Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, für die schmarotzerische Ausbeutung im Rahmen des wettbewerblichen Kennzeichenschutzes bedürfe es keiner subjektiven Anlehnungsabsicht des Störers, die in der Praxis letzlich auch nicht zu beweisen sei; die vorliegenden Indizien sprächen im übrigen für das Bestehen einer solchen Absicht. Die von den Streitteilen verwendeten Schriftbilder seien einander zwar nicht gleich, aber ähnlich; Rufausbeutung sei damit zu bejahen. Mangels rechtserhaltender Benutzung ihrer Marke könnten sich die Beklagten zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf der sittenwidrigen Rufausbeutung nicht auf ihre eigenen Markenrechte berufen. Dazu ist zu erwägen:
Mit der Novelle zum MSchG BGBl I 1999/111 wurde in Entsprechung der RL 89/104/EWG ein besonderer Schutz für bekannte Marken in die österreichische Rechtsordnung eingeführt. Gem § 10 Abs 2 MSchG ist es nunmehr dem Inhaber einer eingetragenen Marke auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt; § 30 Abs 2 MSchG normiert einen korrespondierenden Löschungsanspruch. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren über vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes am 23. 7. 1999 eingebrachte Klagen anzuwenden (§ 77 Abs 1 MSchG; vgl ÖBl 2000, 175 - MANPOWER) und werfen die Frage auf, ob die neue Rechtslage den Rechtsschutz bekannter Kennzeichen nunmehr im MSchG abschließend regelt, oder ob daneben auch Raum für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz solcher Zeichen bleibt (letzteres bejahend noch zur früheren Rechtslage ecolex 1999, 480 [Schanda] und Schanda, MSchG § 10 Rz 39; ebenso zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Fezer, MarkenR**2 § 14 MarkenG Rz 411f gegen BGH). Diese Frage bedarf hier aber schon deshalb keiner abschließenden Klärung, weil sich die Klägerinnen in ihrem Vorbringen auf die wettbewerbswidrige Ausbeutung des von ihnen verwendeten Zeitschriftentitels gestützt haben, insoweit also jedenfalls auch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen.Mit der Novelle zum MSchG BGBl römisch eins 1999/111 wurde in Entsprechung der RL 89/104/EWG ein besonderer Schutz für bekannte Marken in die österreichische Rechtsordnung eingeführt. Gem Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist es nunmehr dem Inhaber einer eingetragenen Marke auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt; Paragraph 30, Absatz 2, MSchG normiert einen korrespondierenden Löschungsanspruch. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren über vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes am 23. 7. 1999 eingebrachte Klagen anzuwenden (Paragraph 77, Absatz eins, MSchG; vergleiche ÖBl 2000, 175 - MANPOWER) und werfen die Frage auf, ob die neue Rechtslage den Rechtsschutz bekannter Kennzeichen nunmehr im MSchG abschließend regelt, oder ob daneben auch Raum für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz solcher Zeichen bleibt (letzteres bejahend noch zur früheren Rechtslage ecolex 1999, 480 [Schanda] und Schanda, MSchG Paragraph 10, Rz 39; ebenso zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Fezer, MarkenR**2 Paragraph 14, MarkenG Rz 411f gegen BGH). Diese Frage bedarf hier aber schon deshalb keiner abschließenden Klärung, weil sich die Klägerinnen in ihrem Vorbringen auf die wettbewerbswidrige Ausbeutung des von ihnen verwendeten Zeitschriftentitels gestützt haben, insoweit also jedenfalls auch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen.
Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird (stRsp ua ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ecolex 1997, 681 [Schanda] = ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; ÖBl 1998, 182 - Fussballverein-Logos; ecolex 1998, 858; ecolex 2000, 659 [Schanda]). Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird (Baumbach/Hefermehl, dUWG22 § 1 Rz 565; ecolex 2000, 659 [Schanda]).Sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird (stRsp ua ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ecolex 1997, 681 [Schanda] = ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; ÖBl 1998, 182 - Fussballverein-Logos; ecolex 1998, 858; ecolex 2000, 659 [Schanda]). Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird (Baumbach/Hefermehl, dUWG22 Paragraph eins, Rz 565; ecolex 2000, 659 [Schanda]).
