Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 22. 1. 2007 war wegen Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.
Die Klägerin stützt ihren (verbleibenden) Unterlassungsanspruch auf Markenrecht und den Schutz ihrer Unternehmenskennzeichen (Firmenschlagwort und Etablissementbezeichnung) nach § 9 UWG. Sie macht überdies sittenwidriges Verhalten im Sinn des § 1 UWG durch Behinderung und Ausbeutung ihres guten Rufs geltend.Die Klägerin stützt ihren (verbleibenden) Unterlassungsanspruch auf Markenrecht und den Schutz ihrer Unternehmenskennzeichen (Firmenschlagwort und Etablissementbezeichnung) nach Paragraph 9, UWG. Sie macht überdies sittenwidriges Verhalten im Sinn des Paragraph eins, UWG durch Behinderung und Ausbeutung ihres guten Rufs geltend.
1. Die Wortbildmarken der Klägerin bestehen aus dem Wortbestandteil „WEIN & CO" in heller Schrift und Großbuchstaben auf einem dunklen rechteckigen Hintergrund. Prägender Bestandteil ist die Wortkombination.
2. Die Beklagte macht neuerlich geltend, das Zeichen der Klägerin sei im Zusammenhang mit den angebotenen Produkten (Wein) rein beschreibend und - mangels Verkehrsgeltung - markenrechtlich nicht geschützt. Die Klägerin habe nur eine Bekanntheit des Zeichens bescheinigt, nicht aber den Grad der Zuordnung zu ihrem Unternehmen.
2.1. Als rein beschreibend im Sinn des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG werden Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen, Ware oder Dienstleistung) verstanden werden (stRsp 4 Ob 7/05s = ÖBl-LS 2005/145 und 146 - car care mwN; 4 Ob 38/06a = ÖBl-LS 2006/169 - Shopping City; RIS-Justiz RS0066456 und RS0117763). Dies ist der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 158/05x - Steirerparkett; 4 Ob 38/06a = ÖBl-LS 2006/169 - Shopping City).2.1. Als rein beschreibend im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG werden Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen, Ware oder Dienstleistung) verstanden werden (stRsp 4 Ob 7/05s = ÖBl-LS 2005/145 und 146 - car care mwN; 4 Ob 38/06a = ÖBl-LS 2006/169 - Shopping City; RIS-Justiz RS0066456 und RS0117763). Dies ist der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 158/05x - Steirerparkett; 4 Ob 38/06a = ÖBl-LS 2006/169 - Shopping City).
Das Zeichen „Wein & Co" wird beim Vertrieb von Qualitätsweinen verwendet. Es nennt mit „Wein" den Gegenstand des Vertriebs und ist insoweit beschreibend. Mit dem Zusatz „& Co" ist jedoch ein phantasievolles Element im Zeichen enthalten, weil dieser Zusatz ein Gesellschaftsverhältnis bezeichnet und im Zusammenhang mit einer Warenbezeichnung nur in einem anderen Sinn aussagekräftig ist (ähnlich 4 Ob 93/92 = Öbl 1993, 15 - Candy & Company). Mit dem Zusatz „& Co" wird die Vorstellung eines Zusammenschlusses zum gemeinsamen Nutzen, wie dies ein Gesellschaftsverhältnis jedenfalls bezweckt, auf das gemeinsame Angebot einander ergänzender oder sonst zusammengehörender Waren übertragen. Der Wortbestandteil der Wortbildmarke „Wein & Co" ist damit - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht rein beschreibend und daher schutzfähig. Gleiches gilt für das Firmenschlagwort „Wein & Co".
2.2 Die Klägerin hat im Übrigen bescheinigt, dass ihre Marke 46 % bis 63 % der Befragten - abgestuft nach Einkommen und Ausbildungsstand - bekannt ist. Ist ein Zeichen „als Marke" bekannt, dann wird es als Herkunftshinweis verstanden. „Bekanntheit" in diesem Sinn kann daher nicht mit dem Bekanntheitsgrad gleichgesetzt werden, der über die Verkehrsgeltung nichts aussagt, weil er nur angibt, wieweit die beteiligten Verkehrskreise ein Zeichen überhaupt kennen (4 Ob 2383/96m = ÖBl 1997, 227 - Stanford Boss; RIS-Justiz RS0078788). Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 38/06a (= ÖBl-LS 2006/170- Shopping City) die Anforderungen an die Verkehrsgeltung eines Zeichens eingehend dargelegt. Danach kommt es darauf an, in welchem Umfang das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet (= als Herkunftshinweis verstanden) wird, wobei der Name des Zeichenträgers nicht bekannt sein muss.
