Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, ein Verstoß gegen § 1 UWG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten das Zeichen "Red Puma" "eher zufällig" gewählt hätten. Es liege auf der Hand, daß das berühmte und starke Zeichen "Puma" geeignet sei, den Absatz von Waren zu fördern. Ob Verwechslungsgefahr nach § 9 UWG vorliege, könne offenbleiben, weil der Anspruch der Klägerin nach § 1 UWG begründet sei.Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten das Zeichen "Red Puma" "eher zufällig" gewählt hätten. Es liege auf der Hand, daß das berühmte und starke Zeichen "Puma" geeignet sei, den Absatz von Waren zu fördern. Ob Verwechslungsgefahr nach Paragraph 9, UWG vorliege, könne offenbleiben, weil der Anspruch der Klägerin nach Paragraph eins, UWG begründet sei.
Die Klägerin macht damit geltend, daß die Beklagten den guten Ruf ihrer berühmten Marke in schmarotzerischer Weise ausbeuteten. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz bekannter Marken gegen Rufausbeutung setzt voraus, daß sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen versucht (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink, jeweils mwN). Sind die Waren gleichartig, so ist der gegen die Verwendung eines ähnlichen Zeichens gerichtete Unterlassungsanspruch des Markeninhabers schon nach § 9 UWG begründet.Die Klägerin macht damit geltend, daß die Beklagten den guten Ruf ihrer berühmten Marke in schmarotzerischer Weise ausbeuteten. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz bekannter Marken gegen Rufausbeutung setzt voraus, daß sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen versucht (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink, jeweils mwN). Sind die Waren gleichartig, so ist der gegen die Verwendung eines ähnlichen Zeichens gerichtete Unterlassungsanspruch des Markeninhabers schon nach Paragraph 9, UWG begründet.
Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus; sie ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, daß zwischen den in Betracht kommenden Faktoren eine gewisse Wechselbeziehung besteht, und zwar insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken, ihrer Verkehrsgeltung und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Je ähnlicher und/oder je bekannter die Marken sind, desto eher wird auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein (ÖBl 1998, 244 - Shark mwN; s auch Fezer, Markenfunktionale Wechselwirkung zwischen Markenbekanntheit und Produktähnlichkeit, WRP 1998, 1123 [1126]).Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus; sie ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, daß zwischen den in Betracht kommenden Faktoren eine gewisse Wechselbeziehung besteht, und zwar insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken, ihrer Verkehrsgeltung und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Je ähnlicher und/oder je bekannter die Marken sind, desto eher wird auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein (ÖBl 1998, 244 - Shark mwN; s auch Fezer, Markenfunktionale Wechselwirkung zwischen Markenbekanntheit und Produktähnlichkeit, WRP 1998, 1123 [1126]).
Ob Waren gleichartig sind oder verschiedenen Branchen angehören, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Dafür sind insbesondere die ähnliche Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Waren, die Übereinstimmung von Herstellungsart und -ort, von Verkaufsstellen oder des Verwendungszwecks von Bedeutung (ÖBl 1998, 244 - Shark mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Verwechslungsgefahr kann nach Auffassung des EuGH auch dann bestehen, wenn für das Publikum die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten hergestellt oder erbracht werden. Sie soll dann ausgeschlossen sein, wenn sich nicht ergibt, daß das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH WRP 1998, 1165 - Canon; s auch EuGH WRP 1998, 39 - Puma/Sabel).
Diesen Ausführungen liegt die Auffassung zugrunde, die Marke müsse Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht würden, das für seine Qualität verantwortlich gemacht werden könne (EuGH Slg 1990 I 3771 - HAG II). Der EuGH versteht die Herkunftsfunktion der Marke damit als Garantie der Produktidentität im Sinne einer kontrollierten und vom Markeninhaber verantworteten Ursprungsidentität (s Fezer aaO WRP 1998, 1126 mwN).Diesen Ausführungen liegt die Auffassung zugrunde, die Marke müsse Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht würden, das für seine Qualität verantwortlich gemacht werden könne (EuGH Slg 1990 römisch eins 3771 - HAG römisch zwei). Der EuGH versteht die Herkunftsfunktion der Marke damit als Garantie der Produktidentität im Sinne einer kontrollierten und vom Markeninhaber verantworteten Ursprungsidentität (s Fezer aaO WRP 1998, 1126 mwN).
