Rechtssatz RS0113083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113083
Entscheidungsdatum
12.09.2001
Rechtssatz
Auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 (23. 7. 1999) eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des III. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Bei allen übrigen Bestimmungen ist auch in bereits anhängigen Verfahren die nunmehr geltende Fassung maßgebend.Auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 (23. 7. 1999) eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Bei allen übrigen Bestimmungen ist auch in bereits anhängigen Verfahren die nunmehr geltende Fassung maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113083
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00325_99V0000_001