Rechtssatz RS0066792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066792
Entscheidungsdatum
11.07.1989
Rechtssatz
"AGRO" ist keine absolut schutzunfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, die wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses auch bei Verkehrsgeltung keinen Schutz erlangen könnte."AGRO" ist keine absolut schutzunfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, die wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses auch bei Verkehrsgeltung keinen Schutz erlangen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066792
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_003