Werden die Ausführungen des EuGH im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des Begriffes der Verwechslungsgefahr auf den vorliegenden Fall angewandt, so können die Erzeugnisse der Streitteile nicht als gleichartig beurteilt werden:
Die Klägerin verwendet die Marke "Puma" nicht nur für Sportartikel, sondern auch für Uhren und (Herren-)Kosmetika; sie läßt damit für Autos werben. "Puma" ist demnach eine Marke für ganz verschiedene Waren, denen (nur) gemeinsam ist, daß sich mit ihnen Vorstellungen wie sportlich, jung, aufgeschlossen, dynamisch verbinden. Ein Energy Drink mag ähnliche Assoziationen wecken; das legt aber noch nicht die Annahme nahe, daß der bekannte Sportartikelhersteller sein Angebot mit einem - allenfalls in seinem Auftrag hergestellten - Energy Drink abrunde. Angesichts der nur sehr geringen Übereinstimmung zwischen den von der Klägerin unter der Marke "Puma" vertriebenen Waren und dem Energy Drink der Beklagten könnte, wenn überhaupt, so jedenfalls nur dann eine Verbindung zwischen den von den Streitteilen vertriebenen Waren hergestellt werden, wenn zwischen dem von den Beklagten verwendeten Zeichen und den Marken der Klägerin weitgehende Übereinstimmung bestünde. Davon kann aber keine Rede sein:
Die Beklagten verwenden für ihren Energy Drink ein Zeichen, das durch die Verbindung von "Red" (als Wort und als rote Farbe) mit "Puma" als Bezeichnung eines Raubtieres, das mit Eigenschaften wie Stärke, Kampf, Unberechenbarkeit, in Verbindung gebracht wird, an Erzeugnisse von Mitbewerbern erinnert. Das Zeichen ist in einer für Energy Drinks typischen Weise gestaltet.
In diesem Zeichen ist zwar die Wortmarke der Klägerin zur Gänze
enthalten; daraus muß aber nicht folgen, daß die beiden Zeichen
einander verwechselbar ähnlich wären. Tritt das in das jüngere
Zeichen aufgenommene ältere Zeichen gegenüber den anderen
Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, gänzlich in den
Hintergrund, so besteht trotz der Aufnahme des älteren Zeichens in
das jüngere Zeichen keine Verwechslungsgefahr (s ua ÖBl 1991, 247 =
PBl 1992, 171 - Westside; ecolex 1993, 397 = WBl 1993, 196 -
INVEST-REAL; ÖBl 1996, 93 = PBl 1996, 185 = WBl 1995, 469 - Miss
Fitness Austria, jeweils mwN).
Der Gesamteindruck des Zeichens der Beklagten wird von der Darstellung eines zum Sprung bereiten, die Zähne fletschenden Raubtieres und von der roten Farbe geprägt. Das Wort "Puma", das keine Phantasiebezeichnung im engeren Sinn ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund; es wird im geschäftlichen Verkehr, etwa bei Bestellung des so bezeichneten Getränks, auch nur in Verbindung mit dem vorangestellten Wort "red" gebraucht und dabei mit dem abgebildeten Tier und nicht mit den zugunsten der Klägerin registrierten Marken, deren Bildteil sich von der von den Beklagten verwendeten Darstellung grundlegend unterscheidet und die auch im Schriftzug nicht mit dem Zeichen der Beklagten übereinstimmen, in Zusammenhang gebracht.
Damit ist nicht nur die für den Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG notwendige Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, sondern auch eine Rufübertragung, wie sie der Unterlassungsanspruch wegen schmarotzerischer Rufausbeutung voraussetzt.Damit ist nicht nur die für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG notwendige Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, sondern auch eine Rufübertragung, wie sie der Unterlassungsanspruch wegen schmarotzerischer Rufausbeutung voraussetzt.
Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, daß Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach § 9 UWG - der Gesamteindruck.Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, daß Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach Paragraph 9, UWG - der Gesamteindruck.
Der Gesamteindruck des Zeichens der Beklagten wird, wie schon dargelegt, von der Darstellung eines zum Sprung bereiten, die Zähne fletschenden Raubtieres und von der roten Farbe beherrscht. Dadurch wird eine gedankliche Verbindung zu den diesem Tier zugeschriebenen und auch graphisch dargestellten Eigenschaften und nicht zu den Marken der Klägerin hergestellt, zu denen weder durch die graphische Gestaltung noch durch sonstige Umstände ein Bezug entsteht. Wenn aber das Zeichen der Beklagten nicht - oder jedenfalls nur bei längerem Überlegen - mit den Marken der Klägerin in Verbindung gebracht wird, dann kann von einer sittenwidrigen Rufausbeutung keine Rede sein (s BGH GRUR 1987, 711 - Camel Tours).
Das schließt einen Verstoß gegen § 1 UWG aus; aus welchen Gründen sich die Beklagten für "Red Puma" entschieden haben, ist nicht mehr entscheidend.Das schließt einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG aus; aus welchen Gründen sich die Beklagten für "Red Puma" entschieden haben, ist nicht mehr entscheidend.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.