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Rechtssatz RS0115732×

Rechtssatz RS0115732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115732

Geschäftszahl

4Ob166/01t; 4Ob212/11x

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Rechtssatz

Sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird.

Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/01t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 166/01t
  • 4 Ob 212/11x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T1)
    Veröff: SZ 2012/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115732

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00166_01T0000_002