Rechtssatz RS0123069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123069
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden. Hingegen ist die Registrierung von Gattungsbezeichnungen im Sinn des Z 5 unter der in § 4 Abs 2 MSchG genannten Voraussetzung der Verkehrsgeltung möglich.Liegen die Eintragungshindernisse des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Hoheitszeichen), Ziffer 2, (nicht eintragungsfähige Zeichen), Ziffer 6, (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Ziffer 7, MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden. Hingegen ist die Registrierung von Gattungsbezeichnungen im Sinn des Ziffer 5, unter der in Paragraph 4, Absatz 2, MSchG genannten Voraussetzung der Verkehrsgeltung möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123069
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0170OB00029_07Z0000_001