Begründung:
Der Kläger ist seit 1. Jänner 1994 Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Car Care in L*****. Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Autoglas und Zubehör, Splitt- und Schutzfolien sowie Sonnen- und Wärmeschutzfolien für Kraftfahrzeuge und Objekte. Der Kläger bietet neben dem Vertrieb dieser Produkte auch Reparaturleistungen an. Er ist Inhaber der eingetragenen Wortbildmarke Registernummer 204 447, bestehend aus der Wortfolge „Car Care Autoglas und Zubehör CC Wärmeschutzfolien" in einem Rechteck auf gelbem Grund mit sechs hinter dem Wort „Care" horizontal verlaufenden, von blau bis weiß schattierten Streifen samt einer stilisierten Sonne, welche die beiden Großbuchstaben „CC" umschließt. Beginn der Schutzdauer dieser Marke ist der 24. Juni 2002.
Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „Car-Care-Center Bernhard F*****" ein Unternehmen in R*****. Er ist Inhaber des Gewerbes „Autokosmetik", die Gewerbeberechtigung wurde am 1. Oktober 2003 erteilt. Unternehmensgegenstand ist die Behebung von Lackschäden aller Art, die Durchführung von Kleinschaden-Reparaturen sowie die Kunststoffreparatur an Kraftfahrzeugen. Der Beklagte hebt auf seinem Briefpapier die Wortfolge „Car-Care-Center" mit zwei darüber verlaufenden stilisierten Autodachlinien hervor.
Die Wortfolge „Car care" ist der englischen Sprache entnommen; sie kommt aber in dieser Kombination im Wörterbuch nicht vor. „Car" bedeutet in deutscher Übersetzung Wagen bzw Auto, „care" steht für Sorgfalt, Achtsamkeit, Pflege, Wartung, Fürsorge, Obhut, Anteilnahme, Interesse, Sorge, Besorgnis, Not bzw Kummer. Die Wortfolge „Car care" wird im deutschsprachigen Raum von vielen Betrieben, die mit Autopflege oder -wartung zu tun haben, anstelle des Wortes „Autopflege" verwendet, so als Buchtitel, für Autopflegemittel, Parkhäuser, Autocenter und Online-Shops.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten im geschäftlichen Verkehr die kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Car care" oder einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von Behebungen von Lackschäden aller Art sowie der Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen an Kraftfahrzeugen oder gleichartiger Dienstleistungen zu verbieten. In eventu begehrt der Kläger, dem Beklagten zu verbieten, unter der Verwendung der Bezeichnung „car care" oder einer ähnlichen Bezeichnung die Behebung von Lackschäden aller Art bzw die Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen für Kraftfahrzeuge oder ähnliche Dienstleistungen zu „unterlassen" (gemeint: anzubieten); dem Beklagten zu verbieten, unter der Bezeichnung „car care" oder einer ähnlichen Bezeichnung die Behebung von Lackschäden aller Art sowie die Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen für Kraftfahrzeuge oder ähnliche Dienstleistungen anzubieten. Der Beklagte rufe beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen zwischen „Car Care" und „Car-Care-Center" hervor, weil die angebotenen Leistungen bzw Waren zum Teil völlig ident, zum Teil äußerst ähnlich seien. Er verwende den Wortteil der Wortbildmarke des Klägers zur Gänze und gebe lediglich den Zusatz „Center" bei, was die Verwechslungsgefahr jedoch nicht hindere. Das Begehren werde auf Markenrecht sowie § 9 und § 2 UWG sowie auf § 43 ABGB, § 1 UWG gestützt.Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten im geschäftlichen Verkehr die kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Car care" oder einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von Behebungen von Lackschäden aller Art sowie der Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen an Kraftfahrzeugen oder gleichartiger Dienstleistungen zu verbieten. In eventu begehrt der Kläger, dem Beklagten zu verbieten, unter der Verwendung der Bezeichnung „car care" oder einer ähnlichen Bezeichnung die Behebung von Lackschäden aller Art bzw die Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen für Kraftfahrzeuge oder ähnliche Dienstleistungen zu „unterlassen" (gemeint: anzubieten); dem Beklagten zu verbieten, unter der Bezeichnung „car care" oder einer ähnlichen Bezeichnung die Behebung von Lackschäden aller Art sowie die Durchführung von Kleinschadenreparaturen und Kunststoffreparaturen für Kraftfahrzeuge oder ähnliche Dienstleistungen anzubieten. Der Beklagte rufe beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen zwischen „Car Care" und „Car-Care-Center" hervor, weil die angebotenen Leistungen bzw Waren zum Teil völlig ident, zum Teil äußerst ähnlich seien. Er verwende den Wortteil der Wortbildmarke des Klägers zur Gänze und gebe lediglich den Zusatz „Center" bei, was die Verwechslungsgefahr jedoch nicht hindere. Das Begehren werde auf Markenrecht sowie Paragraph 9 und Paragraph 2, UWG sowie auf Paragraph 43, ABGB, Paragraph eins, UWG gestützt.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Wortfolge „Car care" sei lediglich ein nicht schutzfähiger Teil der Wortbildmarke des Klägers. Sie habe keine Namensfunktion und sei die deutsche Bezeichnung für Autopflege; als solche sei sie nicht unterscheidungskräftig. Die Wortfolge sei als Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht monopolisierbar, der Kläger habe auch keine Verkehrsgeltung erreicht. Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der Beklagte die Bezeichnung „Car-Care-Center Bernhard F*****" verwende, im Übrigen würden auch unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angeboten.