Das Kennzeichen muss also in den beteiligten Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad und ein ebensolches Ansehen erworben haben, dessen Ausnutzung durch Anlehnung lohnend erscheint. Der Verkehr muss darüber hinaus mit dem Kennzeichen für die Waren, für die es verwendet wird, Gütevorstellungen verbinden, die den guten Ruf begründen. Dieser beruht auf der Eigenart des Zeichens, der Art der vertriebenen Waren, ihrer Qualität und ihrem Ansehen, einem damit verbundenen Prestigewert sowie der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Rufs, etwa durch Erteilung einer Lizenz (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 565a f). Auch kommt es auf das Verhältnis jener Waren, deren Bezeichnung übernommen wurde, zu denjenigen an, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (BGH GRUR 1991, 465ff - Salomon).
Kur (Der wettbewerbliche Leistungsschutz, GRUR 1990, 1ff, 9) bezeichnet als ein entscheidendes Kriterium, wann einem Zeichen besonderer Schutz außerhalb des zeichenrechtlich geschützten Bereichs gewährt wird, inwieweit das Zeichen charakteristische Züge aufweist, die über den üblichen Gebrauchs- oder Kennzeichnungswert hinausreichen, und die von den Abnehmern als etwas Besonderes erlebt werden.
Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 565d; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; BGH GRUR 1985, 550 - Dimple; BGH GRUR 1991, 465ff - Salomon).Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 565d; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; BGH GRUR 1985, 550 - Dimple; BGH GRUR 1991, 465ff - Salomon).
Zum Zeitrang des zeichenrechtlichen Bekanntheitsschutzes stellt § 10 Abs 2 MSchG bei der berühmten Marke auf den Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls auf den prioritäts- oder zeitbegründenden Tag oder auf den Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts ab. Wie die erläuternden Bemerkungen zum korrespondierenden Löschungstatbestand des § 30 Abs 2 MSchG (abgedruckt bei Schanda aaO § 30 Rz 3) dazu ausführen, müsse für einen Erfolg des Löschungsantrags die Bekanntheit der Marke des Antragstellers bereits im Anmeldezeitpunkt der belangten Marke vorliegen. Die Bekanntheit der Marke bilde die Grundlage für einen Löschungsantrag, sodass die Möglichkeit, ein vor ihrem Vorliegen entstandenes drittes Recht zu vernichten, unbillig wäre. Dies entspreche dem allgemein anerkannten Prioritätsgrundsatz im Bereich des österreichischen Markenrechts (ebenso für Deutschland Fezer aaO Rz 423).Zum Zeitrang des zeichenrechtlichen Bekanntheitsschutzes stellt Paragraph 10, Absatz 2, MSchG bei der berühmten Marke auf den Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls auf den prioritäts- oder zeitbegründenden Tag oder auf den Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts ab. Wie die erläuternden Bemerkungen zum korrespondierenden Löschungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, MSchG (abgedruckt bei Schanda aaO Paragraph 30, Rz 3) dazu ausführen, müsse für einen Erfolg des Löschungsantrags die Bekanntheit der Marke des Antragstellers bereits im Anmeldezeitpunkt der belangten Marke vorliegen. Die Bekanntheit der Marke bilde die Grundlage für einen Löschungsantrag, sodass die Möglichkeit, ein vor ihrem Vorliegen entstandenes drittes Recht zu vernichten, unbillig wäre. Dies entspreche dem allgemein anerkannten Prioritätsgrundsatz im Bereich des österreichischen Markenrechts (ebenso für Deutschland Fezer aaO Rz 423).
