Rechtssatz RS0078788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078788
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Norm
MSchG §4 Abs2
UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs3
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2
Rechtssatz
Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muss dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muss nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entsprechenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 26/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 26/92
Beisatz: Profi (T1); Veröff: ÖBl 1992,221
- 4 Ob 61/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 61/92
Beisatz: Pickfein (T2) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35
- 4 Ob 1031/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1031/95
- 4 Ob 2383/96m
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m
nur: Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad. (T3)
- 4 Ob 349/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 349/97w
Auch; Beisatz: Hier: Die Farbkombination gelb/schwarz für Hochdruckreiniger. (T4)
- 4 Ob 38/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
- 17 Ob 1/07g
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 1/07g
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/43
- 17 Ob 2/08f
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 2/08f
- 17 Ob 20/08b
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 20/08b
Ähnlich; Beisatz: Die Bekanntheit einer Marke im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c GMV (§ 10 Abs 2 MSchG) ist nicht anders zu beurteilen als die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft eines ansonsten schutzunfähigen Zeichens (Art 7 Abs 3 GMV, § 4 Abs 2 MSchG). (T5); Veröff: SZ 2008/136
- 17 Ob 17/09p
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 17/09p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des Art 7 Abs 2 GMV müssen die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein. Fehlt die Unterscheidungskraft der Marke in nur einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden. (T6); Beisatz: Hier: Goldhase. (T7)
- 17 Ob 28/11h
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 28/11h
Vgl; Beisatz: Eine nicht der Berechtigten zugeordnete Bekanntheit eines Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. (T8)
- 4 Ob 227/12d
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 227/12d
Vgl auch; Beisatz: Bei beschreibenden kann auch aus hoher Bekanntheit nicht auf die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschlossen werden; bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit demgegenüber ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet. (T9); Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T10)
- 4 Ob 152/17g
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 152/17g
Auch
- 4 Ob 244/17m
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m
Auch
- 4 Ob 101/20m
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
- 4 Ob 5/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 4 Ob 5/23y
Beisatz: Konturlose Farbmarke Orange (T11)
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T12)
- 4 Ob 172/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 172/25k
Beisatz wie T12: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T13)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078788
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00026_9200000_003