Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist aus den unten angeführten Gründen zulässig und berechtigt.
Die Klägerin verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Registrierung einer Marke den prima facie-Beweis dafür schafft, dass im Zeitpunkt der Registrierung die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen vorlagen (ua ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 167 - TELESHOP; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz). Für eine allenfalls notwendige Verkehrsgeltung gilt dies aber nur insoweit, als die Registrierung einer Marke nur dann einen prima facie-Beweis für die Verkehrsgeltung begründet, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1993, 203 - Karadeniz mwN).
Die Marken der Klägerin sind nicht aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen worden. Die Markenbehörde war offenbar der Ansicht, dass kein Verkehrsgeltungsnachweis notwendig sei. An diese Auffassung sind die Gerichte nicht gebunden; sie haben selbstständig zu prüfen, ob ein Zeichen schutzfähig ist (stRsp ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 167 - TELESHOP). Die Gerichte sind demnach nicht gehindert, die Schutzfähigkeit einer Marke zu verneinen, auch wenn die Markenbehörde ihre Kennzeichnungskraft bejaht und die Marke eingetragen hat.
Auch im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob "MANPOWER" Kennzeichnungskraft besitzt. Das hängt bei einer Fremdsprache entnommenen Begriffen davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (s ÖBl 1993, 15 - Candy & Company; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz mwN). Das muss für "MANPOWER" bejaht werden. Die Kenntnis von Englisch als einer Welthandelssprache war bereits 1965 (Priorität der Wortmarke), jedenfalls aber 1985 und 1992 (Priorität der beiden Wortbildmarken), weit verbreitet. Der Sinngehalt von im Englischen gebräuchlichen Begriffen war demnach auch weiten Kreisen des inländischen Publikums bekannt. Das gilt insbesondere für Begriffe, deren Sinn, wie der von "MANPOWER", auch bei einer wörtlichen Übersetzung seiner Bestandteile erschlossen werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob - ähnlich wie bei der Umwandlung eines Zeichens in eine Gattungsbezeichnung (§ 33b MSchG idF der Markenrechts-Nov 1999) - auch ein nachträglicher Verlust der Kennzeichnungskraft des Zeichens "MANPOWER" zu beachten wäre. Da "MANPOWER" bereits im Prioritätszeitpunkt der Marken als beschreibende Angabe aufgefasst wurde, setzte die Schutzfähigkeit des Zeichens in jedem Fall Verkehrsgeltung voraus.Auch im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob "MANPOWER" Kennzeichnungskraft besitzt. Das hängt bei einer Fremdsprache entnommenen Begriffen davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (s ÖBl 1993, 15 - Candy & Company; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz mwN). Das muss für "MANPOWER" bejaht werden. Die Kenntnis von Englisch als einer Welthandelssprache war bereits 1965 (Priorität der Wortmarke), jedenfalls aber 1985 und 1992 (Priorität der beiden Wortbildmarken), weit verbreitet. Der Sinngehalt von im Englischen gebräuchlichen Begriffen war demnach auch weiten Kreisen des inländischen Publikums bekannt. Das gilt insbesondere für Begriffe, deren Sinn, wie der von "MANPOWER", auch bei einer wörtlichen Übersetzung seiner Bestandteile erschlossen werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob - ähnlich wie bei der Umwandlung eines Zeichens in eine Gattungsbezeichnung (Paragraph 33 b, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999) - auch ein nachträglicher Verlust der Kennzeichnungskraft des Zeichens "MANPOWER" zu beachten wäre. Da "MANPOWER" bereits im Prioritätszeitpunkt der Marken als beschreibende Angabe aufgefasst wurde, setzte die Schutzfähigkeit des Zeichens in jedem Fall Verkehrsgeltung voraus.
Zur Frage des Verkehrsgeltungsnachweises macht die Klägerin geltend, dass ihr Vorbringen ausreiche, um die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ihres Zeichens notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass sie - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin - weltweit unter dem Firmenschlagwort "MANPOWER" unter Einbindung nationaler Unternehmen als Lizenznehmer als Konzern auftrete. Sie biete verschiedene Wirtschaftsdienstleistungen an und habe für die Bereitstellung von Personal eigene Techniken entwickelt und diese standardisiert. Die Bekanntheit ihres Firmenschlagworts MANPOWER gründe sich auf den guten Ruf und die Qualität ihrer Leistungen. Jeder Angesprochene bringe es unmittelbar mit der Unternehmensbezeichnung der Klägerin in Verbindung. Es werde als Ausdruck besonderer Qualität verstanden. In diesem Vorbringen liegt die Behauptung, dass der Gebrauch des Zeichens durch die Lizenznehmer dem "Konzern" und damit der Klägerin (ihrer Rechtsvorgängerin) zugeordnet worden sei und auch werde.
Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zu klären, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Markenschutzgesetz in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 oder in seiner nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Markenrechts-Nov 1999 ist mit 23. 7. 1999 in Kraft getreten; nach § 77 Abs 1 MSchG sind auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 eingebrachte Klagen die Bestimmungen des III. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für die übrigen Abschnitte enthalten die Übergangsbestimmungen keine Regelung.Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zu klären, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Markenschutzgesetz in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 oder in seiner nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Markenrechts-Nov 1999 ist mit 23. 7. 1999 in Kraft getreten; nach Paragraph 77, Absatz eins, MSchG sind auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 eingebrachte Klagen die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für die übrigen Abschnitte enthalten die Übergangsbestimmungen keine Regelung.
Das Rechtsmittelgericht hat auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 482 Rz 11 mwN).Das Rechtsmittelgericht hat auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 482, Rz 11 mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Schutzfähigkeit des Zeichens "MANPOWER" nach dem Markenschutzgesetz idF der Markenrechts-Nov 1999 zu beurteilen ist: Die Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, bezieht sich auf die Gegenwart; für sie ist daher - bei Fehlen gegenteiliger Übergangsbestimmungen - die geltende Rechtslage maßgebend. Die nunmehr geltende Fassung des Markenschutzgesetzes weicht, was die Verkehrsgeltung betrifft, von der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 ab:Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Schutzfähigkeit des Zeichens "MANPOWER" nach dem Markenschutzgesetz in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999 zu beurteilen ist: Die Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, bezieht sich auf die Gegenwart; für sie ist daher - bei Fehlen gegenteiliger Übergangsbestimmungen - die geltende Rechtslage maßgebend. Die nunmehr geltende Fassung des Markenschutzgesetzes weicht, was die Verkehrsgeltung betrifft, von der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 ab:
Während nach § 4 Abs 2 MSchG 1970 beschreibende Angaben registriert wurden, "wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens gilt", kommt es nach § 4 Abs 2 MSchG idF der Markenrechts-Nov 1999 darauf an, ob "das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat". § 4 Abs 2 MSchG idgF ist Art 3 Abs 3 der MarkenRL nachgebildet; der deshalb verwendete Begriff "Unterscheidungskraft" ist aber im Sinne des bisher verwendeten Begriffs "Verkehrsgeltung" zu verstehen (1643 BlgNR 20. GP 24).Während nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG 1970 beschreibende Angaben registriert wurden, "wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens gilt", kommt es nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999 darauf an, ob "das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat". Paragraph 4, Absatz 2, MSchG idgF ist Artikel 3, Absatz 3, der MarkenRL nachgebildet; der deshalb verwendete Begriff "Unterscheidungskraft" ist aber im Sinne des bisher verwendeten Begriffs "Verkehrsgeltung" zu verstehen (1643 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24).
Schanda (Markenschutzgesetz § 4 Rz 38) schließt aus der Neufassung des § 4 Abs 2 MSchG, dass die Verkehrsgeltung künftig nur an Hand der Kennzeichnungsfähigkeit des Zeichens und ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Unternehmen beurteilt werden sollte. Wie dies zu geschehen habe, ist seinen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Ob ein Zeichen Identifizierungsfunktion und damit Kennzeichnungsfähigkeit hat, kann nur beurteilt werden, wenn geprüft wird, ob das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung und damit mit einer bestimmten Person in Beziehung gebracht wird. Nach der geltenden Fassung des Markenschutzgesetzes braucht zwar kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt werden, weil - anders als nach § 3 MSchG idF vor der Markenrechts-Nov 1999 - auch Nichtunternehmer Markeninhaber sein können; nach wie vor kann aber nur derjenige das Markenrecht erwerben, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erreicht worden ist. Auch aus diesem Grund muss daher - wenn auch über eine bestimmte Ware oder Dienstleistung - ein Bezug zu einer bestimmten Person hergestellt sein, damit das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden werden kann.Schanda (Markenschutzgesetz Paragraph 4, Rz 38) schließt aus der Neufassung des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG, dass die Verkehrsgeltung künftig nur an Hand der Kennzeichnungsfähigkeit des Zeichens und ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Unternehmen beurteilt werden sollte. Wie dies zu geschehen habe, ist seinen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Ob ein Zeichen Identifizierungsfunktion und damit Kennzeichnungsfähigkeit hat, kann nur beurteilt werden, wenn geprüft wird, ob das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung und damit mit einer bestimmten Person in Beziehung gebracht wird. Nach der geltenden Fassung des Markenschutzgesetzes braucht zwar kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt werden, weil - anders als nach Paragraph 3, MSchG in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 - auch Nichtunternehmer Markeninhaber sein können; nach wie vor kann aber nur derjenige das Markenrecht erwerben, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erreicht worden ist. Auch aus diesem Grund muss daher - wenn auch über eine bestimmte Ware oder Dienstleistung - ein Bezug zu einer bestimmten Person hergestellt sein, damit das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden werden kann.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Die deutsche Rechtslage unterscheidet sich zwar insofern von der österreichischen, als sich nach § 8 Abs 3 dMarkenG die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben muss. Das deutsche Recht drückt damit aber nur aus, dass die absoluten Schutzhindernisse nur überwunden werden, wenn ein höherer Bekanntheitsgrad erreicht wird, als für den Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Z 2 dMarkenG notwendig ist, für den der Erwerb von Verkehrsgeltung genügt (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 § 4 Rz 8). Die Verkehrsdurchsetzung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsdurchsetzung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (Fezer, Markenrecht**2 § 8 Rz 423f).Diese Auffassung steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Die deutsche Rechtslage unterscheidet sich zwar insofern von der österreichischen, als sich nach Paragraph 8, Absatz 3, dMarkenG die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben muss. Das deutsche Recht drückt damit aber nur aus, dass die absoluten Schutzhindernisse nur überwunden werden, wenn ein höherer Bekanntheitsgrad erreicht wird, als für den Schutz der Benutzungsmarke nach Paragraph 4, Ziffer 2, dMarkenG notwendig ist, für den der Erwerb von Verkehrsgeltung genügt (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 Paragraph 4, Rz 8). Die Verkehrsdurchsetzung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsdurchsetzung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 8, Rz 423f).
