Rechtssatz RS0111601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111601
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach § 9 UWG - der Gesamteindruck.Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach Paragraph 9, UWG - der Gesamteindruck.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 305/98a
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 305/98a
- 17 Ob 14/10y
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
Auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T1)
- 4 Ob 212/11x
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T2)
Veröff: SZ 2012/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111601
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00305_98A0000_002