Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß "BOSS" eine beschreibende Angabe sei. "BOSS" sei auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis schutzfähig. Als berühmte Marke sei das Zeichen nach dem in Österreich unmittelbar anwendbaren TRIPS-Abkommen branchenübergreifend geschützt. Dieser Schutz komme dem Zeichen auch nach § 1 UWG zu.Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß "BOSS" eine beschreibende Angabe sei. "BOSS" sei auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis schutzfähig. Als berühmte Marke sei das Zeichen nach dem in Österreich unmittelbar anwendbaren TRIPS-Abkommen branchenübergreifend geschützt. Dieser Schutz komme dem Zeichen auch nach Paragraph eins, UWG zu.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten; die Registrierung solcher Zeichen wird jedoch zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt (§ 4 Abs 2 MSchG). Ob ein Zeichen beschreibend ist, muß immer in bezug auf jene Waren geprüft werden, für die es registriert werden soll (stRsp ua ÖBl 1992, 218 - Resch und frisch; ÖBl 1993, 167 - Teleshop).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten; die Registrierung solcher Zeichen wird jedoch zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Ob ein Zeichen beschreibend ist, muß immer in bezug auf jene Waren geprüft werden, für die es registriert werden soll (stRsp ua ÖBl 1992, 218 - Resch und frisch; ÖBl 1993, 167 - Teleshop).
Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Daß es an gehobene Bedürfnisse denken läßt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Eine beschreibende Angabe liegt nur vor, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichens für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (ÖBl 1993, 99 - SMASH; ÖBl 1996, 143 - Plus). "BOSS" hat daher für die Kennzeichnung von Bekleidung - ebenso wie für die Kennzeichnung von Herrensocken (4 Ob 2383/96m) - unabhängig davon Kennzeichnungskraft, ob die Klägerin für dieses Zeichen Verkehrsgeltung erreicht hat.
Die Klägerin nimmt für ihre Marke "BOSS" und ihr Firmenschlagwort "BOSS" branchenübergreifenden Schutz in Anspruch. Sie stützt sich dabei einerseits auf Art 16 Abs 3 TRIPS-Abkommen und andererseits auf sittenwidrige Rufausbeutung nach § 1 UWG.Die Klägerin nimmt für ihre Marke "BOSS" und ihr Firmenschlagwort "BOSS" branchenübergreifenden Schutz in Anspruch. Sie stützt sich dabei einerseits auf Artikel 16, Absatz 3, TRIPS-Abkommen und andererseits auf sittenwidrige Rufausbeutung nach Paragraph eins, UWG.
Rufausbeutung ist nach § 1 UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger, jeweils mwN; s auch Schanda, Merchandising - Leistungsschutz statt Markenschutz, ecolex 1997, 264; Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49 [56ff]). Der "gute Ruf" bekannter Kennzeichen beruht auf den besonderen Eigenschaften, die sie aus der breiten Masse der Konkurrenz herausheben. Durch die Wahl eines zur Verwechslung geeigneten Zeichens werden Gütevorstellungen, die mit dem Originalzeichen verbunden sind, auf die verwechselbar ähnlich bezeichnete Ware übertragen und dadurch schmarotzerisch ausgebeutet (ÖBl 1997, 83 - Football Association mwN; s auch Mayrhofer, Rufausbeutung im Recht des unlauteren Wettbewerbs 224f). Unlauteres Schmarotzen liegt nur vor, wenn die Gefahr einer Rufübertragung gegeben ist (Thomasberger, Rufausbeutung im Wettbewerbsrecht 113).Rufausbeutung ist nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger, jeweils mwN; s auch Schanda, Merchandising - Leistungsschutz statt Markenschutz, ecolex 1997, 264; Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49 [56ff]). Der "gute Ruf" bekannter Kennzeichen beruht auf den besonderen Eigenschaften, die sie aus der breiten Masse der Konkurrenz herausheben. Durch die Wahl eines zur Verwechslung geeigneten Zeichens werden Gütevorstellungen, die mit dem Originalzeichen verbunden sind, auf die verwechselbar ähnlich bezeichnete Ware übertragen und dadurch schmarotzerisch ausgebeutet (ÖBl 1997, 83 - Football Association mwN; s auch Mayrhofer, Rufausbeutung im Recht des unlauteren Wettbewerbs 224f). Unlauteres Schmarotzen liegt nur vor, wenn die Gefahr einer Rufübertragung gegeben ist (Thomasberger, Rufausbeutung im Wettbewerbsrecht 113).
