Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; auf Grund dieses Rechtsmittels ist infolge Entscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; auf Grund dieses Rechtsmittels ist infolge Entscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Nach Ansicht der Beklagten sei dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass "onlaw" für den Vertrieb von Rechtsinformationen über online-Dienste ein rein beschreibendes Zeichen sei; selbst unter der Annahme einer Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin beseitige aber der von der Beklagten verwendete Zusatz "co." die Verwechslungsgefahr. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang der begrenzte Vorrat an tauglichen und merkfähigen Domain-Namen; dies sei den Internet-Nutzern auch bekannt, und sie seien deshalb daran gewöhnt, schon auf geringe Unterschiede bei Domain-Namen zu achten. Der Klägerin komme im Übrigen schon deshalb kein Kennzeichenschutz zugute, weil sie ihren Domain-Namen nicht entsprechend benutze (die Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebs der Klägerin stehe ja erst bevor). Dazu ist zu erwägen:
Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd § 9 Abs 1 UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro II), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse).Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro römisch zwei), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse).
Markenschutz kann für ohne Verkehrsgeltungsnachweis registrierte Wortmarken nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich dabei um frei erfundene, keiner Sprache angehörige Phantasiewörter oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, mit der Ware oder Dienstleistung, für die es bestimmt ist, aber in keinem Zusammenhang steht (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Beschreibenden Angaben kommt gem § 4 Abs 1 Z 4 und Abs 2 MSchG der durch Registrierung erworbene markenrechtliche Schutz nur dann zu, wenn das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (wbl 2001, 335 [Thiele] - Immobilienring.at mwN). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Auch für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken (vgl ÖBl 1959, 89 - Haus der Dame; ÖBl 1994, 85 - TÜV I ua). Auch hier kommt es darauf an, ob und in welchem Maß das verletzte Zeichen kennzeichnungskräftig ist (4 Ob 169/01h). Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden - und beschreibende Angaben (ÖBl 1996, 143 [Koppensteiner] - Plus). Gleiches gilt für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort.Markenschutz kann für ohne Verkehrsgeltungsnachweis registrierte Wortmarken nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich dabei um frei erfundene, keiner Sprache angehörige Phantasiewörter oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, mit der Ware oder Dienstleistung, für die es bestimmt ist, aber in keinem Zusammenhang steht (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Beschreibenden Angaben kommt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, MSchG der durch Registrierung erworbene markenrechtliche Schutz nur dann zu, wenn das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (wbl 2001, 335 [Thiele] - Immobilienring.at mwN). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Auch für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken vergleiche ÖBl 1959, 89 - Haus der Dame; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins ua). Auch hier kommt es darauf an, ob und in welchem Maß das verletzte Zeichen kennzeichnungskräftig ist (4 Ob 169/01h). Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden - und beschreibende Angaben (ÖBl 1996, 143 [Koppensteiner] - Plus). Gleiches gilt für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort.
Das aus den englischen Wörtern "on" und "law" neu gebildete Kunstwort "onlaw" ist eine eigenständige Wortneuschöpfung und - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts - kein rein beschreibendes Zeichen. Seine wörtliche Übersetzung ("über Recht") enthält nämlich noch keine Aussage über die Art der Dienstleistungen des so bezeichneten Unternehmens. Die (offenbar beabsichtigte) Assoziation zwischen "onlaw" und "online-law" - welches Wort als Hinweis auf über Internet angebotene juristische Informationen verstanden werden kann - liegt nicht auf der Hand, sondern bedarf einer gedanklichen Schlussfolgerung. "onlaw" ist demnach als Firmenschlagwort eines elektronischen Rechtsverlags, der Rechtsinformationen im Wege moderner Telekommunikationssysteme (Internet) und über online-Dienste vertreibt, ein originelles Zeichen mit starker Kennzeichnungskraft, das auch ohne Verkehrsgeltung unter den Schutz des § 9 Abs 1 UWG fällt.Das aus den englischen Wörtern "on" und "law" neu gebildete Kunstwort "onlaw" ist eine eigenständige Wortneuschöpfung und - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts - kein rein beschreibendes Zeichen. Seine wörtliche Übersetzung ("über Recht") enthält nämlich noch keine Aussage über die Art der Dienstleistungen des so bezeichneten Unternehmens. Die (offenbar beabsichtigte) Assoziation zwischen "onlaw" und "online-law" - welches Wort als Hinweis auf über Internet angebotene juristische Informationen verstanden werden kann - liegt nicht auf der Hand, sondern bedarf einer gedanklichen Schlussfolgerung. "onlaw" ist demnach als Firmenschlagwort eines elektronischen Rechtsverlags, der Rechtsinformationen im Wege moderner Telekommunikationssysteme (Internet) und über online-Dienste vertreibt, ein originelles Zeichen mit starker Kennzeichnungskraft, das auch ohne Verkehrsgeltung unter den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG fällt.
Der erkennende Senat hat erst jüngst (4 Ob 73/01s = wbl 2001, 449 - pro-solution.at) insbesondere unter Berufung auf Fezer (Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669 ff) und andere Lehrmeinungen ausgesprochen, dass zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung eines Domain-Namens oder zwischen mehreren Domain-Namen heranzuziehen sind. Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber eines Domain-Namens nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn der Domain-Name vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus. Im Verhältnis zwischen zwei Domain-Namen ist Zeichenidentität zwar technisch nicht möglich (weil sie sich ja auf Grund der technischen Vorgaben im Internet zwingend voneinander unterscheiden müssen), doch kann der Ähnlichkeitsbereich bereits dort beginnen, wo sich die Domain-Namen nur in einem einzigen Zeichen unterscheiden. Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen.
