Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass es erst mit dem unbedingten Eigentumserwerb zu einem Übergang des Eigentums auf den Ersteher gekommen sei und bis zu diesem Zeitpunkt (22. 12. 1998) die Liegenschaft in die Konkursmasse gefallen sei, weshalb die Zwangsverwaltung im Namen der Konkursmasse ausgeübt worden sei.
Vorauszuschicken ist, dass sich die von den Unterinstanzen erkennbar vertretenen Rechtsansicht, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu Saisonende jeweils nicht nur karenziert (ausgesetzt), sondern unterbrochen wurde, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofs hält (vgl in diesem Zusammenhang OGH 8 ObA 39/03y, 8 ObS 257/01d, 9 ObA 323/98k, 8 ObA 91/04x, VwGH 98/08/0189; 99/03/0425; 99/08/0022; 98/08/0164 uva).Vorauszuschicken ist, dass sich die von den Unterinstanzen erkennbar vertretenen Rechtsansicht, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu Saisonende jeweils nicht nur karenziert (ausgesetzt), sondern unterbrochen wurde, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofs hält vergleiche in diesem Zusammenhang OGH 8 ObA 39/03y, 8 ObS 257/01d, 9 ObA 323/98k, 8 ObA 91/04x, VwGH 98/08/0189; 99/03/0425; 99/08/0022; 98/08/0164 uva).
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung steht kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche zu, deren Zahlung der Arbeitnehmer auch von einem Dritten, nämlich dem nach einem Betriebsübergang solidarisch haftenden Übernehmer erlangen könnte (vgl 8 ObS 2164/96k = SZ 70/168 = EvBl 1998/11 = ZIK 1997, 231 = RdW 1998, 355 = RdA 1998/24 [Wachter] = infas 1997, A 129 = ARD 4892/17/97; 8 ObS 219/99k = RdA 2001/10 [Wachter] = RdW 2000/521 = infas 2000, A 70 = ASoK 2000, 296 = ARD 5107/17/2000; 8 ObS 94/00g = RdA 2001/22 [Reissner]).Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung steht kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche zu, deren Zahlung der Arbeitnehmer auch von einem Dritten, nämlich dem nach einem Betriebsübergang solidarisch haftenden Übernehmer erlangen könnte vergleiche 8 ObS 2164/96k = SZ 70/168 = EvBl 1998/11 = ZIK 1997, 231 = RdW 1998, 355 = RdA 1998/24 [Wachter] = infas 1997, A 129 = ARD 4892/17/97; 8 ObS 219/99k = RdA 2001/10 [Wachter] = RdW 2000/521 = infas 2000, A 70 = ASoK 2000, 296 = ARD 5107/17/2000; 8 ObS 94/00g = RdA 2001/22 [Reissner]).
Es ist daher die Frage zu klären, wer im relevanten Zeitraum als Dienstgeber der Klägerin anzusehen war. Würde man die Auffassung des Berufungsgerichtes teilen, dass bereits durch die Zwangsverwaltung ein Betriebsübergang stattgefunden hat, wäre die Klägerin schon seit 14. 4. 1997 nicht mehr Dienstnehmerin der späteren Gemeinschuldnerin gewesen, weshalb schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausscheidet. Allerdings kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes insoweit nicht beigetreten werden. Der Zwangsverwalter ist ähnlich wie der Masseverwalter ein auf Grund des Gesetzes bestellter und im Vertretungsumfang durch das Gesetz genau umschriebener Vertreter einer Sondermasse. Der Zwangsverwalter ist somit der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (SZ 64/183; EvBl 2001/150 ua). Der Verpflichtete wird durch die bewilligte Zwangsverwaltung nicht handlungs- oder prozessunfähig. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die nicht ungültig sind, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können (SZ 28/140; infas 1992, 24). Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die Zwangsverwaltung der hier gegenständlichen Liegenschaft samt Hotelbetrieb nicht zu einem Betriebsübergang gekommen ist, vielmehr der Zwangsverwalter das Hotel als Stellvertreter der Verpflichteten und nunmehrigen Gemeinschuldnerin geführt und daher auch seine Rechte und Pflichten als Arbeitgeber für diese ausgeübt hat. Das Dienstverhältnis der Klägerin - sowie der anderen Dienstnehmer, für die die Vorgangsweise im Wesentlichen gleich war - bestand daher auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin zur (nunmehrigen) Gemeinschuldnerin.
