Rechtssatz RS0079092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079092
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, ist an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 19/88
Veröff: WBl 1988,366
- 4 Ob 12/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 12/92
Beisatz: Gilt auch für § 43 ABGB. (T1) Veröff: ÖBl 1992,54
- 4 Ob 80/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 80/93
Beisatz: Hier: KARADENIZ (T2)
- 4 Ob 59/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 59/95
Auch; Beisatz: Da aber jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes an solchen rein beschreibenden Wörtern notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muss an den Nachweis der Verkehrsgeltung gerade in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden. -"New Yorker". (T3)
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
Auch; nur: Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. (T4) Beisatz: Geographischen Bezeichnungen fehlt im allgemeinen die Kennzeichnungskraft, sofern nicht ihre geographische Bedeutung hinter dem Phantansiecharakter des Zeichens zurücktritt. (T5) Beisatz: Hier: "Kärntnerstraße - Tiefgarage" - "Kärntnerring-Garage" (T6)
- 4 Ob 51/02g
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 51/02g
Vgl auch; Beis ähnlich T5
- 4 Ob 38/08d
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 38/08d
nur T4; nur: Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079092
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00019_8800000_001