Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und berechtigt, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und berechtigt, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 MSchG sind Zeichen von der Registrierung
ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich
Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die
Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder
Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der
Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über
Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten; die
Registrierung solcher Zeichen wird jedoch zugelassen, wenn das
Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren
oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt (§ 4 Abs 2
MSchG). Schlechthin von der Registrierung sind Zeichen
ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren
oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs
1 Z 3 MSchG). Ein allgemeines Freihaltebedürfnis am Kennzeichen
"BOSS" für Herrenbekleidung und Strumpfwaren besteht nicht, weil dieses Wort zur Bezeichnung solcher Waren im Verkehr nicht allgemein gebräuchlich ist. Ob ein Zeichen beschreibend ist, muß immer in bezug auf jene Waren geprüft werden, für die es registriert werden soll. Unterscheidungskräftig sind daher nicht nur frei erfundene, einer Sprache angehörende Fantasiewörter ieS, sondern auch solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, aber in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter iwS); entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Fantasiewörter aufgefaßt werden (ÖBl 1990, 165 - Kombucha; ÖBl 1992, 218 - Resch und frisch; ÖBl 1992, 221 Profi; ÖBl 1993, 167 Teleshop).
Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Bedürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (OPM PBl 1990, 111 - Thermo-Ski; PBl 1991, 168 - top-cat; ÖBl 1993, 99 SMASH; ÖBl 1996, 143 - Plus). Worte, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf Merkmale der Ware hinweisen, können vielmehr zur Kennzeichnungskraft beitragen (OPM PBL 1993, 25 - Hundeglück und Katzenglück; ÖBl 1996, 143 - Plus). Zur Kennzeichnung von Herrensocken hat das Wort "BOSS" daher normale Kennzeichnungskraft. Daß es nur ein Fantasiewort im weiteren Sinn ist, weil es der Umgangssprache angehört, worauf eine geringere Kennzeichnungskraft eines Zeichens beruhen kann (4 Ob 37/93; vgl ÖBl 1966, 42), fällt hier nicht ins Gewicht. Eine besondere Verkehrsgeltung ist somit nicht mehr zu untersuchen. Aus dem festgestellten Bekanntheitsgrad könnte allerdings noch nicht auf eine besondere Verkehrsgeltung geschlossen werden, weil dieser darüber allein nichts aussagt; entscheidend ist vielmehr der Kennzeichnungsgrad, mangels eines ausreichenden Ergebnisses desselben der Zuordnungsgrad (Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 36; SZ 59/157 = ÖBl 1987, 24 - Ganz ohne Kratzer; ÖBl 1989, 162 - Jolly Kinderfest; ÖBl 1992, 221 - Profi; ÖBl 1993, 92 - Pickfein).Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Bedürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (OPM PBl 1990, 111 - Thermo-Ski; PBl 1991, 168 - top-cat; ÖBl 1993, 99 SMASH; ÖBl 1996, 143 - Plus). Worte, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf Merkmale der Ware hinweisen, können vielmehr zur Kennzeichnungskraft beitragen (OPM PBL 1993, 25 - Hundeglück und Katzenglück; ÖBl 1996, 143 - Plus). Zur Kennzeichnung von Herrensocken hat das Wort "BOSS" daher normale Kennzeichnungskraft. Daß es nur ein Fantasiewort im weiteren Sinn ist, weil es der Umgangssprache angehört, worauf eine geringere Kennzeichnungskraft eines Zeichens beruhen kann (4 Ob 37/93; vergleiche ÖBl 1966, 42), fällt hier nicht ins Gewicht. Eine besondere Verkehrsgeltung ist somit nicht mehr zu untersuchen. Aus dem festgestellten Bekanntheitsgrad könnte allerdings noch nicht auf eine besondere Verkehrsgeltung geschlossen werden, weil dieser darüber allein nichts aussagt; entscheidend ist vielmehr der Kennzeichnungsgrad, mangels eines ausreichenden Ergebnisses desselben der Zuordnungsgrad (Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 36; SZ 59/157 = ÖBl 1987, 24 - Ganz ohne Kratzer; ÖBl 1989, 162 - Jolly Kinderfest; ÖBl 1992, 221 - Profi; ÖBl 1993, 92 - Pickfein).
Liegt aber eine Marke mit normaler Kennzeichnungskraft vor, dann ist auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil die Marke der Klägerin in das Warenzeichen der Beklagten zur Gänze aufgenommen wurde; die gänzliche Aufnahme einer Marke in ein anderes Zeichen begründet in der Regel Verwechslungsgefahr, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (ÖBl 1987, 102 - Sportland; ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria). In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen der Klägerin "BOSS" aber weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamteindruck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.
Das Vergleichsanbot der Beklagten, das nicht die Unterlassung der Bezeichnung von Herrensocken unter der Bezeichnung "Stanford boss" umfaßt, beseitigte nicht die Wiederholungsgefahr (vgl dazu SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen uva).Das Vergleichsanbot der Beklagten, das nicht die Unterlassung der Bezeichnung von Herrensocken unter der Bezeichnung "Stanford boss" umfaßt, beseitigte nicht die Wiederholungsgefahr vergleiche dazu SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei; ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen uva).
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war daher die Entscheidung im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisiorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisiorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.