Es ist daher zu prüfen, ob es durch die Zwangsversteigerung der unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft mit dem darauf befindlichem Hotel samt Zubehör zu einem Betriebsübergang auf den Ersteher gekommen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. 3. 2000, 8 ObS 91/00s (= RdA 2001/12) im Zusammenhang mit einem Hotel, das zwangsversteigert und dann von der Ersteherin verpachtet wurde, den Betriebsübergang im Sinn des § 3 Abs 1 AVRAG vom ursprünglichen Unternehmer auf den Pächter bejaht. In seiner Glosse zu dieser Entscheidung hat sich Gruber (RdA 2001/12) jedenfalls kritisch zum Betriebsübergang durch Zwangsversteigerung geäußert. Diese beziehe sich nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern sachenrechtlich konzipiert auf die Hotelliegenschaft samt dem Hotel als Zubehör; die Versteigerung umfasse jede Einzelsache, aber nicht die spezifische Organisationsstruktur des Betriebes. Daher werde etwa für § 613a BGB der Betriebsübergang durch Zwangsversteigerung verneint.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. 3. 2000, 8 ObS 91/00s (= RdA 2001/12) im Zusammenhang mit einem Hotel, das zwangsversteigert und dann von der Ersteherin verpachtet wurde, den Betriebsübergang im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vom ursprünglichen Unternehmer auf den Pächter bejaht. In seiner Glosse zu dieser Entscheidung hat sich Gruber (RdA 2001/12) jedenfalls kritisch zum Betriebsübergang durch Zwangsversteigerung geäußert. Diese beziehe sich nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern sachenrechtlich konzipiert auf die Hotelliegenschaft samt dem Hotel als Zubehör; die Versteigerung umfasse jede Einzelsache, aber nicht die spezifische Organisationsstruktur des Betriebes. Daher werde etwa für Paragraph 613 a, BGB der Betriebsübergang durch Zwangsversteigerung verneint.
Der Meinung Grubers kann in dieser Form nicht beigetreten werden. § 613a BGB setzt nämlich für den Betriebsübergang voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Schon aus diesem Grund wird von der herrschenden deutschen Auffassung der Betriebsübergang (nur) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung als Hoheitsakt abgelehnt (Müller-Glöge in Münch Komm4 § 613a BGB Rz 69 mwH). Allerdings wird von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass es im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung zur Betriebsübernahme kommen kann, wenn weitere Betriebsmittel rechtsgeschäftlich erworben werden (Müller-Glöge aaO mwH; Raab in Soergel, BGB12 Rz 61 mwH; Erman BGB Rz 36). Palandt BGB64 Rz 96 vertritt im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung die Auffassung, dass ein Betriebsübergang nur vorliegen könne, wenn die betriebsindividualisierenden Betriebsmittel nicht in den, im Rahmen der Zwangsversteigerung veräußerten Gegenständen zu erblicken seien und der Betriebsinhaber diese betriebskonstitutiven Merkmale zusätzlich - außerhalb der Zwangsvollstreckung - durch Rechtsgeschäft auf den Ersteher übertrage. Raab (aaO Rz 62) erachtet die Formulierung des BAG, wonach § 613a bei Fortführung durch den Ersteher stets Anwendung finde (AP Nr 36 zu § 613a) als zu weitgehend. Erhöhte Brisanz erlange diese Frage durch die (zutreffende) neuere Rechtsprechung, wonach bereits in einem einzelnen Grundstück (Mietshaus, Hotel) unter Umständen ein Betrieb oder Betriebsteil gesehen werden könne. Dann könne aber der gesamte Betrieb durch die Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergehen, ohne dass es gesonderter Vereinbarungen bedürfe. Der Einwand von Raab, dass es in diesen Fällen bei der Erkenntnis bleiben müsse, dass § 613a bei Erwerb in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung