nahestehen (Baumbach-Hefermehl aaO 939, Rdn 124 a zu § 31 WZG), was hier in hohem Maße zutrifft, da auch der Beklagte das angegriffene Zeichen für Plüschtiere verwendet. Wegen der Art der Anbringung des Herzemblems auf den Teddybären (auf der linken Brustseite) ist auch noch zu prüfen, ob überhaupt eine kennzeichenmäßig verwendete (§ 13 MSchG) Marke vorliegt. Dies ist zu bejahen. Eine Marke kann nur etwas sein, was für sich genommen keine funktionelle Bedeutung hat (Koppensteiner aaO 405; Schönherr-Thaler, aaO E Nr.65, 66 zu § 1 MSchG). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Da es nicht üblich ist, Tiernachbildungen für Spielzeugzwecke mit der Darstellung innerer Organe zu versehen und dafür auch kein ernsthaftes Bedürfnis besteht, hat die Anbringung eines roten Herzens aus Filzmaterial auf einem Plüschtier keine (wesentliche) funktionelle Bedeutung. Daher wird jedenfalls ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dieses Herzemblem nicht als besonderes Attribut eines Teddybären, sondern als Warenkennzeichen auffassen. Es liegt daher, wovon auch der Beklagte ausgeht, ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Herzdarstellung vor.Sind aber die Marken der klagenden Partei insgesamt, insbesondere in den Wortfolgen "Tiere mit Herz" (aber auch schon im Zeichenteil "Herz") unterscheidungskräftig, so kann nicht zweifelhaft sein, daß das beanstandete Herzemblem auf den vom Beklagten vertriebenen Teddybären geeignet ist, Verwechslungen mit den Marken der klagenden Partei hervorzurufen, zumal die Verwechslungsgefahr nicht nur vom Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden Zeichen, sondern auch davon abhängt, ob die für das verletzte Zeichen geschützten Waren den für das angegriffene Zeichen benützten Waren nahestehen (Baumbach-Hefermehl aaO 939, Rdn 124 a zu Paragraph 31, WZG), was hier in hohem Maße zutrifft, da auch der Beklagte das angegriffene Zeichen für Plüschtiere verwendet. Wegen der Art der Anbringung des Herzemblems auf den Teddybären (auf der linken Brustseite) ist auch noch zu prüfen, ob überhaupt eine kennzeichenmäßig verwendete (Paragraph 13, MSchG) Marke vorliegt. Dies ist zu bejahen. Eine Marke kann nur etwas sein, was für sich genommen keine funktionelle Bedeutung hat (Koppensteiner aaO 405; Schönherr-Thaler, aaO E Nr.65, 66 zu Paragraph eins, MSchG). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Da es nicht üblich ist, Tiernachbildungen für Spielzeugzwecke mit der Darstellung innerer Organe zu versehen und dafür auch kein ernsthaftes Bedürfnis besteht, hat die Anbringung eines roten Herzens aus Filzmaterial auf einem Plüschtier keine (wesentliche) funktionelle Bedeutung. Daher wird jedenfalls ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dieses Herzemblem nicht als besonderes Attribut eines Teddybären, sondern als Warenkennzeichen auffassen. Es liegt daher, wovon auch der Beklagte ausgeht, ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Herzdarstellung vor.
Damit ist sowohl dem Unterlassungsbegehren (§ 9 Abs.3 UWG), als auch dem zur Vorbereitung (Bezifferung) des verschuldensunabhängigen Begehrens auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts erhobenen Rechnungslegungsbegehren (§ 56 MSchG; §§ 150 Abs.1, 151 PatG) mit Teilurteil stattzugeben. Über das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts,dessen Bezifferung sich die klagende Partei gemäß Art.42 EGZPO vorbehalten durfte, ist erst nach Rechnungslegung mit Endurteil zu erkennen (ÖBl.1984, 46 mwN).Damit ist sowohl dem Unterlassungsbegehren (Paragraph 9, Absatz 3, UWG), als auch dem zur Vorbereitung (Bezifferung) des verschuldensunabhängigen Begehrens auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts erhobenen Rechnungslegungsbegehren (Paragraph 56, MSchG; Paragraphen 150, Absatz eins, 151, PatG) mit Teilurteil stattzugeben. Über das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts,dessen Bezifferung sich die klagende Partei gemäß Artikel 42, EGZPO vorbehalten durfte, ist erst nach Rechnungslegung mit Endurteil zu erkennen (ÖBl.1984, 46 mwN).
Dem auf ein dringendes Aufklärungsbedürfnis gestützten Veröffentlichungsbegehren der klagenden Partei ist der Beklagte nicht mit einem gesonderten Vorbringen entgegengetreten. Da er nach seinem eigenen Vorbringen als Generalvertreter die beanstandete Ware an Wiederverkäufer (in ganz Österreich) vertreibt, erscheint die Veröffentlichung des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils im beantragten Umfang zur Aufklärung des Publikums erforderlich.
Das offenbar nur auf irrtümlicher Formulierung beruhende Mehrbegehren (Veröffentlichung des gesamten Urteils) ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 52 Abs.2, 43 Abs.2 ZPO. Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens, in dem sie unterlegen ist, ist abzuweisen. Die dort in Rechtskraft erwachsene Kostenentscheidung kann trotz des abweichenden Ergebnisses des Hauptverfahrens nicht mehr korrigiert werden.Das offenbar nur auf irrtümlicher Formulierung beruhende Mehrbegehren (Veröffentlichung des gesamten Urteils) ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 43, Absatz 2, ZPO. Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens, in dem sie unterlegen ist, ist abzuweisen. Die dort in Rechtskraft erwachsene Kostenentscheidung kann trotz des abweichenden Ergebnisses des Hauptverfahrens nicht mehr korrigiert werden.