Rechtssatz RS0117763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117763
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/03i
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 117/03i
- 4 Ob 160/03p
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 160/03p
nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1)
- 4 Ob 186/03m
Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 186/03m
nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)
- 4 Ob 226/04w
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w
nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13
- 4 Ob 28/06f
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61
- 17 Ob 1/07g
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 1/07g
Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43
- 17 Ob 4/08z
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 4/08z
nur T1
- 17 Ob 1/08h
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
nur T1
- 17 Ob 27/08g
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g
nur T1
- 17 Ob 32/08t
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
Auch; nur T1
- 17 Ob 6/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6)
Veröff: SZ 2011/104
- 4 Ob 102/12x
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7)
- 4 Ob 16/15d
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 16/15d
nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8)
- 4 Ob 69/15y
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9)
- 4 Ob 77/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
Auch
- 4 Ob 180/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
Auch
- 4 Ob 244/17m
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m
Auch
- 4 Ob 78/18a
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 78/18a
Auch
- 4 Ob 129/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 129/25m
vgl; Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117763
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0040OB00117_03I0000_001