Die Verletzungshandlungen begründen ein Wettbewerbsverhältnis, wenn auch der Inhaber den wirtschaftlichen Ruf ausnützen kann; ob und wie er eine solche Verwertung vornimmt, ist nicht entscheidend (s BGH GRUR 1985, 550 - DIMPLE [Tilmann], mwN). Der Inhaber der bekannten Marke und der Ausbeuter sind Konkurrenten bei der Verwertung des Rufes der Marke, etwa im Wege der Lizenzerteilung. Dabei kann das Wettbewerbsverhältnis unmittelbar durch die Verletzungshandlung begründet werden (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72, Schürzenjäger, jeweils mwN; s auch Thomasberger aaO 110ff).
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Rufs eines Zeichens hängt nicht allein von einem bestimmten Grad seiner allgemeinen Bekanntheit im Verkehr ab. Sie wird auch durch andere Umstände beeinflußt, zu denen - neben der Eigenart der Bezeichnung selbst - insbesondere die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, deren Qualität und Ansehen, ein damit verbundener Prestigewert und vor allem das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen gehören können, für die der Ruf des Zeichens genützt werden soll (BGH GRUR 1985, 550 - DIMPLE [Tilmann]).
Die Marke der Klägerin und ihr Firmenschlagwort sind bekannt; nach dem festgestellten Sachverhalt haben 68 % der befragten Österreicher im Alter von über 15 Jahren im Februar und März 1996 beim Namen "BOSS" einen korrekten Bezug zu den Produkten der Klägerin hergestellt; unter den Verwendern und Käufern hochwertiger Herrenbekleidung waren es 92 %.
Die Klägerin vertreibt modische Herrenbekleidung gehobener Qualität, die, wie gerichtsbekannt ist, mit einem hohen Prestigewert verbunden ist und demnach einen guten Ruf genießt. Die Produkte der Klägerin sind für Käuferschichten von Interesse, die auch als Abnehmer von Energydrinks in Frage kommen. Das bestätigt das Verhalten der Drittbeklagten, die den "BOSS!"-Energydrink Käufern von Bekleidung als Zugabe gegeben und - zumindest in einem ihrer Geschäfte für Bekleidung - auch zum Verkauf angeboten hat. Der Herrenbekleidung der Klägerin und den Energydrinks ist gemeinsam, daß sie typische Markenartikel für Letztverbraucher sind.
Der gute Ruf der von der Klägerin vertriebenen modischen Herrenbekleidung ist demnach auch für Energydrinks verwertbar. Ihn haben die Beklagten durch die verwechselbar ähnliche Bezeichnung auf ihren Energydrink bewußt zu übertragen versucht ("Imagetransfer"; s Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, ÖBl 1993, 9 [10] mwN) und damit schmarotzerisch ausgebeutet. Ihre Verletzungshandlung hat das für einen Verstoß gegen § 1 UWG geforderte Wettbewerbsverhältnis begründet, sind die Beklagten dadurch doch mit der Klägerin als potentielle Lizenzgeberin in Wettbewerb getreten.Der gute Ruf der von der Klägerin vertriebenen modischen Herrenbekleidung ist demnach auch für Energydrinks verwertbar. Ihn haben die Beklagten durch die verwechselbar ähnliche Bezeichnung auf ihren Energydrink bewußt zu übertragen versucht ("Imagetransfer"; s Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, ÖBl 1993, 9 [10] mwN) und damit schmarotzerisch ausgebeutet. Ihre Verletzungshandlung hat das für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG geforderte Wettbewerbsverhältnis begründet, sind die Beklagten dadurch doch mit der Klägerin als potentielle Lizenzgeberin in Wettbewerb getreten.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit nach § 1 UWG begründet. Auf den von der Klägerin nach Art 16 Abs 3 TRIPS-Abkommen in Anspruch genommenen branchenübergreifenden Schutz braucht nicht weiter eingegangen werden.Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit nach Paragraph eins, UWG begründet. Auf den von der Klägerin nach Artikel 16, Absatz 3, TRIPS-Abkommen in Anspruch genommenen branchenübergreifenden Schutz braucht nicht weiter eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.