finde, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragbar, da gemäß § 3 AVRAG - im Unterschied zu § 613a BGB - gerade keine Übertragung durch Rechtsgeschäft gefordert wird.Der Meinung Grubers kann in dieser Form nicht beigetreten werden. Paragraph 613 a, BGB setzt nämlich für den Betriebsübergang voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Schon aus diesem Grund wird von der herrschenden deutschen Auffassung der Betriebsübergang (nur) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung als Hoheitsakt abgelehnt (Müller-Glöge in Münch Komm4 Paragraph 613 a, BGB Rz 69 mwH). Allerdings wird von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass es im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung zur Betriebsübernahme kommen kann, wenn weitere Betriebsmittel rechtsgeschäftlich erworben werden (Müller-Glöge aaO mwH; Raab in Soergel, BGB12 Rz 61 mwH; Erman BGB Rz 36). Palandt BGB64 Rz 96 vertritt im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung die Auffassung, dass ein Betriebsübergang nur vorliegen könne, wenn die betriebsindividualisierenden Betriebsmittel nicht in den, im Rahmen der Zwangsversteigerung veräußerten Gegenständen zu erblicken seien und der Betriebsinhaber diese betriebskonstitutiven Merkmale zusätzlich - außerhalb der Zwangsvollstreckung - durch Rechtsgeschäft auf den Ersteher übertrage. Raab (aaO Rz 62) erachtet die Formulierung des BAG, wonach Paragraph 613 a, bei Fortführung durch den Ersteher stets Anwendung finde (AP Nr 36 zu Paragraph 613 a,) als zu weitgehend. Erhöhte Brisanz erlange diese Frage durch die (zutreffende) neuere Rechtsprechung, wonach bereits in einem einzelnen Grundstück (Mietshaus, Hotel) unter Umständen ein Betrieb oder Betriebsteil gesehen werden könne. Dann könne aber der gesamte Betrieb durch die Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergehen, ohne dass es gesonderter Vereinbarungen bedürfe. Der Einwand von Raab, dass es in diesen Fällen bei der Erkenntnis bleiben müsse, dass Paragraph 613 a, bei Erwerb in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung finde, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragbar, da gemäß Paragraph 3, AVRAG - im Unterschied zu Paragraph 613 a, BGB - gerade keine Übertragung durch Rechtsgeschäft gefordert wird.
Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht ab (SZ 71/216). Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes verantwortliche („Inhaber") wechselt (9 ObA 193/98t; 9 ObA 192/99x; SZ 72/180; uva). Der Auffassung Binders (RdA 1996, 1 ff) wonach auch richterliche, verwaltungsrechtliche und gesetzliche Übertragungsakte von der Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG aufgefangen werden, hat sich der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung vom 7. 5. 2003, 9 ObA 45/03p angeschlossen und ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bestimmungen des AVRAG auch in jenen Fällen gelten, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht.Das AVRAG versucht in Entsprechung von Artikel eins, der Betriebsübergangsrichtlinie möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht ab (SZ 71/216). Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes verantwortliche („Inhaber") wechselt (9 ObA 193/98t; 9 ObA 192/99x; SZ 72/180; uva). Der Auffassung Binders (RdA 1996, 1 ff) wonach auch richterliche, verwaltungsrechtliche und gesetzliche Übertragungsakte von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG aufgefangen werden, hat sich der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung vom 7. 5. 2003, 9 ObA 45/03p angeschlossen und ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bestimmungen des AVRAG auch in jenen Fällen gelten, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht.
Ob ein Betriebsübergang im Sinn des § 3 Abs 1 AVRAG (in Umsetzung nunmehr der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. 3. 2001) vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist (RIS-Justiz RS0082749; RS0110832; SZ 72/180; 9 ObA 17/03w; 8 ObA 43/04p ua). Es kommt daher auf die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an. Dabei ist im Sinn eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (SZ 71/100; 9 ObA 17/03w; 8 ObA 43/04p). Im vorliegenden Fall wurde das Hotel, in der die Klägerin als Stubenmädchen arbeitete, samt Zubehör versteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt (insoweit unstrittig Beil./D; dass die Ersteherin in diesem Schreiben die Rechtsauffassung vertritt, dass das AVRAG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist unbeachtlich). Dass das Hotel als wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist, ergibt sich zudem daraus, dass der ursprüngliche Zwangsverwalter das Hotel für den Ersteher als einstweiliger Verwalter weiter geführt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Hotel ab 15. 1. nicht mehr als Wellness- sondern als Kurhotel geführt wird, ist daher vorliegend von einem Betriebsübergang auszugehen.Ob ein Betriebsübergang im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG (in Umsetzung nunmehr der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. 3. 2001) vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist (RIS-Justiz RS0082749; RS0110832; SZ 72/180; 9 ObA 17/03w; 8 ObA 43/04p ua). Es kommt daher auf die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an. Dabei ist im Sinn eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (SZ 71/100; 9 ObA 17/03w; 8 ObA 43/04p). Im vorliegenden Fall wurde das Hotel, in der die Klägerin als Stubenmädchen arbeitete, samt Zubehör versteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt (insoweit unstrittig Beil./D; dass die Ersteherin in diesem Schreiben die Rechtsauffassung vertritt, dass das AVRAG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist unbeachtlich). Dass das Hotel als wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist, ergibt sich zudem daraus, dass der ursprüngliche Zwangsverwalter das Hotel für den Ersteher als einstweiliger Verwalter weiter geführt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Hotel ab 15. 1. nicht mehr als Wellness- sondern als Kurhotel geführt wird, ist daher vorliegend von einem Betriebsübergang auszugehen.
Für die klägerischen Ansprüche ist allerdings der Zeitpunkt des Betriebsüberganges von Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin kommt es in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages nicht an. Durch den Zuschlag wird dem Ersteher das Eigentum auflösend bedingt übertragen (SZ 69/232). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. 8. 1999, 3 Ob 94/99s im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des hier gegenständlichen Hotels grundsätzlich die Auffassung bestätigt, dass die Rechtswirkungen des Zuschlages ab dem Tag der Erteilung eintreten. Der Umstand, dass der Ersteher das unbeschränkte Eigentum erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen erhält (vgl 5 Ob 303/02y) ist unbeachtlich, da es für die Frage des Betriebsüberganges gerade nicht auf den Eigentumserwerb ankommt. In der vorzitierten Entscheidung des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes hat dieser jedoch ausdrücklich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Zwangsverwaltung mit Wirkung 6. 11. 1998 (Zeitpunkt der Zuschlagserteilung) in eine einstweilige Verwaltung zu Gunsten der Ersteherin übergegangen ist, bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass die Liegenschaft samt Hotel seit 6. 11. 1998 nicht mehr Teil der Konkursmasse war.Für die klägerischen Ansprüche ist allerdings der Zeitpunkt des Betriebsüberganges von Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin kommt es in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages nicht an. Durch den Zuschlag wird dem Ersteher das Eigentum auflösend bedingt übertragen (SZ 69/232). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. 8. 1999, 3 Ob 94/99s im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des hier gegenständlichen Hotels grundsätzlich die Auffassung bestätigt, dass die Rechtswirkungen des Zuschlages ab dem Tag der Erteilung eintreten. Der Umstand, dass der Ersteher das unbeschränkte Eigentum erst mit Rechtskraft des Zuschlages und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen erhält vergleiche 5 Ob 303/02y) ist unbeachtlich, da es für die Frage des Betriebsüberganges gerade nicht auf den Eigentumserwerb ankommt. In der vorzitierten Entscheidung des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes hat dieser jedoch ausdrücklich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Zwangsverwaltung mit Wirkung 6. 11. 1998 (Zeitpunkt der Zuschlagserteilung) in eine einstweilige Verwaltung zu Gunsten der Ersteherin übergegangen ist, bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass die Liegenschaft samt Hotel seit 6. 11. 1998 nicht mehr Teil der Konkursmasse war.
