Rechtssatz RS0115732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115732
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird.Sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird.
Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 166/01t
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 166/01t
- 4 Ob 212/11x
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T1)
Veröff: SZ 2012/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115732
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00166_01T0000_002