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Rechtssatz RS0102883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102883

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Rechtssatz

Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. Auf eine solche Planmäßigkeit kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
  • 4 Ob 129/98v
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 129/98v
    nur: Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. (T1)
  • 4 Ob 345/99k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 345/99k
    Vgl auch
  • 4 Ob 42/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
    Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0129481 (T3); Veröff: SZ 2014/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0040OB00004_9600000_001