Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Einschaltung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte bestreitet, dass ihrer Einschaltung im Telefonbuch überhaupt Wettbewerbscharakter zukomme. Wer als Benützer des Telefonbuchs die Beklagte wegen ihrer früheren Firma unter dem Buchstaben N suche, verwechsle die Unternehmen der Streitteile nicht miteinander. Dazu ist zu erwägen:
Ansprüche gem § 9 UWG setzen voraus, dass Verwechslungsgefahr besteht. Diese ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, entstehen kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Das verwendete Zeichen muss in einer Weise gebraucht werden, die objektiv geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 55 mN aus der Rsp).Ansprüche gem Paragraph 9, UWG setzen voraus, dass Verwechslungsgefahr besteht. Diese ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, entstehen kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Das verwendete Zeichen muss in einer Weise gebraucht werden, die objektiv geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 55 mN aus der Rsp).
Dem Inserat der Beklagten im örtlichen Telefonbuch fehlt - entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen - die Eignung, bei dessen Lesern einen Irrtum über das damit beworbene Unternehmen herbeizuführen. Auf Grund des darin durch seine Größe hervorgehobenen und damit ins Auge fallenden Namens "H*****" ist nämlich auszuschließen, dass ein Leser dieses Inserats - ungeachtet des winzigen Zusatzes "N*****" - das in der Einschaltung beworbene Unternehmen der Beklagten für jenes des Klägers hält; dessen Firma besteht ja nur aus seinem Namen. Damit findet durch den im Inserat verwendeten und vom Kläger beanstandeten Namenszusatz keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der von den Streitteilen umworbenen Verkehrskreise statt; dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt des § 9 UWG wie unter jenem des § 2 UWG.Dem Inserat der Beklagten im örtlichen Telefonbuch fehlt - entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen - die Eignung, bei dessen Lesern einen Irrtum über das damit beworbene Unternehmen herbeizuführen. Auf Grund des darin durch seine Größe hervorgehobenen und damit ins Auge fallenden Namens "H*****" ist nämlich auszuschließen, dass ein Leser dieses Inserats - ungeachtet des winzigen Zusatzes "N*****" - das in der Einschaltung beworbene Unternehmen der Beklagten für jenes des Klägers hält; dessen Firma besteht ja nur aus seinem Namen. Damit findet durch den im Inserat verwendeten und vom Kläger beanstandeten Namenszusatz keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der von den Streitteilen umworbenen Verkehrskreise statt; dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt des Paragraph 9, UWG wie unter jenem des Paragraph 2, UWG.
Der erkennende Senat vertritt zu § 1 UWG den Standpunkt, das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, sei sittenwidrig (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettelverteilen; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten; ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage). Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen (ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage mwN).Der erkennende Senat vertritt zu Paragraph eins, UWG den Standpunkt, das planmäßige Verteilen von Werbezetteln vor dem Geschäft eines Konkurrenten in der Absicht, diesem Kunden auszuspannen, sei sittenwidrig (ÖBl 1971, 14 - Reklamezettelverteilen; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten; ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage). Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen (ÖBl 1996, 180 - Kärntnerring-Garage mwN).
Selbst wenn man die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Wertungen auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, wäre die beanstandete Einschaltung der Beklagten unbedenklich. Erkennbare Absicht der Beklagten war es nämlich nur, mit dem beanstandeten Namenszusatz auf die von ihr früher geführten Firmen hinzuweisen. Dass die Beklagte hingegen den Namenszusatz in der Absicht gewählt hätte, dadurch ihre Einschaltung in unmittelbarer Nähe der Einschaltung des Klägers positionieren und diesem damit Kunden ausspannen zu können, ist nicht ersichtlich.
Das Unterlassungsbegehren erweist sich damit als unbegründet. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.