Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht die Schutzfähigkeit des strittigen Zeichens unrichtig beurteilt hat. Sie ist im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die seinen Behauptungen nach seit 1994 benutzte Bezeichnung "Der Computer Doktor" sei zur Kennzeichnung der in seinem Unternehmen erbrachten EDV-Dienstleistungen originell und eigentümlich und besitze ausreichende Unterscheidungskraft. Sie sei nicht rein beschreibend. Dem ist zuzustimmen.
§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (RdW 2001, 49 = MR 2001, 258 - pro-solution.at; 4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory = RIS-Justiz RS0115927 mwN). Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - newsline mwN, 4 Ob 169/01h - best energy; 4 Ob 230/01d - internet factory). Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (vgl MR 1999, 354 - Wirtschaftswoche; ÖBl-LS 01/20 - e-med = ecolex 200, 127 [Schanda]; ÖBl 2002, 138 - internet factory; WBl 2002, 182 - drive company; 4 Ob 10/03d - more). Der Senat hat schon wiederholt auf die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) hingewiesen, die dem Schutzhindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bzw des Art 7 Abs 1 lit c Gemeinschaftsmarkenverordnung nur solche Zeichen und Angaben unterstellen, die es den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken ermöglichen, ein beschreibendes Merkmal zu erkennen (4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory; 4 Ob 237/01h = ÖBl 2002, 84 - the drive company je mwN).Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (RdW 2001, 49 = MR 2001, 258 - pro-solution.at; 4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory = RIS-Justiz RS0115927 mwN). Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - newsline mwN, 4 Ob 169/01h - best energy; 4 Ob 230/01d - internet factory). Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend vergleiche MR 1999, 354 - Wirtschaftswoche; ÖBl-LS 01/20 - e-med = ecolex 200, 127 [Schanda]; ÖBl 2002, 138 - internet factory; WBl 2002, 182 - drive company; 4 Ob 10/03d - more). Der Senat hat schon wiederholt auf die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) hingewiesen, die dem Schutzhindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG bzw des Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Gemeinschaftsmarkenverordnung nur solche Zeichen und Angaben unterstellen, die es den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken ermöglichen, ein beschreibendes Merkmal zu erkennen (4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory; 4 Ob 237/01h = ÖBl 2002, 84 - the drive company je mwN).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) die gleichen Grundsätze wie für Marken gelten (ÖBl 1994, 85 - TÜV I; 4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) die gleichen Grundsätze wie für Marken gelten (ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins; 4 Ob 230/01d = ÖBl 2002, 138 - internet factory).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger darin beizupflichten, dass die Wortverbindung "Der Computer Doktor" in Bezug auf EDV-Dienstleistungen nicht rein beschreibend ist. Sie deutet die angebotene Dienstleistung an, ohne sie konkret und eindeutig zu beschreiben. Mag auch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher dem Begriff "Computer" entnehmen können, dass Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Instandsetzung von Hard- oder Software angeboten werden, so bedarf es doch zum Verständnis des aus beiden Worten "Computer" und "Doktor" gebildeten Begriffes als Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des klägerischen Unternehmens noch weiterer Überlegungen. Der angesprochene Verkehrsteilnehmer muss erst den Begriff "Doktor" mit einem Krankheiten behandelnden Arzt verbinden und - von dieser Überlegung ausgehend - Fehlfunktionen oder eine erforderliche Wartung eines Computers oder seiner Software mit einer Krankheit gleichsetzen, die das so bezeichnete Unternehmen zu "heilen", das heißt zu beheben anbietet. Er muss auch überlegen, ob die Bezeichnung nicht auch die Tätigkeit eines Arztes, nämlich eines Chirurgen beschreiben könnte, der Eingriffe etwa mittels eines OP-Computers durchführt. Der vom Kläger verwendete Begriff deutet zwar die Art der von ihm erbrachten Dienstleistungen an, bezeichnet sie aber nicht unmittelbar in einer sprach- oder verkehrsüblichen Form. Zum Verständnis der vom Kläger gewählten Bezeichnung sind jedenfalls noch weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen erforderlich. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist damit nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.
Die Unternehmensbezeichnung des Klägers steht in Kollision zur Domain des Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt bei Kollisionen zwischen einer Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens der allgemeine Grundsatz des Zeitvorranges (WBl 2001, 449 - pro-solution.at; 4 Ob 226/01s - onlaw). Die Priorität kommt hier dem Kläger dann zu, wenn er - seinen Klagebehauptungen und den Ergebnissen des Parallelverfahrens 5 Cg 88/01s des Landesgerichtes Korneuburg (15 R 124/02v OLG Wien) entsprechend - die Bezeichnung bereits seit mehr als 10 Jahren benützt, jedenfalls aber wenn er sie bereits vor dem 4. 1. 2000 (dem Registrierungszeitpunkt der Domain des Beklagten) benützt hat. Der Kläger hat die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes bekämpft und die fehlende Aufnahme von Beweisen zu diesen Thema als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend hat das Rekursgericht Beweis- und Mängelrüge des Klägers nicht behandelt. Es wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben.
Dem Revisionsrekurs wird deshalb Folge gegeben; die Entscheidung des Rekursgerichts wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Klägers nach Behandlung der Beweis- und Mängelrüge aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.