Der Oberste Gerichtshof sprach - unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof und nach Inkrafttreten
der MSchG-Novelle 1999 - mehrfach aus, dass als rein beschreibend im
Sinn des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG Zeichen verstanden werden, deren
Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne
komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als
beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen,
Ware oder Dienstleistung) verstanden werden (stRsp 4 Ob 7/05s =
ÖBl-LS 2005/145 und 146 - car care mwN; 4 Ob 38/06a = ÖBl 2007/5 -
Shopping City; 17 Ob 1/07g - Wein & Co; RIS-Justiz RS0066456 und
RS0117763). Dies ist der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis
auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware
oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise
allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann
(RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 158/05x - Steirerparkett; 4 Ob 38/06a =
ÖBl 2007/5 - Shopping City; 17 Ob 1/07g - Wein & Co). Enthält das
Zeichen demgegenüber nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit,
ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder
umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher
auch ohne Verkehrsgeltung geschützt (4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 -
the.internet.factory; 4 Ob 116/03t = ÖBl-LS 2003/158 - immofinanz;
RIS-Justiz RS0109431 T3; zuletzt 17 Ob 3/07a = MR 2007, 98 -
immoeast; 17 Ob 27/07f - laendleimmo.at).
Die Abgrenzung zwischen Beschreibung und bloßer Andeutung begründet, eine hier nicht gegebene grobe Fehlbeurteilung ausgenommen, keine erhebliche Rechtsfrage (17 Ob 3/07a - immoeast; 17 Ob 27/07f - laendleimmo.at). Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder allenfalls Andeutung vorliegt (17 Ob 15/07s - WE WILL ROCK YOU mwN).