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an (SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 [Schönherr] = GRURInt 1983, 308 - Egger-Bier mwN; ÖBl 1993, 245 = RdW 1993, 366 = GRURInt 1994, 535 - COS; ecolex 1999, 480 [Schanda]; ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at). Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt daher auch bei auf § 1 UWG gestützten Ansprüchen zum Tragen (idS auch BGH zum wettbewerbsrechtlichen Schutz der bekannten Marke: GRUR 1999, 161 - MAC Dog).Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an (SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 [Schönherr] = GRURInt 1983, 308 - Egger-Bier mwN; ÖBl 1993, 245 = RdW 1993, 366 = GRURInt 1994, 535 - COS; ecolex 1999, 480 [Schanda]; ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at). Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt daher auch bei auf Paragraph eins, UWG gestützten Ansprüchen zum Tragen (idS auch BGH zum wettbewerbsrechtlichen Schutz der bekannten Marke: GRUR 1999, 161 - MAC Dog).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen dem Zeitschriftentitel der Klägerinnen gegenüber der Bezeichnung der Körperpflegeprodukte der Erstbeklagten im Ergebnis zu Recht einen auf § 1 UWG gestützten Schutz versagt. Dass nämlich das zur Bezeichnung der Zeitschrift der Klägerinnen verwendete Zeichen schon 1981, also in jenem Zeitpunkt eine besondere Werbewirkung und Ausstrahlung entfaltet hätte, als es zum ersten Mal zur buchstabengleichen Marke der Beklagten auf dem Markt in Konkurrenz trat, wurde weder behauptet noch festgestellt.Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen dem Zeitschriftentitel der Klägerinnen gegenüber der Bezeichnung der Körperpflegeprodukte der Erstbeklagten im Ergebnis zu Recht einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Schutz versagt. Dass nämlich das zur Bezeichnung der Zeitschrift der Klägerinnen verwendete Zeichen schon 1981, also in jenem Zeitpunkt eine besondere Werbewirkung und Ausstrahlung entfaltet hätte, als es zum ersten Mal zur buchstabengleichen Marke der Beklagten auf dem Markt in Konkurrenz trat, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Auf die weiteren Fragen, ob nämlich der für Ende 1999 mit nur rund 22 % festgestellte Bekanntheitsgrad des Zeitschriftentitels der Klägerinnen ausreicht, von einem überragenden Ruf im Sinne der zuvor aufgezeigten Kriterien zu sprechen, und ob die Alleinstellung und die Eigenart der Kennzeichnung "VOGUE" so deutlich ausgeprägt sind, dass der Verkehr bei einer Begegnung mit diesem Begriff nur an den ihm bekannten Zeitschriftentitel erinnert würde, das (für eine Modezeitschrift schwache) Zeichen also gerade die charakteristische Einmaligkeit und Eigenart aufweise, die den Verkehr zwangsläufig allein an ihren Charakter als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens denken lässt, kommt es damit ebensowenig an wie auf den Abstand und den Deckungsgrad der beiden Warenbereiche "Modezeitschrift" und "Körperpflegemittel".
Kann demnach der Zeitschriftentitel der Klägerinnen im Kollisionszeitpunkt nicht als bekanntes und attraktives Kennzeichen mit überragendem Ruf im Verkehr beurteilt werden, kommt ihm schon aus diesem Grund der Schutz vor wettbewerbswidriger Rufausbeutung nach § 1 UWG gegenüber der Kennzeichnung der ungleichartigen Waren der Beklagten nicht zugute; auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der subjektiven Anlehnungsabsicht, der Ähnlichkeit des Schriftbilds oder des zeitweisen Nichtgebrauchs der Marke der Erstbeklagten muss damit nicht weiter eingegangen werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Kann demnach der Zeitschriftentitel der Klägerinnen im Kollisionszeitpunkt nicht als bekanntes und attraktives Kennzeichen mit überragendem Ruf im Verkehr beurteilt werden, kommt ihm schon aus diesem Grund der Schutz vor wettbewerbswidriger Rufausbeutung nach Paragraph eins, UWG gegenüber der Kennzeichnung der ungleichartigen Waren der Beklagten nicht zugute; auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der subjektiven Anlehnungsabsicht, der Ähnlichkeit des Schriftbilds oder des zeitweisen Nichtgebrauchs der Marke der Erstbeklagten muss damit nicht weiter eingegangen werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.