Rechtssatz RS0109520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109520
Entscheidungsdatum
19.08.2003
Rechtssatz
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann.Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/98g
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 65/98g
- 4 Ob 305/98a
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 305/98a
Auch
- 4 Ob 116/99h
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 116/99h
Beisatz: Sie wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) ausgelöst, wobei ein Schutz nach § 9 Abs 1 UWG dann nicht mehr gewährt wird, wenn die von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen so weit voneinander entfernt sind, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht. (T1)
- 4 Ob 345/99k
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 345/99k
- 4 Ob 160/03p
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 160/03p
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109520
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0040OB00065_98G0000_001