Rechtssatz RS0102883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102883
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. Auf eine solche Planmäßigkeit kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
- 4 Ob 129/98v
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 129/98v
nur: Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. (T1)
- 4 Ob 345/99k
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 345/99k
Vgl auch
- 4 Ob 42/14a
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T2)
Bem: Siehe auch RS0129481 (T3); Veröff: SZ 2014/52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102883
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00004_9600000_001