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Rechtssatz RS0108025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108025

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Rufausbeutung ist nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 105/97p
  • 4 Ob 35/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 35/99x
    Auch
  • 4 Ob 166/01t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 166/01t
    Auch; Beisatz: Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. (T1)
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T2)
    Beisatz: Jedenfalls erforderlich ist eine gewisse Ähnlichkeit, die Assoziationen hervorruft. (T3)
  • 4 Ob 212/11x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
    Auch; Beisatz: Unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus; die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware bzw Dienstleistung übertragen. (T4)
    Beisatz: Eine Rufübertragung wird umso weniger stattfinden, je weiter die Unternehmensgegenstände oder Produkte voneinander entfernt sind; zu berücksichtigen sind dabei ua auch die Überschneidung der Abnehmerkreise und die Art des Rufinhalts. (T5)
    Veröff: SZ 2012/28
  • 4 Ob 176/13f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 176/13f
    Beis wie T2; Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0040OB00105_97P0000_001