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Entscheidung 4 Ob 69/15y×

Entscheidung 4 Ob 69/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031772 Rechtssatz 14.12.1993Zivilrecht
Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972,20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten wäh …
RS0042818 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0044460 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Wiederholungsgefahr; außerordentliche Revision nicht angenommen: 1) Beseitigt Vergleichsanbot "zur ungeteilten Hand die Wiederholungsgefahr auch bei Unterlassungsansprüchen. 2) Beseitigt umfassendes Vergleichsanbot überhaupt die Wiederholungsgefahr. 3) Ents …
RS0066456 Rechtssatz 06.04.1993Zivilrecht
Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich …
RS0079737 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
RS0079820 Rechtssatz 07.05.1974Zivilrecht
Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären …
RS0090799 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt noch keine beschreibende Angabe vor; von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die anges …
RS0117763 Rechtssatz 24.06.2003Zivilrecht
§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger …