Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtsprechung zur Bescheinigung der Verkehrsgeltung durch Registrierung einer Marke unrichtig angewendet hat; er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. „SPIELEFEST" ist nicht bloß ein beschreibendes Zeichen iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG, sondern auch eine Gattungsbezeichnung iSv § 4 Abs 1 Z 5 MSchG (vgl dazu zuletzt 17 Ob 29/07z = wbl 2008, 347 - Interhospitaltransfer mwN). Dabei greift die Annahme des Rekursgerichts zu kurz, dass die damit bezeichnete Gruppe von Dienstleistungen (nur) messeartige Präsentations- und Informationsveranstaltungen erfasste. Vielmehr fallen unter den Begriff „Spielefest" im allgemeinen Sprachgebrauch auch Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer - unabhängig von kommerziellen Interessen der Spielhersteller - selbst spielen oder zum Spielen animiert werden.1. „SPIELEFEST" ist nicht bloß ein beschreibendes Zeichen iSv Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG, sondern auch eine Gattungsbezeichnung iSv Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MSchG vergleiche dazu zuletzt 17 Ob 29/07z = wbl 2008, 347 - Interhospitaltransfer mwN). Dabei greift die Annahme des Rekursgerichts zu kurz, dass die damit bezeichnete Gruppe von Dienstleistungen (nur) messeartige Präsentations- und Informationsveranstaltungen erfasste. Vielmehr fallen unter den Begriff „Spielefest" im allgemeinen Sprachgebrauch auch Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer - unabhängig von kommerziellen Interessen der Spielhersteller - selbst spielen oder zum Spielen animiert werden.
Eine Gattungsbezeichnung kann nur dann Schutz als Marke beanspruchen, wenn sie nach § 4 Abs 2 MSchG durch Benutzung Unterscheidungskraft im Inland (Verkehrsgeltung) erlangt hat (17 Ob 29/07z - Interhospitaltransfer mwN). Wegen des glatt beschreibenden Charakters ist dabei im vorliegenden Fall ein hoher Kennzeichnungsgrad erforderlich (4 Ob 38/06a = ÖBl 2007, 22 - Shopping City; 17 Ob 17/07k = RdW 2007, 670 - Kodex).Eine Gattungsbezeichnung kann nur dann Schutz als Marke beanspruchen, wenn sie nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG durch Benutzung Unterscheidungskraft im Inland (Verkehrsgeltung) erlangt hat (17 Ob 29/07z - Interhospitaltransfer mwN). Wegen des glatt beschreibenden Charakters ist dabei im vorliegenden Fall ein hoher Kennzeichnungsgrad erforderlich (4 Ob 38/06a = ÖBl 2007, 22 - Shopping City; 17 Ob 17/07k = RdW 2007, 670 - Kodex).
2. Das Rekursgericht stützt seine Auffassung, dass die Beklagten das Fehlen von Unterscheidungskraft bescheinigen müssten, auf die Registrierung der Marke aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises. Es bezieht sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Zivilgerichte bei Eintragung einer nur bei Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke bis zum Beweis (der Bescheinigung) des Gegenteils vom Vorliegen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft auszugehen haben (Prima-facie-Beweis der Verkehrsgeltung, vgl RIS-Justiz RS0066660, RS0066845). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Nachweis der Verkehrsgeltung tatsächlich Eintragungsgrundlage war (4 Ob 119/91 = wbl 1992, 101 - Gaudi Stadl; RIS-Justiz RS0066660 [T8, T10]; zuletzt etwa 4 Ob 28/06f = ÖBl 2006, 228 [Gamerith] - Firekiller mwN). Dieser Umstand ist nach § 17 Abs 1 Z 7 MSchG zwingend im Markenregister einzutragen (4 Ob 28/06f - Firekiller).2. Das Rekursgericht stützt seine Auffassung, dass die Beklagten das Fehlen von Unterscheidungskraft bescheinigen müssten, auf die Registrierung der Marke aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises. Es bezieht sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Zivilgerichte bei Eintragung einer nur bei Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke bis zum Beweis (der Bescheinigung) des Gegenteils vom Vorliegen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft auszugehen haben (Prima-facie-Beweis der Verkehrsgeltung, vergleiche RIS-Justiz RS0066660, RS0066845). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Nachweis der Verkehrsgeltung tatsächlich Eintragungsgrundlage war (4 Ob 119/91 = wbl 1992, 101 - Gaudi Stadl; RIS-Justiz RS0066660 [T8, T10]; zuletzt etwa 4 Ob 28/06f = ÖBl 2006, 228 [Gamerith] - Firekiller mwN). Dieser Umstand ist nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, MSchG zwingend im Markenregister einzutragen (4 Ob 28/06f - Firekiller).
3. Im vorliegenden Fall ist dem Markenregister lediglich zu entnehmen, dass die Marke „SPIELEFEST" aufgrund eines zur Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" erbrachten Verkehrsgeltungsnachweises registriert wurde. Das genügt aus zwei Gründen nicht, um die Verkehrsgeltung der Marke „SPIELEFEST" zu bescheinigen.
3.1. „Österreichisches Spielefest" bezeichnet eine bestimmte Veranstaltung, die zur allgemeinen Gattung der „Spielefeste" gehört. Dieser Gattungsbegriff erfasst aber auch unzählige andere (mögliche) „Spielefeste", wie etwa ein Wiener, ein Tiroler oder auch - wie hier - ein Ramba-Zamba-Spielefest. Damit kann aber aus der Verkehrsgeltung der Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" nichts für die Marke „SPIELEFEST" abgeleitet werden. Denn selbst wenn ein hoher Prozentsatz der angesprochenen Kreise annehmen sollte, dass jedes „Österreichische Spielefest" von einem bestimmten Unternehmen veranstaltet wird, muss dasselbe nicht auch für alle anderen Veranstaltungen gelten, die als „Spielefest" bezeichnet werden. Damit ist es aber auch unzulässig, aus einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der beschreibenden Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" Schlussfolgerungen für die damit gerade nicht zwingend verbundene Verkehrsgeltung der Marke „SPIELEFEST" zu ziehen.
3.2. Zudem ist es nicht möglich, aus einer dem Patentamt im Jahr 1998 nachgewiesenen Verkehrsgeltung abzuleiten, dass diese auch noch im Jahr 2006 vorlag. Denn auch die Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" könnte ihre Unterscheidungskraft in der Zwischenzeit verloren haben (vgl 4 Ob 269/01i = SZ 2002/9 - Sony Walkman II, 4 Ob 38/06a - Shopping City). Um so weniger kann der diesbezügliche Verkehrsgeltungsnachweis aus dem Jahr 1997 (Beilage ./U) etwas für die Unterscheidungskraft der (anderen) Marke „SPIELEFEST" im Jahr 2006 aussagen.3.2. Zudem ist es nicht möglich, aus einer dem Patentamt im Jahr 1998 nachgewiesenen Verkehrsgeltung abzuleiten, dass diese auch noch im Jahr 2006 vorlag. Denn auch die Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" könnte ihre Unterscheidungskraft in der Zwischenzeit verloren haben vergleiche 4 Ob 269/01i = SZ 2002/9 - Sony Walkman römisch zwei, 4 Ob 38/06a - Shopping City). Um so weniger kann der diesbezügliche Verkehrsgeltungsnachweis aus dem Jahr 1997 (Beilage ./U) etwas für die Unterscheidungskraft der (anderen) Marke „SPIELEFEST" im Jahr 2006 aussagen.
4. Aus dem Register lässt sich daher nur ableiten, dass das Patentamt die im Jahr 1998 nachgewiesene Verkehrsgeltung der Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST" als ausreichend ansah, um acht Jahre später auch die Marke „SPIELEFEST" einzutragen. Dabei handelt es sich um eine - unrichtige - rechtliche Beurteilung, die keinen Prima-facie-Beweis der Verkehrsgeltung begründen kann. Aus diesem Grund liegt die Beweislast (Bescheinigungslast) für das Vorliegen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft weiterhin bei demjenigen, der sich auf die Rechtsbeständigkeit der Marke beruft (4 Ob 28/06f - Firekiller; 4 Ob 38/06a - Shopping City), hier also beim Kläger.
5. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen nicht erkennen, dass die angesprochenen Kreise die Bezeichnung „SPIELEFEST" in ausreichend hohem Maß (4 Ob 38/06a - Shopping City; 4 Ob 17/07k - Kodex) als Herkunftshinweis verstehen. Das gilt auch dann, wenn man den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Beilage ./U berücksichtigt, den das Erstgericht durch Verweis auf diese Urkunde als bescheinigt angenommen hat. Es handelt sich dabei um eine 1998 erstellte Beilagenliste im Verfahren zur Registrierung der Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST". Aus ihr ergibt sich allerdings nicht, dass die darin genannten Werbemittel - die der Kläger der Beilage im vorliegenden Verfahren zudem nicht angeschlossen hatte - tatsächlich (auch) die hier strittige Marke „SPIELEFEST" betroffen hätten. Vielmehr bezieht sich der Kläger in dieser Liste ausschließlich auf die „engere" Marke „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFEST".
6. Aufgrund dieser Erwägungen muss der Sicherungsantrag des Klägers scheitern, ohne dass die weiteren im Revisionsrekurs erörterten Fragen zu prüfen wären. Insbesondere ist nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen die zugunsten eines bestimmten Unternehmens erworbene Verkehrsgeltung einer anderen Person zugeordnet werden kann (vgl dazu 4 Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - Manpower). Weiters kann offen bleiben, ob Unterlassungsansprüche des Klägers im konkreten Fall nicht auch an § 10 Abs 3 MSchG scheiterten.6. Aufgrund dieser Erwägungen muss der Sicherungsantrag des Klägers scheitern, ohne dass die weiteren im Revisionsrekurs erörterten Fragen zu prüfen wären. Insbesondere ist nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen die zugunsten eines bestimmten Unternehmens erworbene Verkehrsgeltung einer anderen Person zugeordnet werden kann vergleiche dazu 4 Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - Manpower). Weiters kann offen bleiben, ob Unterlassungsansprüche des Klägers im konkreten Fall nicht auch an Paragraph 10, Absatz 3, MSchG scheiterten.
Allgemein gilt: Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.