Rechtssatz RS0108025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108025
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Rufausbeutung ist nach § 1 UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.Rufausbeutung ist nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/97p
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 105/97p
- 4 Ob 35/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 35/99x
Auch
- 4 Ob 166/01t
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 166/01t
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. (T1)
- 17 Ob 14/10y
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
Vgl auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T2)
Beisatz: Jedenfalls erforderlich ist eine gewisse Ähnlichkeit, die Assoziationen hervorruft. (T3)
- 4 Ob 212/11x
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
Auch; Beisatz: Unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus; die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware bzw Dienstleistung übertragen. (T4)
Beisatz: Eine Rufübertragung wird umso weniger stattfinden, je weiter die Unternehmensgegenstände oder Produkte voneinander entfernt sind; zu berücksichtigen sind dabei ua auch die Überschneidung der Abnehmerkreise und die Art des Rufinhalts. (T5)
Veröff: SZ 2012/28
- 4 Ob 176/13f
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 176/13f
Beis wie T2; Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108025
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0040OB00105_97P0000_001