Die Beklagten sind der Ansicht, daß der Bestandteil "Disco-Queen" der Marke "Spinger-Disco-Queen" mangels Unterscheidungskraft nicht schützbar sei; die Bezeichnung habe nichts Besonderes, Individuelles an sich und damit keine Namensfunktion. "Disco" und "Queen" seien Wörter der allgemeinen Umgangssprache, für die ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen. Der Markeninhaber, von dem der Kläger seine (Klage)Rechte als ausschließlicher Lizenznehmer (für Österreich) ableitet (ÖBl 1973, 90; ÖBl 1987, 63), hat sich die Dienstleistungsmarke "Spinger Disco-Queen" schützen lassen. Diese Marke konnte, auch wenn ihr Bestandteil "Disco-Queen" nur als beschreibende Angabe über den Gegenstand und den Zweck der im Dienstleistungsverzeichnis geschützten Tätigkeit ("Unterhaltung von Gästen durch Veranstaltung von Miss-Wahlen, insbesondere in Diskotheken") aufzufassen ist - anders als im Fall
ÖBl 1987,7 - Miss Austria - ohne entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweis im Markenregister eingetragen werden, weil das Zeichen nicht bloß aus beschreibenden Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG besteht, sondern als jedenfalls kennzeichnenden Bestandteil den Familiennamen des Markeninhabers enthält (der kein "Allerweltsname" ohne Unterscheidungskraft ist (s Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147;ÖBl 1987,7 - Miss Austria - ohne entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweis im Markenregister eingetragen werden, weil das Zeichen nicht bloß aus beschreibenden Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG besteht, sondern als jedenfalls kennzeichnenden Bestandteil den Familiennamen des Markeninhabers enthält (der kein "Allerweltsname" ohne Unterscheidungskraft ist (s Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1194 § 16 dUWG Rz 28;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1194 Paragraph 16, dUWG Rz 28;
ecolex 1990, 160 - Hofmann; 4 Ob 142/90 - West/Westside)).
Dieses vollständige Warenzeichen verwendet aber der Kläger nicht;
seine Lizenz erstreckt sich nur auf die Verwendung der Markenbestandteile "Disco-Queen". Die Zustimmung des Markeninhabers, daß der Kläger die Bezeichnung "Disco-Queen" mit dem geographischen Zusatz "österreichische" verwenden darf, findet im Markenrecht des Lizenzgebers überhaupt keine Deckung; sie besagt wohl nur, daß dem Kläger der Gebrauch des Markenbestandteils "Disco-Queen" nur für "Disco-Queen-Wahlen" (Miss-Wahlen) im Inland eingeräumt wurde. Die dem Kläger eingeräumte Teillizenz ist gegen Dritte nur dann wirksam, wenn die zur ausschließlichen Benützung (in Österreich) überlassenen Markenbestandteile für sich allein schützbar sind.
Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, WZG12, 860 § 31 WZG Rz 1 a; ÖBl 1990, 165 - Kombucha). Die Rechtslage ist hier nicht anders als etwa beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach § 9 Abs 1 UWG:Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, WZG12, 860 Paragraph 31, WZG Rz 1 a; ÖBl 1990, 165 - Kombucha). Die Rechtslage ist hier nicht anders als etwa beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG:
Auch dort genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern
auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung,
Firmenschlagwort; uU auch eine Abkürzung), der Namensfunktion
hat - also für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die
bei seinem Gebrauch verwendet werden, auf ein bestimmtes
Unternehmen hinweist - Schutz; Voraussetzung ist nur, daß ein
solcher Bestandteil Unterscheidungskraft besitzt
(Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1240 f § 16 dUWG,
Rz 132 ff; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner
aaO 147 f; ÖBl 1986, 127 - GfB-Betriebsberater; ÖBl 1988,
23 - HOGAT/HOGAST je mwN; Öbl 1990, 24 - AGRO; ÖBl 1990,
165 - Kombucha).
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl aaO 163; vgl auch Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu § 4 dWZG und 316 Rz 34 zu § 4 dWZG; ÖBl 1990, 24 - AGRO). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rz 79 zu § 4 dWZG; zu allem ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; ÖBl 1990, 24 - AGRO).Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl aaO 163; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu Paragraph 4, dWZG und 316 Rz 34 zu Paragraph 4, dWZG; ÖBl 1990, 24 - AGRO). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rz 79 zu Paragraph 4, dWZG; zu allem ÖBl 1986, 77 - Tiere mit Herz; ÖBl 1990, 24 - AGRO).
