Dem Revisionsrekurs der Beklagten gelingt es nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen.
Domain-Namen sind grundsätzlich als Unternehmenskennzeichen schutzfähig (4 Ob 36/98t = SZ 71/35 - jusline). Wenn sie beschreibenden Charakter haben, setzt der Schutz allerdings ihre - hier strittige - Verkehrsgeltung voraus. Maßgebend ist, ob die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen (RIS-Justiz RS0109431).
Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen einer bestimmten
Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung
konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend
und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt (4 Ob 230/01d = ÖBl
2002, 138 - the.internet.factory; 4 Ob 116/03t = ÖBl-LS 2003/158 -
immofinanz; RIS-Justiz RS0109431 T3; zuletzt 17 Ob 3/07a = MR 2007,
98 - immoeast). Die Bekanntheit des Zeichens ist in diesem Fall nur
für die Bestimmung des Schutzumfangs von Bedeutung (4 Ob 116/03t - immofinanz).
Die Abgrenzung zwischen Beschreibung und bloßer Andeutung begründet, grobe Fehlbeurteilungen ausgenommen, keine erhebliche Rechtsfrage (17 Ob 3/07a - immoeast).
Im konkreten Fall deutet „laendleimmo.at" zwar darauf hin, dass die Klägerin Dienstleistungen in Bezug auf Immobilien in Vorarlberg anbietet. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen Kreise die Domain noch nicht als Beschreibung der konkreten Dienstleistungen (Immobilienvermittlung) verstehen, hält sich aber im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung. Ein tragfähiger Unterschied zu „immoeast" (17 Ob 3/07a) ist nicht zu erkennen. Die dagegen gerichtete Argumentation des Revisionsrekurses beruht auf der Prämisse, dass schon der Kennzeichenbestandteil „immo" glatt beschreibend sei; daher gelte das auch für die Kombination mit dem ebenfalls nur beschreibenden Begriff „ländle". Diese Prämisse ist aber verfehlt: Denn der Begriff „immo" lässt gerade nicht erkennen, welche immobilienbezogenen Dienstleistungen damit bezeichnet werden. Daher kann daraus auch nicht der rein beschreibende Charakter des Gesamtzeichens abgeleitet werden.