Rechtssatz RS0078658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078658
Entscheidungsdatum
08.11.2005
Rechtssatz
Weder "Gaudi" noch "Stadel" haben in bezug auf die Abhaltung unterhaltender Veranstaltungen in ländlichen Räumen ausreichenden Phantasiecharakter. Aber auch die Verbindung der beiden Begriffe wird im Verkehr nicht als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden. Mag auch die Zusammensetzung "GAUDI-STADL" eine erst in jüngerer Zeit entstandene sprachliche Neuschöpfung sein, so verkörpert sie doch nur einen - wenn auch noch nicht allgemein gebräuchlichen - Begriff, ohne daß damit die übliche Bedeutung der einzelnen Wörter in den Hintergrund träte und die Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. - "Gaudi-Stadl".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 119/91
Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91
- 4 Ob 158/05x
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 158/05x
Auch; Beisatz: Die Schutzfähigkeit setzt somit voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (T1); Beisatz: Hier: „steirerparkett"; Schutzfähigkeit zu verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078658
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00119_9100000_002