Das trifft aber für den Markenbestandteil, an dem der Kläger Lizenzrechte ausübt, nicht zu. Das zusammengesetzte Wort "Disco-Queen" ist gleich bedeutend mit "Disco-Königin" oder "Diskotheken-Königin"; es beschreibt damit nur die nach dem Dienstleistungsverzeichnis geschützte Dienstleistung, nämlich die Unterhaltung von Gästen durch Veranstaltung von Miss-Wahlen, insbesondere in Diskotheken. Die "Disco-Queen" ist eben die aus einem solchen, vornehmlich in Diskotheken durchgeführten Wettbewerb (was immer im einzelnen darunter zu verstehen sein mag (Schönheitskonkurrenz, Tanzwettbewerb usw)) hervorgehende Siegerin, ähnlich einer Schönheitskönigin, einer "Miss..." oder einer Ballkönigin, einer Winzerkönigin, einer Faschingsprinzession usw. Weder "Disco" noch "Queen" haben also in bezug auf die geschützte Dienstleistung ausreichenden Phantasiecharakter. "Disco-Queen" mag für die Bezeichnung einer Diskothek durchaus unterscheidungskräftig sein. Für die Bezeichnung der Dienstleistung, die gerade darin besteht, eine solche "Disco-Queen" wählen zu lassen und damit das Publikum in Diskotheken zu unterhalten, ist aber der Begriff rein beschreibend.
Die Verbindung der beiden Begriffe wird im Verkehr auch nicht, wie in anderen Fällen (vgl etwa ÖBl 1979, 47 - DVO/DVW; ÖBl 1979, 77 - Pizzeria Rusticana; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung mwN) als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden, in welcher die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Worte so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden. Die Wörter "Disco" und "Queen" sind zwar in ihrer Zusammensetzung eine offenbar erst in letzter Zeit entstandene sprachliche Neuschöpfung; diese verkörpert aber nur einen, wenn auch noch nicht allgemein gebräuchlichen Begriff, ohne daß damit die übliche Bedeutung der einzelnen Wörter in den Hintergrund tritt und die Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.Die Verbindung der beiden Begriffe wird im Verkehr auch nicht, wie in anderen Fällen vergleiche etwa ÖBl 1979, 47 - DVO/DVW; ÖBl 1979, 77 - Pizzeria Rusticana; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung mwN) als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden, in welcher die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Worte so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden. Die Wörter "Disco" und "Queen" sind zwar in ihrer Zusammensetzung eine offenbar erst in letzter Zeit entstandene sprachliche Neuschöpfung; diese verkörpert aber nur einen, wenn auch noch nicht allgemein gebräuchlichen Begriff, ohne daß damit die übliche Bedeutung der einzelnen Wörter in den Hintergrund tritt und die Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.
Ohne das individualisierende Beiwort "Spinger" könnte der Markenbestandteil "Disco-Queen" nur dadurch schützbar werden, daß das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, also Verkehrsgeltung erlangt (§ 4 Abs 2 MSchG; ÖBl 1990, 25 - AGRO); eine solche Verkehrsgeltung ist aber auf der Grundlage der (vom Kläger bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes nicht erwiesen.Ohne das individualisierende Beiwort "Spinger" könnte der Markenbestandteil "Disco-Queen" nur dadurch schützbar werden, daß das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, also Verkehrsgeltung erlangt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; ÖBl 1990, 25 - AGRO); eine solche Verkehrsgeltung ist aber auf der Grundlage der (vom Kläger bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes nicht erwiesen.
Da aber das Berufungsgericht die Beweis- und Verfahrensrüge des Klägers zur Frage des Verkehrsgeltungsnachweises nicht erledigt hat, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Einer Erledigung der Mängel- und Beweisrüge zu den Tatbestandsmerkmalen der sittenwidrigen Nachahmung bedarf es allerdings nicht, weil das Klagebegehren (Punkt 1.) nicht auf das Verbot des Nachahmens des Konzeptes eines bestimmten Veranstaltungstyps, sondern auf das Verbot, solche Veranstaltungen als "Disco-Queen-Wahlen" zu bezeichnen, gerichtet ist.
Im Fall der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens wird allerdings das Verbot neu zu fassen sein. Die Feststellung, daß der von den Beklagten zu unterlassende Eingriff eine bestimmte österreichische Marke verletzt, welchen Schutzumfang dieses Zeichen hat und daß der Kläger darüber allein verfügungsberechtigt ist, gehört als bloße Feststellung einer Rechtsfolge nicht in den Spruch eines Unterlassungsurteils. Überdies könnten im Falle der Veröffentlichung eines solchen Begehrens die Grenzen des § 25 Abs 3 UWG überschritten werden.Im Fall der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens wird allerdings das Verbot neu zu fassen sein. Die Feststellung, daß der von den Beklagten zu unterlassende Eingriff eine bestimmte österreichische Marke verletzt, welchen Schutzumfang dieses Zeichen hat und daß der Kläger darüber allein verfügungsberechtigt ist, gehört als bloße Feststellung einer Rechtsfolge nicht in den Spruch eines Unterlassungsurteils. Überdies könnten im Falle der Veröffentlichung eines solchen Begehrens die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 3, UWG überschritten werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und die Streitsache an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.