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Entscheidung 4 Ob 230/01d×

Entscheidung 4 Ob 230/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob230/01d

Entscheidungsdatum

12.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei t***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Günter S***** KEG, 2. Günter S*****, beide vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 500.000 S), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2001, GZ 6 R 120/01s-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. April 2001, GZ 24 Cg 121/00d-11, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 27. November 2001, 4 Ob 230/01d, wird dahin ergänzt, dass der letzte Absatz zu lauten hat:

"Der im Kostenpunkt erhobenen Berufung der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben."

Die antragstellenden beklagten Parteien haben die Kosten ihres Ergänzungsantrages selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Urteil vom 27. November 2001, 4 Ob 230/01d, wurde die Kostenentscheidung erster Instanz - trotz Berufung der Beklagten auch im Kostenpunkt betreffend den Schriftsatz der Klägerin ON 5 - nicht näher begründet. Die insoweit unvollständige Entscheidung war daher gem Paragraph 423, Absatz eins, ZPO zu ergänzen.

In der Sache selbst ist den Beklagten ein Erfolg zu versagen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. 12. 2000 (ON 5) wurde nämlich zu Recht gem TP 3 RATG verzeichnet: Das Erstgericht hat den Parteien mit Note vom 16. 11. 2000 die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin hat mit dem genannten Schriftsatz von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, näher ausgeführt, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen ihrer Auffassung nach entbehrlich sei, sich gegen die Durchführung dieses Beweises ausgesprochen und zugleich Urkunden vorgelegt. Ihr Schriftsatz, der in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. 3. 2001 auch vorgetragen wurde, ist unter diesen Umständen als aufgetragener Schriftsatz gem TP 3A römisch eins Ziffer eins, Litera d, RATG zu honorieren. Die antragstellenden beklagten Parteien sind in der Hauptsache zur Gänze unterlegen, weil - entgegen ihrer im Ergänzungsantrag vertretenen Ansicht - ihre im Kostenpunkt erhobene Berufung nicht übergangen worden, sondern unbegründet ist. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 423, Rz 8; ÖJZ-LSK 1996/174).

Anmerkung

E64585 4Ob230.01d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00230.01D.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0040OB00230_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066644 Rechtssatz 04.02.1986Zivilrecht
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RS0078986 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb d …
RS0079099 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Die im § 9 UWG angeführten Bezeichnungen sind wegen der ihnen zukommenden Namensfunktion nur dann geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen, also etwas Besonders, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger vo …
RS0079284 Rechtssatz 29.01.1980Zivilrecht
Hat die Unterlassungsverpflichtung nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung, so haften die beiden beklagten Parteien jede für sich für die keineswegs nur gemeinsam zu erfüllende Unterlassung (ÖBl 1978,154).
RS0082750 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Sind die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages.
RS0109431 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
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RS0109432 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
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RS0115927 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
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