Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagte behauptet nach wie vor, daß ihm gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Untersagung des Gebrauches des Firmenbestandteils "NEMSA" zustehe, sei doch diese Angabe Bestandteil der von ihm schon seit dem Jahr 1975 verwendeten Etablissementbezeichnung; mit Recht haben daher die Vorinstanzen das gemäß § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten negativen Feststellung schlüssig bejaht.Der Beklagte behauptet nach wie vor, daß ihm gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Untersagung des Gebrauches des Firmenbestandteils "NEMSA" zustehe, sei doch diese Angabe Bestandteil der von ihm schon seit dem Jahr 1975 verwendeten Etablissementbezeichnung; mit Recht haben daher die Vorinstanzen das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten negativen Feststellung schlüssig bejaht.
Der Beklagte hat den von der Klägerin bestrittenen Untersagungsanspruch auf § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG gestützt. Nach beiden Gesetzesstellen sind auch schlagwortartig gebrauchte Bestandteile von Etablissementbezeichnungen geschützt (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 43; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1228 Rz 101 und 1239 Rz 129 zu § 16 dUWG). In beiden Fällen sind aber diese Zeichen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Aicher aaO; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1181 f Rz 9 vor § 16 dUWG). Geographischen Bezeichnungen, insbesondere Länderangaben, fehltDer Beklagte hat den von der Klägerin bestrittenen Untersagungsanspruch auf Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, Absatz eins, UWG gestützt. Nach beiden Gesetzesstellen sind auch schlagwortartig gebrauchte Bestandteile von Etablissementbezeichnungen geschützt (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 43,; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1228 Rz 101 und 1239 Rz 129 zu Paragraph 16, dUWG). In beiden Fällen sind aber diese Zeichen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Aicher aaO; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1181 f Rz 9 vor Paragraph 16, dUWG). Geographischen Bezeichnungen, insbesondere Länderangaben, fehlt
aber - jedenfalls im Bereich der Import- und Exportwirtschaft - diese zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 148; Baumbach-Hefermehl aaO 1194 f Rz 29 und 30 zu § 16 dUWG); sie können nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des § 9 Abs 1 UWG oder zu einer nach § 43 ABGB geschützten geschäftlichen Bezeichnung werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt haben, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern schon ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muß an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden (Hohenecker-Friedl aaO 48; ÖBl 1974, 139; ÖBl 1976, 105; ÖBl 1978, 40 ua). Auf eine solche Verkehrsgeltung der in Rede stehenden Bezeichnung zu seinen Gunsten hat sich der Beklagte im vorliegenden Fall gar nicht berufen; sie ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Meinung der Klägerin zutrifft, daß auch unternehmenskennzeichende Länderangaben im Bereich des Import- und Exporthandels - so wie fremdsprachige Warenbezeichnungen in diesem Bereich (ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990,aber - jedenfalls im Bereich der Import- und Exportwirtschaft - diese zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 148; Baumbach-Hefermehl aaO 1194 f Rz 29 und 30 zu Paragraph 16, dUWG); sie können nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG oder zu einer nach Paragraph 43, ABGB geschützten geschäftlichen Bezeichnung werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt haben, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern schon ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muß an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden (Hohenecker-Friedl aaO 48; ÖBl 1974, 139; ÖBl 1976, 105; ÖBl 1978, 40 ua). Auf eine solche Verkehrsgeltung der in Rede stehenden Bezeichnung zu seinen Gunsten hat sich der Beklagte im vorliegenden Fall gar nicht berufen; sie ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Meinung der Klägerin zutrifft, daß auch unternehmenskennzeichende Länderangaben im Bereich des Import- und Exporthandels - so wie fremdsprachige Warenbezeichnungen in diesem Bereich (ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990,
165) - sogar absolut schutzunfähig sind (vgl dazu ÖBl 1970, 151). In keinem Fall darf jedenfalls ein Import- oder Exportkaufmann die Bezeichnung des Import- oder Exportlandes seiner Waren - auch nicht in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes - ohne Verkehrsgeltung für sich monopolisieren. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es daher in diesem Bereich auch nicht darauf an, ob die Landesbezeichnung der deutschen Sprache angehört oder einer anderen lebenden Sprache entstammt, mag diese auch im Inland nicht allgemein verständlich sein (Hohenecker-Friedl aaO 178).165) - sogar absolut schutzunfähig sind vergleiche dazu ÖBl 1970, 151). In keinem Fall darf jedenfalls ein Import- oder Exportkaufmann die Bezeichnung des Import- oder Exportlandes seiner Waren - auch nicht in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes - ohne Verkehrsgeltung für sich monopolisieren. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es daher in diesem Bereich auch nicht darauf an, ob die Landesbezeichnung der deutschen Sprache angehört oder einer anderen lebenden Sprache entstammt, mag diese auch im Inland nicht allgemein verständlich sein (Hohenecker-Friedl aaO 178).
Da somit das arabische Wort "NEMSA" als Bezeichnung für "Österreich" für den Import- und Exporthandel mit dem arabischen Raum - jedenfalls ohne Verkehrsgeltung - keine Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen dieser Branche besitzt, maßt sich der Beklagte schon aus diesem Grund einen ihm weder nach § 43 ABGB noch nach § 9 Abs 1 UWG zustehenden Anspruch auf Untersagung des entsprechenden Firmenbestandteils der Klägerin an. In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da somit das arabische Wort "NEMSA" als Bezeichnung für "Österreich" für den Import- und Exporthandel mit dem arabischen Raum - jedenfalls ohne Verkehrsgeltung - keine Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen dieser Branche besitzt, maßt sich der Beklagte schon aus diesem Grund einen ihm weder nach Paragraph 43, ABGB noch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG zustehenden Anspruch auf Untersagung des entsprechenden Firmenbestandteils der Klägerin an. In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.