2.3 Das von der Klägerin vorgelegte Umfrageergebnis bestätigt eine - hohe - Bekanntheit ihres Zeichens als Marke und damit als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen; dass nicht auch eine Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin bescheinigt ist, schadet nicht.
3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte leite durch Keyword Advertising Kunden, die durch Eingabe des Zeichens „Wein & Co" zielgerichtet nach Produkten der Klägerin suchen, bewusst und unter Ausbeutung des guten Rufs dieses Zeichens auf die eigene Website um, um den Absatz gleichartiger Waren über den eigenen Onlineshop zu fördern.
3.1 Unter „Keyword Advertising" wird eine Werbemethode verstanden, die das Aufscheinen von Anzeigen in Trefferlisten von Suchmaschinen mit der Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Diese Begriffe „bucht" das werbende Unternehmen beim Suchmaschinenbetreiber. Es sind dies regelmäßig Begriffe, die im Internet häufig als Suchwort eingegeben werden, darunter oftmals auch geschützte Kennzeichen eines anderen. Gibt ein Nutzer der Suchmaschine ein solches Kennzeichen als Suchwort ein, so erscheint in der Trefferliste nicht nur ein Hinweis auf die Internetpräsenz des an sich gesuchten Unternehmens, sondern auch ein Hinweis auf das werbende Unternehmen. Seine Einschaltung scheint entweder an erster Stelle der Trefferliste mit einer mehr oder weniger deutlichen Kennzeichnung als Werbung oder auch in einem getrennten Werbeblock in Form eines Werbebanners auf. Über einen Link gelangt der Nutzer zur Website des Werbenden (zum Begriff des Keyword Advertising siehe etwa Schönherr, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Internet Öbl 1999, 267; Jahn/Häussle, Aktuelle Entscheidungspraxis zum Internet im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, GesRZ 2003, 66 und 144 [155] FN 130).
3.2 Das Schrifttum in Österreich und Deutschland widmet Keyword Advertising unter dem Blickwinkel der Kennzeichenverletzung wie auch eines sittenwidrigen Handelns im Wettbewerb breiten Raum. Teils wird eine Markenverletzung in Betracht gezogen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht24 § 4 dUWG Rn 10.31) und zwar vor allem dann, wenn - wie hier - die geschützte Marke im Anzeigentext des Werbeblocks aufscheint (Thiele, Keyword Advertising - lauterkeitsrechtliche Grenzen der Onlinewerbung, RdW 2001, 492, Hüsch, Keyword-Advertising MMR 2006, 357; Renner, Meta Tags und Keyword Advertising mit fremdem Kennzeichen im Marken- und Wettbewerbsrecht, WRP 2007, 49, Geiseler-Bonse, Internet-Suchmaschinen als rechtliches Problemfeld 166). Teils wird Keyword-Advertising als schmarotzerische Ausbeutung des guten Rufs und der Werbefunktion der Marke für das eigene Produkt (Schönherr aaO Öbl 1999, 267; Renner aaO WRP 2007, 49, Thiele aaO RdW 2001, 492, Jahn/Häussle aaO 155) und/oder als sittenwidrige Behinderung durch unlauteres Abfangen von Kunden beurteilt, die ein bestimmtes Unternehmen aufsuchen wollen (Silberbauer, Unlauterer Wettbewerb im Internet, ecolex 2001, 345; Thiele aaO RdW 2001, 492; Gruber in Gruber/Mader, Internet und E-Commerce 127; Jahn/Häussle aaO GesRZ 2003 [155], Stomper, Praxishandbuch Internetrecht 179; Ernst, Suchmaschinenmarketing [Keyword Advertising, Doorwaypages uä] im Wettbewerbs- und Markenrecht, WRP 2004, 278; Anderl, Aktuelles zum Keyword Advertising RdW 2006/129, 143). Teils wird auch Irreführung angenommen, wenn die Website des Werbenden bei der Suche nach einer bestimmten Firma aufscheint (Seidelberger, Wettbewerb und Internet, RdW 2000/500). Nach Köhler (in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24 Rn 10.31) kann in der Einflussnahme auf Suchmaschinenergebnisse durch Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen im Einzelfall eine Kennzeichenverletzung liegen, eine unlautere Behinderung der fremden Werbung liege nur unter besonderen Umständen vor, nämlich wenn der fremde Ruf ausgenützt oder der Nutzer irregeführt werde. Die Schaltung von Werbung auf Trefferlisten sei zulässig, auch der Kauf von vorderen Plätzen auf einer Trefferliste sei nicht unlauter.3.2 Das Schrifttum in Österreich und Deutschland widmet Keyword Advertising unter dem Blickwinkel der Kennzeichenverletzung