Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Die Erstbeklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandete Bezeichnung vom Verkehr als Firma aufgefaßt werde. Sie weise weder einen Firmenkern noch einen entsprechenden Zusatz auf; in den angesprochenen Verkehrskreisen werde dadurch auch nicht die Vorstellung erweckt, daß die Bezeichnung protokolliert sei. Derartige Kennzeichen könnten als fakultative Unternehmenskennzeichen benützt werden, ohne daß dadurch eine unzulässige Firma gebraucht werde. Die Klägerin habe ihren Sicherungsantrag gar nicht auf § 37 HGB gestützt. Der Erstbeklagten komme für das beanstandete Kennzeichen die Priorität gegenüber der Klägerin zu. Ein Verstoß gegen § 1 UWG werde durch Verletzung der - nicht dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienenden - firmenrechtlichen Vorschriften des HGB nicht begründet; ein solcher Verstoß könnte der Erstbeklagten subjektiv auch nicht vorgeworfen werden. Auf § 9 UWG könne der Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden, weil die Firma der Klägerin - als reine Gattungsbezeichnung - keine Kennzeichnungskraft habe; daher fehle es auch an der Verwechslungsgefahr.Die Erstbeklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandete Bezeichnung vom Verkehr als Firma aufgefaßt werde. Sie weise weder einen Firmenkern noch einen entsprechenden Zusatz auf; in den angesprochenen Verkehrskreisen werde dadurch auch nicht die Vorstellung erweckt, daß die Bezeichnung protokolliert sei. Derartige Kennzeichen könnten als fakultative Unternehmenskennzeichen benützt werden, ohne daß dadurch eine unzulässige Firma gebraucht werde. Die Klägerin habe ihren Sicherungsantrag gar nicht auf Paragraph 37, HGB gestützt. Der Erstbeklagten komme für das beanstandete Kennzeichen die Priorität gegenüber der Klägerin zu. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG werde durch Verletzung der - nicht dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienenden - firmenrechtlichen Vorschriften des HGB nicht begründet; ein solcher Verstoß könnte der Erstbeklagten subjektiv auch nicht vorgeworfen werden. Auf Paragraph 9, UWG könne der Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden, weil die Firma der Klägerin - als reine Gattungsbezeichnung - keine Kennzeichnungskraft habe; daher fehle es auch an der Verwechslungsgefahr.
Der von der Klägerin in Anspruch genommene Schutz ihres Firmenbestandteiles "H***-REISEN", den sie nur mit der Gefahr von Verwechslungen ihrer Firma mit der von der Erstbeklagten verwendeten Unternehmensbezeichnung begründet hat, ist - ohne Rücksicht darauf, ob er aus § 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB oder § 9 UWG abgeleitet wird - schon deshalb nicht gegeben, weil diesem Firmenbestandteil keine Kennzeichnungskraft zukommt.Der von der Klägerin in Anspruch genommene Schutz ihres Firmenbestandteiles "H***-REISEN", den sie nur mit der Gefahr von Verwechslungen ihrer Firma mit der von der Erstbeklagten verwendeten Unternehmensbezeichnung begründet hat, ist - ohne Rücksicht darauf, ob er aus Paragraph 43, ABGB, Paragraph 37, Absatz 2, HGB oder Paragraph 9, UWG abgeleitet wird - schon deshalb nicht gegeben, weil diesem Firmenbestandteil keine Kennzeichnungskraft zukommt.
Der - auch eine vom bürgerlichen Namen abweichende Firma umfassende (SZ 31/102; SZ 37/178 uva) - Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit anderen verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nichtDer - auch eine vom bürgerlichen Namen abweichende Firma umfassende (SZ 31/102; SZ 37/178 uva) - Namensschutz des Paragraph 43, ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit anderen verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht
gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, daß der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer (SZ 50/152; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 43). Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben (Aicher, aaO, Rz 5 zu § 43).gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, daß der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer (SZ 50/152; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 43,). Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben (Aicher, aaO, Rz 5 zu Paragraph 43,).
Gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 HGB kann auf Unterlassung eines unbefugten Firmengebrauches nur klagen, wer dadurch "in seinen Rechten verletzt" wird. "In seinen Rechten verletzt" kann jedoch - unabhängig davon, ob man als Anspruchsvoraussetzung die Verletzung eines absoluten Rechtes (so Würdinger im GroßKomm z HGB3 I 425 ff) oder allgemein die Verletzung eines berechtigten Interesses im weitesten Sinn (so Hildebrandt-Steckhan in Schlegelberger, HGB5 I 294; Hoeniger in Düringer-Hachenburg, HGB3 I 388; Hüffer in Staub, Komm z HGB4 Rz 28 zu § 37; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 14 zu § 37) fordert - nur derjenige sein, in dessen Rechtsbereich sich der unbefugte Firmengebrauch ereignet oder ausgewirkt hat; ein ausschließlich ideelles Interesse an der Einhaltung der Firmenvorschriften reicht dazu in keinem Fall aus, weil die Wahrnehmung dieser Belange allein Sache des Registerrichters ist (Schlegelberger aaO; Schuhmacher aaO Rz 15 zu § 37; ÖBl 1978, 11; ÖBl 1982, 42). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden (Öbl 1978, 11; ÖBl 1982, 42), welche allerdings nur dann gegeben sein kann, wenn die verletzte Firma (der verletzte Firmenbestandteil) Kennzeichnungskraft hat (Würdinger aaO 426; Hüffer aaO Rz 34 zu § 37).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 HGB kann auf Unterlassung eines unbefugten Firmengebrauches nur klagen, wer dadurch "in seinen Rechten verletzt" wird. "In seinen Rechten verletzt" kann jedoch - unabhängig davon, ob man als Anspruchsvoraussetzung die Verletzung eines absoluten Rechtes (so Würdinger im GroßKomm z HGB3 römisch eins 425 ff) oder allgemein die Verletzung eines berechtigten Interesses im weitesten Sinn (so Hildebrandt-Steckhan in Schlegelberger, HGB5 römisch eins 294; Hoeniger in Düringer-Hachenburg, HGB3 römisch eins 388; Hüffer in Staub, Komm z HGB4 Rz 28 zu Paragraph 37,; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 14 zu Paragraph 37,) fordert - nur derjenige sein, in dessen Rechtsbereich sich der unbefugte Firmengebrauch ereignet oder ausgewirkt hat; ein ausschließlich ideelles Interesse an der Einhaltung der Firmenvorschriften reicht dazu in keinem Fall aus, weil die Wahrnehmung dieser Belange allein Sache des Registerrichters ist (Schlegelberger aaO; Schuhmacher aaO Rz 15 zu Paragraph 37,; ÖBl 1978, 11; ÖBl 1982, 42). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden (Öbl 1978, 11; ÖBl 1982, 42), welche allerdings nur dann gegeben sein kann, wenn die verletzte Firma (der verletzte Firmenbestandteil) Kennzeichnungskraft hat (Würdinger aaO 426; Hüffer aaO Rz 34 zu Paragraph 37,).
Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießen - mangelsDen Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG genießen - mangels
Verkehrsgeltung - gleichfalls nur solche Firmen oder Firmenbestandteile, welche die Eigenschaft haben, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (SZ 57/88, ÖBl 1986, 73 und 127; ÖBl 1988, 23). Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind daher - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - vor allem solche Kennzeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (ÖBl 1989, 52 mwN).