Bedarf es demnach keiner originären domainrechtlichen Rechtskultur, weil Domain-Namen als Kennzeichen unter Anwendung des immaterialgüterrechtlichen Rechtsinstrumentariums in das Kennzeichenrecht zu integrieren sind (Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669 ff), ist den Argumenten der Beklagten, es gäbe nur einen begrenzten Vorrat an tauglichen und merkfähigen Domain-Namen, und Internet-Nutzer seien daran gewöhnt, schon auf geringe Unterschiede bei Domain-Namen zu achten, der Boden entzogen.
Den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 73/01s = wbl 2001, 449 - pro-solution.at folgend ist unter den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls dem Berufungsgerichts im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Zeichenfolge "co." im Domain-Namen der Beklagten - bei sonstiger Identität mit dem kollidierenden Firmenschlagwort der Klägerin und bei den nahezu identen Unternehmensgegenständen der Streitteile - zur Verhinderung zeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr nicht ausreicht.
Auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gilt der allgemeine Grundsatz des Zeitvorrangs (WBl 2001, 449 - pro-solution.at). Dieser kommt hier der Klägerin zu; ihr Unterlassungs- und Löschungsbegehren erweist sich demnach schon jetzt im Lichte des § 9 Abs 1 UWG als berechtigt. Auf die der Klägerin als Lizenznehmerin der Marke "onlaw" zustehenden Rechte kommt es damit ebensowenig an wie auf die Frage der Verkehrsgeltung des verletzten Zeichens.Auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gilt der allgemeine Grundsatz des Zeitvorrangs (WBl 2001, 449 - pro-solution.at). Dieser kommt hier der Klägerin zu; ihr Unterlassungs- und Löschungsbegehren erweist sich demnach schon jetzt im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, UWG als berechtigt. Auf die der Klägerin als Lizenznehmerin der Marke "onlaw" zustehenden Rechte kommt es damit ebensowenig an wie auf die Frage der Verkehrsgeltung des verletzten Zeichens.
Das Feststellungsbegehren zielt auf eine Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden, setzt demnach schuldhaftes Verhalten voraus. An einem solchen mangelt es aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Beklagte den strittigen Domain-Namen von sich aus und ohne jede Einflussnahme durch oder Bezugnahme auf Dritte gewählt hat und (wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt) damals weder die Klägerin noch die von ihr verwendete Marke kannte. Dieser Teil des Klagebegehrens ist demnach unberechtigt.
Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung**2 Rz 51 ff mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist ein von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängiger Nebenanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 577.2; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderungen). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu beweisen dem Kläger obliegen (stRsp ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN), insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen (ÖBl 1984, 81 - Rabattgewährung an Testkäufer mwN).Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung**2 Rz 51 ff mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist ein von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängiger Nebenanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 577.2; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderungen). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu beweisen dem Kläger obliegen (stRsp ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN), insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen (ÖBl 1984, 81 - Rabattgewährung an Testkäufer mwN).
Die Klägerin hat zur Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens allein auf ihr Interesse verwiesen, die beteiligten Verkehrskreise darüber aufzuklären, dass der beanspruchte Domain-Name zukünftig ihr und nicht der Beklagten (die in einer Nahebeziehung zu ihrer Mitbewerberin J***** AG steht) zustehe; ein solches Interesse kann ihr auch nicht abgesprochen werden. Dass aber ein unzutreffender Eindruck über wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Streitteilen in weiten Kreisen der österreichischen Bevölkerung entstanden sei, wurde weder behauptet, noch ist solches erkennbar. Dem Aufklärungsbedürfnis der Klägerin wird daher bereits mit Urteilsveröffentlichung in einer inländischen Fachzeitschrift ausreichend Rechnung getragen; weiterer Parallelveröffentlichungen in Tageszeitungen bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Der Oberste Gerichtshof kann gem § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dies ist - wie zuvor ausgeführt - hier der Fall. Infolge Rekurses der Beklagten ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn der teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens zu erkennen.Der Oberste Gerichtshof kann gem Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dies ist - wie zuvor ausgeführt - hier der Fall. Infolge Rekurses der Beklagten ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn der teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zur Gänze, mit dem Veröffentlichungsbegehren zu einem Drittel, insgesamt demnach mit rund zwei Drittel ihres Begehrens, obsiegt. Sie erhält ein Drittel ihrer Prozesskosten aller Instanzen zuzüglich zwei Drittel der Pauschalgebühren erster und zweiter Instanz, gekürzt um ein Drittel der Pauschalgebühr dritter Instanz.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zur Gänze, mit dem Veröffentlichungsbegehren zu einem Drittel, insgesamt demnach mit rund zwei Drittel ihres Begehrens, obsiegt. Sie erhält ein Drittel ihrer Prozesskosten aller Instanzen zuzüglich zwei Drittel der Pauschalgebühren erster und zweiter Instanz, gekürzt um ein Drittel der Pauschalgebühr dritter Instanz.