Maßgebend ist daher sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht, zu wessen Gunsten das Zeichen Unterscheidungskraft erworben hat. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn der Eintragungswerber (Markeninhaber) das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen hat. In diesem Fall ist entscheidend, wem der Markengebrauch zugerechnet wird. Gegenüber der alten Rechtslage besteht insofern ein Unterschied, als es nicht mehr schadet, wenn der Lizenzgeber nicht Unternehmer ist, weil der Erwerb des Markenrechts nicht mehr an die Unternehmereigenschaft des Anmelders oder Erwerbers gebunden ist. Nach der alten Rechtslage führte der Verlust der Unternehmereigenschaft des Markeninhabers unabhängig davon zum Erlöschen des Markenrechts, ob das Zeichen von seinem Lizenznehmer gebraucht wurde (ÖBl 1992, 102 = WBl 1992, 339 - Tiroler Spatzen).
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Marken in Österreich nicht selbst verwendet hat. Sie hat jedoch behauptet, dass der Markengebrauch durch ihre Lizenznehmer ihr zuzuordnen sei. Dies setzt voraus, dass die Lizenznehmer das Zeichen "MANPOWER" in einer Weise benutzt haben, die darauf schließen ließ, dass sie als Unternehmen eines "MANPOWER-Konzerns" tätig werden. Unter dieser Voraussetzung wäre eine durch ihren Markengebrauch erworbene Verkehrsgeltung der Klägerin zuzurechnen.
Die Klägerin hat für ihre Behauptungen Beweise angeboten, die das Erstgericht nicht aufgenommen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Beweise aufzunehmen und zu beurteilen haben, ob die Lizenznehmer der Klägerin für das Zeichen "MANPOWER" Verkehrsgeltung erlangt haben und ob die Verkehrsgeltung der Klägerin zuzuordnen ist. Gelingt der Klägerin dieser Beweis, dann wird zu prüfen sein, ob die Beklagte mit dem Gebrauch von "MANPOWER" in prioritätsältere Rechte der Klägerin eingreift oder ob die Beklagte ihre Rechte von der MANPOWER Tem***** GmbH ableitet und deren Markenrechte prioritätsälter als die der Klägerin sind.
Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte als Konzernunternehmen der MANPOWER U*****- und P***** GmbH gegründet wurde, um den Schiedsspruch zu umgehen. Die Klägerin hat in erster Instanz keine derartigen Behauptungen aufgestellt; ihr Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung. Sie kann es auch im fortgesetzten Verfahren nicht nachholen, weil das Verfahren auf die vom Mangel betroffenen Teile - keine Prüfung der behaupteten Verkehrsgeltung und der Einwendungen der Beklagten, sich auf prioritätsältere Rechte berufen zu können - zu beschränken ist (§ 496 Abs 2 ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 496 Rz 5).Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte als Konzernunternehmen der MANPOWER U*****- und P***** GmbH gegründet wurde, um den Schiedsspruch zu umgehen. Die Klägerin hat in erster Instanz keine derartigen Behauptungen aufgestellt; ihr Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung. Sie kann es auch im fortgesetzten Verfahren nicht nachholen, weil das Verfahren auf die vom Mangel betroffenen Teile - keine Prüfung der behaupteten Verkehrsgeltung und der Einwendungen der Beklagten, sich auf prioritätsältere Rechte berufen zu können - zu beschränken ist (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 496, Rz 5).
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.