Die Klägerin erblickt in der Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Firma (dem Firmenbestandteil "H***-REISEN") und dem von der Beklagten verwendeten gleichlautenden Kennzeichen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen. Diese Verwechslungsgefahr ist aber - ungeachtet der geltend gemachten Anspruchsgrundlage - hier nicht entscheidend, weil die Wortverbindung "H***-REISEN" nicht geeignet ist, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen, also keine Kennzeichnungskraft hat. Das Wort "Reisen" ist für ein Unternehmen der Touristikbranche nichts anderes als die allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung der den Gegenstand solcher Unternehmungen bildenden Dienstleistung; an ihm besteht daher ein allgemeines Freihaltebedürfnis. Aber auch das der englischen Sprache entnommene Wort "H***" und seine deutsche Bedeutung (Urlaub, Ferien) ist in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Die Wortkombination "H***-REISEN" (Urlaubsreisen) als Bestandteil der Firma eines Reisebüros ist daher nur ein Hinweis darauf, daß das Unternehmen - im Gegensatz etwa zu Geschäftsreisen - Urlaubsreisen veranstaltet; damit wird aber nur die Art der von ihm erbrachten Leistung beschrieben. Der Firmenbestandteil "H***-REISEN" enthält daher nur eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG, die - für sich allein gesehen - für die Klägerin nur dann Namensfunktion haben könnte, wenn sie dafür in den beteiligten Verkehrskreisen Verkehrsgeltung genießt (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1989, 52). Daß das für den FirmenbestandteilDie Klägerin erblickt in der Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Firma (dem Firmenbestandteil "H***-REISEN") und dem von der Beklagten verwendeten gleichlautenden Kennzeichen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen. Diese Verwechslungsgefahr ist aber - ungeachtet der geltend gemachten Anspruchsgrundlage - hier nicht entscheidend, weil die Wortverbindung "H***-REISEN" nicht geeignet ist, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen, also keine Kennzeichnungskraft hat. Das Wort "Reisen" ist für ein Unternehmen der Touristikbranche nichts anderes als die allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung der den Gegenstand solcher Unternehmungen bildenden Dienstleistung; an ihm besteht daher ein allgemeines Freihaltebedürfnis. Aber auch das der englischen Sprache entnommene Wort "H***" und seine deutsche Bedeutung (Urlaub, Ferien) ist in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Die Wortkombination "H***-REISEN" (Urlaubsreisen) als Bestandteil der Firma eines Reisebüros ist daher nur ein Hinweis darauf, daß das Unternehmen - im Gegensatz etwa zu Geschäftsreisen - Urlaubsreisen veranstaltet; damit wird aber nur die Art der von ihm erbrachten Leistung beschrieben. Der Firmenbestandteil "H***-REISEN" enthält daher nur eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, die - für sich allein gesehen - für die Klägerin nur dann Namensfunktion haben könnte, wenn sie dafür in den beteiligten Verkehrskreisen Verkehrsgeltung genießt (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1989, 52). Daß das für den Firmenbestandteil
"H***-REISEN" - nur ihn verwendet die Beklagte - der Fall wäre, hat aber die Klägerin gar nicht behauptet. Die Klägerin kann daher für diesen Firmenbestandteil weder den Schutz des § 43 ABGB noch jenen nach § 37 Abs 2 HGB oder nach § 9 UWG in Anspruch nehmen. Dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten war daher Folge zu geben und der abweisende Beschluß des Erstgerichtes - im Hinblick auf den teilweise berechtigten Kostenrekurs allerdings ohne seine Kostenentscheidung - wiederherzustellen."H***-REISEN" - nur ihn verwendet die Beklagte - der Fall wäre, hat aber die Klägerin gar nicht behauptet. Die Klägerin kann daher für diesen Firmenbestandteil weder den Schutz des Paragraph 43, ABGB noch jenen nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB oder nach Paragraph 9, UWG in Anspruch nehmen. Dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten war daher Folge zu geben und der abweisende Beschluß des Erstgerichtes - im Hinblick auf den teilweise berechtigten Kostenrekurs allerdings ohne seine Kostenentscheidung - wiederherzustellen.
Der von der Erstbeklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Kostenerekurs ist teilweise berechtigt. Zutreffend weist die Erstbeklagte darauf hin, daß Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach TP 3 (A I Z 5 lit a) und nicht nach TP 2 (I Z 2) RATG zu honorieren sind. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur der Wert des gesicherten Anspruches heranzuziehen, den die Klägerin ausdrücklich mit S 300.000, nicht aber - wie die Erstbeklagte im Kostenrekurs meint - mit S 310.000 bewertet hat. Daraus ergeben sich die Äußerungskosten in der Höhe von S 7.414,20.Der von der Erstbeklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Kostenerekurs ist teilweise berechtigt. Zutreffend weist die Erstbeklagte darauf hin, daß Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach TP 3 (A römisch eins Ziffer 5, Litera a,) und nicht nach TP 2 (römisch eins Ziffer 2,) RATG zu honorieren sind. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur der Wert des gesicherten Anspruches heranzuziehen, den die Klägerin ausdrücklich mit S 300.000, nicht aber - wie die Erstbeklagte im Kostenrekurs meint - mit S 310.000 bewertet hat. Daraus ergeben sich die Äußerungskosten in der Höhe von S 7.414,20.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.