wie auch eines sittenwidrigen Handelns im Wettbewerb breiten Raum. Teils wird eine Markenverletzung in Betracht gezogen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht24 Paragraph 4, dUWG Rn 10.31) und zwar vor allem dann, wenn - wie hier - die geschützte Marke im Anzeigentext des Werbeblocks aufscheint (Thiele, Keyword Advertising - lauterkeitsrechtliche Grenzen der Onlinewerbung, RdW 2001, 492, Hüsch, Keyword-Advertising MMR 2006, 357; Renner, Meta Tags und Keyword Advertising mit fremdem Kennzeichen im Marken- und Wettbewerbsrecht, WRP 2007, 49, Geiseler-Bonse, Internet-Suchmaschinen als rechtliches Problemfeld 166). Teils wird Keyword-Advertising als schmarotzerische Ausbeutung des guten Rufs und der Werbefunktion der Marke für das eigene Produkt (Schönherr aaO Öbl 1999, 267; Renner aaO WRP 2007, 49, Thiele aaO RdW 2001, 492, Jahn/Häussle aaO 155) und/oder als sittenwidrige Behinderung durch unlauteres Abfangen von Kunden beurteilt, die ein bestimmtes Unternehmen aufsuchen wollen (Silberbauer, Unlauterer Wettbewerb im Internet, ecolex 2001, 345; Thiele aaO RdW 2001, 492; Gruber in Gruber/Mader, Internet und E-Commerce 127; Jahn/Häussle aaO GesRZ 2003 [155], Stomper, Praxishandbuch Internetrecht 179; Ernst, Suchmaschinenmarketing [Keyword Advertising, Doorwaypages uä] im Wettbewerbs- und Markenrecht, WRP 2004, 278; Anderl, Aktuelles zum Keyword Advertising RdW 2006/129, 143). Teils wird auch Irreführung angenommen, wenn die Website des Werbenden bei der Suche nach einer bestimmten Firma aufscheint (Seidelberger, Wettbewerb und Internet, RdW 2000/500). Nach Köhler (in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24 Rn 10.31) kann in der Einflussnahme auf Suchmaschinenergebnisse durch Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen im Einzelfall eine Kennzeichenverletzung liegen, eine unlautere Behinderung der fremden Werbung liege nur unter besonderen Umständen vor, nämlich wenn der fremde Ruf ausgenützt oder der Nutzer irregeführt werde. Die Schaltung von Werbung auf Trefferlisten sei zulässig, auch der Kauf von vorderen Plätzen auf einer Trefferliste sei nicht unlauter.
3.3 Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher erst einmal mit Keyword Advertising befasst (4 Ob 194/05s, 195/05p = SZ 2005/183 - Google). Gegenstand des Verfahrens war eine behauptete Markenverletzung durch die Verknüpfung eines fremden Kennzeichens mit einer Werbeeinschaltung; Beklagter war der Suchmaschinenbetreiber Google. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass der Suchmaschinenbetreiber - gleich anderen Diensteanbietern im Internet - nur für Rechtsverletzungen haftet, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.
3.4 Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage nicht gegen den Suchmaschinenbetreiber, sondern gegen den Werbekunden, der ein fremdes Kennzeichen als Suchwort ausgewählt hat. Die Verknüpfung dieses Kennzeichens mit der Werbeeinschaltung der Beklagten bewirkte, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchbegriffs unter der (als Link zur Website der Beklagten ausgestalteten) Überschrift „Wein & Co" unmittelbar oberhalb der Trefferliste und damit noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufschien.
3.5 Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt, weil - wie oben dargelegt - „Wein & Co" ein für die Klägerin geschütztes Zeichen ist. Damit verletzt die Beklagte die Markenrechte der Klägerin.3.5 Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt, weil - wie oben dargelegt - „Wein & Co" ein für die Klägerin geschütztes Zeichen ist. Damit verletzt die Beklagte die Markenrechte der Klägerin.
3.6 Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass - wie bei Eingabe des Suchbegriffs am 19. 10. 2005 - die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit „Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, kann offen bleiben. Die - durch die vorangegangene Gestaltung der Anzeige begründete - Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte mit der Suchmaschinenbetreiberin eine Änderung der Gestaltung und Platzierung ihrer nach wie vor mit dem Kennzeichen der Klägerin verknüpften Anzeige vereinbart hat.
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.