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Entscheidung 4 Ob 38/03x×

Entscheidung 4 Ob 38/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob38/03x

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2002, GZ 4 R 177/02g-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als rein beschreibend iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN; ÖBl-LS 01/95 - Dermanet; ecolex 2002, 266 [Schanda] = wbl 2002, 89 [Thiele] - Best Energy; 4 Ob 255/02g - mobile office). Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend vergleiche MR 1999, 354 - Wirtschaftswoche; ÖBl-LS 01/20 - E-MED = ecolex 2001, 127 [Schanda]; 4 Ob 237/01h = wbl 2002, 182 - drivecompany; wbl 2002, 183 - internetfactory; ÖBl-LS 02/163 - air...; OPM 4/01 - Holztherm; OPM 7/01 - DERMACURE). Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können (ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik mwN; ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik mwN; 4 Ob 29/98p = ecolex 1998, 929); sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl-LS 02/163 - air...).

Ob ein Zeichen rein beschreibend ist, ob also die gewählte Wortverbindung in Bezug auf die damit beworbenen Waren und Dienstleistungen als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 255/02g - mobile office).

Bescheinigt ist, dass die Bezeichnung "Channel" im Internet-Bereich als gängiger Begriff für den Zugang zu bestimmten Informationen verwendet wird ("Web-Channel"), und dass für die Beschreibung von Musik-Inhalten im Zusammenhang mit Internet-Angeboten der Begriff "Music-Channel" gebräuchlich ist, indem eine große Anzahl von Internet-Plattformen und Websites als "Music-Channel" bezeichnet werden. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen die Schutzfähigkeit des Bestandteils "Music Channel" der Marke "Music-Channel.cc" - an der die Klägerin die ausschließliche Lizenz besitzt - unter dem Gesichtspunkt mangelnder Deskriptivität verneint hat, liegt darin kein Rechtsirrtum.

Für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines urheberrechtlichen Titelschutzes gilt nichts anderes, sind doch auch die im Paragraph 80, UrhG genannten Kennzeichen - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt (stRsp ua SZ 62/155 = ÖBl 1990, 138 - Take off; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du; MR 1995, 188 - Österreichischer Juristenkalender), weil andernfalls keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden kann. Diese Unterscheidungskraft fehlt insbesondere den Gattungstiteln (EB zum UrhG 1936, abgedruckt bei Ciresa, Urheberrecht, Paragraph 80, Rz 10). Es ist daher nicht weiter erheblich, ob das von der Klägerin geplante Internet-Portal ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist oder ob die Beklagte das strittige Zeichen kennzeichenmäßig gebraucht. Auch die Verneinung einer Verletzung des Paragraph eins, UWG begegnet keinen Bedenken: Die Klägerin berief sich insoweit auf den Bruch der zwischen den Streitteilen vereinbarten Vertraulichkeit. Mit der Verwendung des - bloß beschreibenden und demnach nicht unterscheidungskräftigen - Begriffs "music chanell" hat die Beklagte aber keinerlei Mitteilungen über das seinerzeit geplante gemeinsame Projekt an die Öffentlichkeit getragen. Dass die Verwendung des Begriffs allein vertraglich ausgeschlossen worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten und vom Erstgericht festgestellten Vertraulichkeitserklärungen in keiner Weise.

Textnummer

E68828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00038.03X.0218.000

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_0040OB00038_03X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043658 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder dessen Fachwissen ausreicht. - "EXPO …
RS0044208 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Wettbewerbsrecht; außerordentliche Revision (Revisionsrekurs) nicht angenommen: Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (§ 14 UWG). Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles.
RS0066456 Rechtssatz 06.04.1993Zivilrecht
Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich …
RS0077052 Rechtssatz 26.09.1989Zivilrecht
Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977,41). Die Bezeichnung "TAKE OFF" als Titel des Urlaubsmaga …
RS0077217 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Der Titelschutz nach § 80 UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. Daher ist - mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig die Bezeichnung "Handelsregister Österreich" für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der …
RS0090799 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt noch keine beschreibende Angabe vor; von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die anges …
RS0107771 Rechtssatz 26.06.1997Zivilrecht
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR …