Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wer im geschäftlichen Verkehr eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß § 9 Abs 1 UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden.Wer im geschäftlichen Verkehr eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden.
Den Schutz nach § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung (ÖBl 1980, 159; ÖBl 1984, 133; ÖBl 1986, 127) - auch ein Firmenbestandteil, der die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 § 16 dUWG Rz 129, 1730 ff;Den Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung (ÖBl 1980, 159; ÖBl 1984, 133; ÖBl 1986, 127) - auch ein Firmenbestandteil, der die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Paragraph 16, dUWG Rz 129, 1730 ff;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 140, 147; ÖBl 1973, 133; ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47; ÖBl 1980, 159; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1984, 133;
ÖBl 1986, 127). Der Schutz eines solchen Firmenbestandteils besteht regelmäßig ab Beginn des Gebrauches bzw der (konstitutiven) Eintragung ins Handelsregister (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 44 f; ÖBl 1986, 127). Voraussetzung eines solchen Schutzes ist aber, wie bereits erwähnt, daß der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl aaO 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1730; Koppensteiner aaO; ÖBl 1979, 47; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 127). Fehlt einem Firmenbestandteil diese Unterscheidungskraft, so beginnt der Schutz erst mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung (ÖBl 1986, 127).
Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht abolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft (Koppensteiner aaO 148). Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinmeit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Gebrauch durch alle übrigen Mitbewerber einengt, ist an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1978, 40). Die auf den Sitz oder den Wirkungsbereich eines Unternehmens hindeutende geographische Bezeichnung "Oberösterreichische(s)" besitzt für sich allein keinerlei Unterscheidungskraft; sie erlangt erst im Zusammenhang mit dem weiteren Firmenbestandteil "L***" eine das Unternehmen individualisierende (und insbesondere von anderen Landesreisebüros abgrenzende) Namensfunktion; auch dem restlichen, auf § 5 Abs 2 GmbHG beruhenden Firmenwortlaut "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fehlt naturgemäß jede Kennzeichnungskraft. Daß das Wort "Oberösterreichisches" für sich allein für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe, behauptet sie gar nicht, so daß auch die graphische Hervorhebung der Worte "das Oberösterreichische" in der besonderen Unternehmensbezeichnung und nicht registrierten Wortbildmarke der Beklagten "das Oberösterreichische Raiffeisen-Reisen" nicht in den Schutzbereich der Firma der Klägerin eingreift.Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht abolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft (Koppensteiner aaO 148). Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinmeit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Gebrauch durch alle übrigen Mitbewerber einengt, ist an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1978, 40). Die auf den Sitz oder den Wirkungsbereich eines Unternehmens hindeutende geographische Bezeichnung "Oberösterreichische(s)" besitzt für sich allein keinerlei Unterscheidungskraft; sie erlangt erst im Zusammenhang mit dem weiteren Firmenbestandteil "L***" eine das Unternehmen individualisierende (und insbesondere von anderen Landesreisebüros abgrenzende) Namensfunktion; auch dem restlichen, auf Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG beruhenden Firmenwortlaut "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fehlt naturgemäß jede Kennzeichnungskraft. Daß das Wort "Oberösterreichisches" für sich allein für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe, behauptet sie gar nicht, so daß auch die graphische Hervorhebung der Worte "das Oberösterreichische" in der besonderen Unternehmensbezeichnung und nicht registrierten Wortbildmarke der Beklagten "das Oberösterreichische Raiffeisen-Reisen" nicht in den Schutzbereich der Firma der Klägerin eingreift.
Im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Landesreisebüro" unterscheidet sich aber die Firma der Klägerin
("O*** L***") von der besonderen Unternehmensbezeichnung des beklagten Vereins ("das Oberösterreichische Raiffeisen-Reisen") durch die allein kennzeichnenden Bestandteile "L***" und "Raiffeisen-Reisen" so deutlich, daß Verwechslungsgefahr nicht besteht, auch wenn die Unterscheidungskraft des Bildteils des Zeichens der Beklagten nur gering ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO, 51, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, 51, 50 ZPO.