Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin strebt in diesem Verfahren Schutz für ihren Firmenbestandteil „powerfoods" an. Sie stützt ihr Begehren unter anderem auf § 9 UWG.Die Klägerin strebt in diesem Verfahren Schutz für ihren Firmenbestandteil „powerfoods" an. Sie stützt ihr Begehren unter anderem auf Paragraph 9, UWG.
Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort auf Grund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (4 Ob 73/01s = ÖBl 2001, 263 - PRO-SOLUTION.AT mwN; 4 Ob 226/01s = ÖBl 2002/12 - ONLAW). Sowohl für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) als auch für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Markenrecht (4 Ob 226/01s - ONLAW).Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort auf Grund ihrer Namensfunktion nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (4 Ob 73/01s = ÖBl 2001, 263 - PRO-SOLUTION.AT mwN; 4 Ob 226/01s = ÖBl 2002/12 - ONLAW). Sowohl für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) als auch für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Markenrecht (4 Ob 226/01s - ONLAW).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Markenschutz für ohne Verkehrsgeltungsnachweis registrierte Wortmarken nur in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei um frei erfundene, keiner Sprache angehörige Fantasiewörter oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, mit der Ware oder Dienstleistung, für die es bestimmt ist, aber in keinem Zusammenhang steht (4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 241 - JUSLINE mwN; 4 Ob 226/01s - ONLAW). Als rein beschreibend gelten hingegen Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (4 Ob 36/98t - JUSLINE mwN; 4 Ob 226/01s - ONLAW). Ob einer Fremdsprache entnommene Begriffe Kennzeichnungskraft besitzen, hängt dabei davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion (= Kennzeichnungsfunktion) ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - MANPOWER mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-265/00 [Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbureau] - BIOMILD) hat eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Bestandteil Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Marke eingetragen ist, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Voraussetzung dabei ist, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.
Die englische Sprache kennt weder das Mehrzahlwort „foods", noch den Begriff „powerfood" oder „power food". „Powerfood" ist auch kein im deutschen Sprachraum gebräuchliches Fremdwort (s Duden, Das große Fremdwörterbuch², 1073). Es handelt sich daher um eine sprachliche Neuschöpfung, die sich aus den Wörtern „power" und „food" zusammensetzt. Angesichts der verbreiteten Kenntnis der englischen Sprache ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser beiden Wörter („Kraft", „Macht" bzw „Nahrung", „Essen") den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist. Dass dem Wort „foods" - grammatikalisch unrichtig ein „s" angefügt ist, vermag daran nichts zu ändern, weil diese Abweichung soweit sie überhaupt auffällt den Sinngehalt nicht ändert.
Der Sinngehalt der Wortverbindung „powerfoods" kann mit „Nahrung, die Kraft verleiht" oder „Kraftfahrung" umschrieben werden. Die Vorinstanzen haben ihre Auffassung, es handle sich dabei um die allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung für „Sportnahrung", nicht begründet. Selbst wenn aber ihre Ausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung in diesem Sinn verstehen, folgt daraus nicht, dass die Bezeichnung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin als beschreibend zu werten wäre.
Die Klägerin betreibt ein Dosenfüllwerk; sie entwickelt, erzeugt und füllt „energydrinks" ab; in letzter Zeit hat sie begonnen, auch Wellnessgetränke und für Fluglinien Bier abzufüllen. Kraftnahrungsprodukte oder sonstige Nahrungsergänzungsmittel vertreibt die Klägerin nicht. Auf ihrer Website präsentiert sie sich als „modernes Dosenfüllwerk". Für ein Unternehmen mit diesem Unternehmensgegenstand ist „powerfoods" nicht beschreibend, sondern auch dann unterscheidungskräftig, wenn es als „Kraftnahrung" oder als Hinweis auf Nahrung verstanden wird, die „Kraft verleiht".
Die Klägerin verwendet „powerfoods" als Firmenschlagwort, das sie, ergänzt um „manufactured by", den Rechtsformzusatz „GmbH" und die Ortsangabe auf den von ihr vertriebenen Getränkedosen anbringt. Ein unterscheidungskräftiges - Firmenschlagwort ist als besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt; wer ein damit verwechselbar ähnliches Zeichen verwendet, kann gemäß § 9 Abs 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (4 Ob 160/04p = wbl 2005, 95 AKV mwN).Die Klägerin verwendet „powerfoods" als Firmenschlagwort, das sie, ergänzt um „manufactured by", den Rechtsformzusatz „GmbH" und die Ortsangabe auf den von ihr vertriebenen Getränkedosen anbringt. Ein unterscheidungskräftiges - Firmenschlagwort ist als besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt; wer ein damit verwechselbar ähnliches Zeichen verwendet, kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (4 Ob 160/04p = wbl 2005, 95 AKV mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die im allgemeinen Kennzeichenrecht zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze auch in Kollisionsfällen unter Beteiligung eines Domainnamens oder zwischen mehreren Domainnamen heranzuziehen sind (4 Ob 73/01s PRO-SOLUTION.AT; 4 Ob 226/01s ONLAW; 4 Ob 39/02t). Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen gegen den Inhaber eines Domainnamens nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn der Domainname vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass angesichts der Warenidentität oder Warenähnlichkeit - Verwechslungsgefahr besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen den in Betracht kommenden Faktoren eine gewisse Wechselbeziehung besteht. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen (4 Ob 65/98g = ÖBl 1998, 244 SHARK mwN; 4 Ob 305/98a = ÖBl 1999, 191 RED PUMA).
Im vorliegenden Fall steht dem Firmenschlagwort der Klägerin „powerfoods" der vom Beklagten verwendete Domainname „powerfood.at" gegenüber; der Beklagte verwendet den Domainnamen für eine Website, über die er Nahrungsergänzungsmittel in Tabletten- und Pulverform sowie Produkte zur Gewichtsreduktion vertreibt. „Powerfoods" und „powerfood" unterscheiden sich nur das am Ende des Firmenschlagworts der Klägerin stehende „s". Dieser Unterschied fällt nur bei besonderer Aufmerksamkeit auf, so dass die beiden Bezeichnungen nahezu identisch sind.
Die große Ähnlichkeit der Zeichen wiegt den größeren Abstand auf, der zwischen dem Unternehmensgegenstand der Streitteile besteht. Ihre Tätigkeitsgebiete sind einander insoweit ähnlich, als beide Parteien Nahrungsmittel im weiteren Sinn vertreiben. Das begründet angesichts der Fast-Identität der Zeichen die Gefahr, dass in Wahrheit nicht bestehende Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen angenommen werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die Rechte der Klägerin am Zeichen „powerfoods" pioritätsälter als die Rechte des Beklagten am Zeichen „powerfood". Da auch bei einer Kollision zwischen der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens und einem Domainnamen der Grundsatz des Zeitvorrangs gilt (4 Ob 73/01s PRO-SOLUTION.AT; 4 Ob 226/01s ONLAW), ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.