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Rechtssatz RS0111601×

Rechtssatz RS0111601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111601

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Rechtssatz

Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach Paragraph 9, UWG - der Gesamteindruck.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 305/98a
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 305/98a
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T1)
  • 4 Ob 212/11x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T2)
    Veröff: SZ 2012/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111601

Im RIS seit

06.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00305_98A0000_002