Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf ihre Rechte an der Wortbildmarke „Steirer Parkett, das Original". Die Beklagten halten dem entgegen, dass „Steirer Parkett" für die von der Klägerin angebotenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibend und damit nicht selbstständig schutzfähig sei.
Marken und andere Kennzeichen sind beschreibend, wenn der darin enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, ist das Zeichen unterscheidungskräftig. Gleiches gilt, wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RIS-Justiz RS0066456, RS0109431, RS0117763).
Hat ein Zeichen nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise mehrere Bedeutungen, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH C-191/01 = MarkenR 2004, 450 - Doublemint; 4 Ob 253/03i = EvBl 2004/148 - Vital Hotel; 4 Ob 7/05s = ÖBl-LS 2005/145 - Car Care).
Eine Verbindung von für sich allein nicht schutzfähigen Wörtern kann Kennzeichnungskraft nur erlangen, wenn eine eigenartige sprachliche Neubildung vorliegt, die geeignet ist, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (stRsp ua 4 Ob 119/91 = ÖBl 1991, 254 - Gaudi-Stadel; s auch OPM Om 4/93 = PBl 1994, 141 - Innviertler Landbier). Die Schutzfähigkeit setzt somit voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH C-265/00 - Biomild; 4 Ob 277/04w = wbl 2005/212 - powerfoods).
Wird das Zeichen „steirerparkett" nach diesen Grundsätzen beurteilt, so ist die Schutzfähigkeit zu verneinen:
„Steirerparkett" setzt sich aus den Wörtern „Steirer" und „Parkett" zusammen. Durch ihre Verbindung entsteht entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine eigenartige sprachliche Neubildung, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile und daher geeignet wäre, als (betrieblicher) Herkunftshinweis zu wirken. „Steirer" wird auch in der Verbindung mit „Parkett" als Hinweis auf die geografische Herkunft und nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden; auch die Bedeutung von Parkett als Bezeichnung (auch) eines getäfelten Fußbodens bleibt gleich (s HABM R 1037/2004-2 = GRUR 2005, 682 - Österreicher Quelle). Dass die Klägerin für die Bezeichnung „Steirerparkett" Verkehrsgeltung erreicht hätte, ist weder behauptet noch bescheinigt.
Die Kennzeichnungskraft dieses Teils der Marke ist maßgebend, weil die Erstbeklagte mit der Nutzung der beiden Domains nur diesen Markenbestandteil und nicht die Marke als Ganzes verwendet. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (4 Ob 138/89 = ÖBl 1990, 165 - Kombucha; 4 Ob 35/91 = ÖBl 1991, 98 - Disco-Queen ua). Für die Nutzung eines Zeichens als Domain kann insoweit nichts anderes als für die Nutzung eines Zeichens auf andere Weise gelten, weil es andernfalls zu einer unerträglichen Diskrepanz zwischen virtuellem und nicht-virtuellem Geschäftsverkehr käme (zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr im virtellen und nicht-virtuellen Geschäftsverkehr nach gleichen Grundsätzen s 4 Ob 73/01s = ÖBl 2001, 263 - pro-solution.at).
Für die vorliegende Entscheidung ist daher nicht maßgebend, dass die Marke der Klägerin - wie diese geltend macht - als Wortbildmarke neben dem beschreibenden Wortteil auch (unterscheidungskräftige) Bildelemente enthält. Die mangelde Kennzeichnungskraft des allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils schließt eine Markenverletzung aus.
2. Gleiches gilt für den von der Klägerin ebenfalls in Anspruch genommenen Namensschutz. Geschäftliche Bezeichnungen genießen nur dann Namensschutz, wenn sie - sei es von vornherein oder kraft Verkehrsgeltung - Unterscheidungskraft besitzen (4 Ob 148/89 = MR 1990, 194 - Holiday-Reisen; 4 Ob 12/92 = ÖBl 1992, 54 - NEMSA ua). Das trifft - wie oben dargelegt - für „Steirer Parkett" nicht zu.
3. Die Klägerin will einen Verstoß gegen § 1 UWG bereits daraus ableiten, dass die Registrierung der beiden Domains in Kenntnis der Marke der Klägerin erfolgt ist. Auch das Rekursgericht meint, dies lasse „prima facie" auf eine Behinderungsabsicht schließen.3. Die Klägerin will einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG bereits daraus ableiten, dass die Registrierung der beiden Domains in Kenntnis der Marke der Klägerin erfolgt ist. Auch das Rekursgericht meint, dies lasse „prima facie" auf eine Behinderungsabsicht schließen.
Für den Nachweis des Domain Grabbing genügt es, wenn der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb an einer Domain erkennbar ist (4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - Taeglichalles.at). Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin im Provisorialverfahren nicht bescheinigt. Nach den Feststellungen haben die Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung mit der Klägerin zusammen gearbeitet und deren Produkte vertrieben. Das schließt es jedenfalls nicht aus, dass die Beklagten die Domains erworben haben, um die Produkte der Klägerin zu vertreiben. Es ist der Klägerin daher nicht gelungen, im Provisorialverfahren einen Sachverhalt zu bescheinigen, der den Vorwurf des sittenwidrigen Domain Grabbings rechtfertigte.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.