Rechtssatz RS0115731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115731
Entscheidungsdatum
12.09.2001
Rechtssatz
Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt auch bei auf § 1 UWG gestützten Ansprüchen wegen schmarotzerischer Ausbeutung eines bekannten Zeichens zum Tragen.Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt auch bei auf Paragraph eins, UWG gestützten Ansprüchen wegen schmarotzerischer Ausbeutung eines bekannten Zeichens zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115731
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00166_01T0000_001