Das Erstgericht erließ - gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR - die beantragte einstweilige Verfügung im Hinblick auf § 10 MSchG und § 9 UWG mit der Begründung, die Parteien würden ähnliche Dienstleistungen anbieten, es liege auch Verwechslungsgefahr vor, weil es auf den dominierenden Wortbestandteil „Car Care" ankomme, der vom Beklagten buchstabengetreu übernommen worden sei. Da die Wortfolge „Car Care" zwar mit Autopflege übersetzt werden könne, jedoch eine Vielzahl von Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie Waren bezeichne, sei die Wortbildmarke des Klägers als unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend anzusehen.Das Erstgericht erließ - gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR - die beantragte einstweilige Verfügung im Hinblick auf Paragraph 10, MSchG und Paragraph 9, UWG mit der Begründung, die Parteien würden ähnliche Dienstleistungen anbieten, es liege auch Verwechslungsgefahr vor, weil es auf den dominierenden Wortbestandteil „Car Care" ankomme, der vom Beklagten buchstabengetreu übernommen worden sei. Da die Wortfolge „Car Care" zwar mit Autopflege übersetzt werden könne, jedoch eine Vielzahl von Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie Waren bezeichne, sei die Wortbildmarke des Klägers als unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend anzusehen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und - auf Grund eines Antrags nach §§ 508, 528 Abs 2a ZPO - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Fremdsprachige Markenwörter seien so zu prüfen, als ob sie deutsche wären, wenn ihre Kenntnis bei den „Gebildeten weiter Bevölkerungskreise" vorausgesetzt werden könne. Wortbildmarken könnten auch durch solche Zeichen verletzt werden, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in verwechselbarer Weise wiedergäben. Maßgeblich sei der Gesamteindruck. Die Wortfolge „Car care" sei im Verkehr nicht als Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen allgemein gebräuchlich, weil sie nicht der Umgangssprache angehöre und als individuelles Zeichen Kennzeichnungskraft habe. Damit sei sie für den Kläger auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Der Beklagte benütze „car care" zwar in Verbindung mit einem weiteren Wort, nämlich „Car-Care-Center", jedoch weise auch der Schriftzug eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wortbildmarke des Klägers auf.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und - auf Grund eines Antrags nach Paragraphen 508, 528, Absatz 2 a, ZPO - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Fremdsprachige Markenwörter seien so zu prüfen, als ob sie deutsche wären, wenn ihre Kenntnis bei den „Gebildeten weiter Bevölkerungskreise" vorausgesetzt werden könne. Wortbildmarken könnten auch durch solche Zeichen verletzt werden, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in verwechselbarer Weise wiedergäben. Maßgeblich sei der Gesamteindruck. Die Wortfolge „Car care" sei im Verkehr nicht als Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen allgemein gebräuchlich, weil sie nicht der Umgangssprache angehöre und als individuelles Zeichen Kennzeichnungskraft habe. Damit sei sie für den Kläger auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Der Beklagte benütze „car care" zwar in Verbindung mit einem weiteren Wort, nämlich „Car-Care-Center", jedoch weise auch der Schriftzug eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wortbildmarke des Klägers auf.