Im Hinblick auf die jeweilige saisonale Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsmangels von Ende Oktober bis Mitte Dezember (die, zumal eine entsprechende Behauptung gar nicht aufgestellt wurde - jedenfalls nicht als eine durch den Betriebsübergang motivierte und damit nichtige Kündigung angesehen werden kann) ist zu prüfen, inwieweit die Wiedereinstellungszusage als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinn der §§ 3 ff AVRAG auf den Erwerber übergegangen ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits bejaht (9 ObA 93/00t = ZAS 2001/10) und als wesentlich angesehen, dass der Betriebsübernehmer, der schon vorher „Cheffunktion" hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter inne hatte, die bisherige Unterbrechungspraxis mit Wiedereinstellungsvereinbarung bzw Zusage kannte, zumal er selbst solche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern getroffen hatte. Gerade diese Cheffunktion hat im vorliegenden Fall aber der Zwangsverwalter selbst bzw durch die Mitarbeiterin S***** ausgeübt, der bis zur Zwangsversteigerung des Hotels die Arbeitgeberpflichten für die spätere Gemeinschuldnerin, danach für die Ersteherin wahrgenommen hat und durch sein „ausführendes Organ" Notburga S*****, die Klägerin über ihre Arbeitsaufnahme informieren ließ. Die Klägerin trat zum vorgesehenen Termin (14. 12. 1998) ihre Arbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wieder an. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Hotelbetrieb kann daher nicht bezweifelt werden.Im Hinblick auf die jeweilige saisonale Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsmangels von Ende Oktober bis Mitte Dezember (die, zumal eine entsprechende Behauptung gar nicht aufgestellt wurde - jedenfalls nicht als eine durch den Betriebsübergang motivierte und damit nichtige Kündigung angesehen werden kann) ist zu prüfen, inwieweit die Wiedereinstellungszusage als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinn der Paragraphen 3, ff AVRAG auf den Erwerber übergegangen ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits bejaht (9 ObA 93/00t = ZAS 2001/10) und als wesentlich angesehen, dass der Betriebsübernehmer, der schon vorher „Cheffunktion" hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter inne hatte, die bisherige Unterbrechungspraxis mit Wiedereinstellungsvereinbarung bzw Zusage kannte, zumal er selbst solche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern getroffen hatte. Gerade diese Cheffunktion hat im vorliegenden Fall aber der Zwangsverwalter selbst bzw durch die Mitarbeiterin S***** ausgeübt, der bis zur Zwangsversteigerung des Hotels die Arbeitgeberpflichten für die spätere Gemeinschuldnerin, danach für die Ersteherin wahrgenommen hat und durch sein „ausführendes Organ" Notburga S*****, die Klägerin über ihre Arbeitsaufnahme informieren ließ. Die Klägerin trat zum vorgesehenen Termin (14. 12. 1998) ihre Arbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wieder an. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Hotelbetrieb kann daher nicht bezweifelt werden.
In der zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass gemäß § 6 Abs 1 AVRAG für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften. Der Begriff „Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasse schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche (Holzer-Rissner, Komm z AVRAG, 160). Gehe man aber davon aus, dass der Erwerber an die - ihm überdies bekannte - Wiedereinstellungszusage gebunden gewesen sei, stelle sich die Wiedereinstellung des Klägers durch den Erwerber lediglich als Verwirklichung der weiter verbindlichen Zusage und als Weiterbeschäftigung durch einen im Rechtssinn identen Arbeitgeber dar. Der Einwand des Erwerbers, er habe mit dem Kläger „ein neues Arbeitsverhältnis" begründet, übersehe, dass nach jeder Unterbrechung mit Wiedereinstellungsvereinbarung oder Zusage ein „neues Arbeitsverhältnis" begründet werden müsse, was aber an der Identität des Arbeitgebers und dem Entstehen dienstzeitabhängiger Ansprüche nichts ändere. Daraus folge, dass alle vom Kläger bei der GmbH und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen seien. In seiner Glosse zu dieser Entscheidung hat A. Jöst die durchaus überlegenswerte Aufassung vertreten, dass es sich bei einer Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer Gebrauch machen kann oder nicht, um einen Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, anders ausgedrückt um einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag handle. Sehe man in einer Wiedereinstellungszusage einen solchen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, könne § 3 Abs 1 AVRAG unmittelbar angewendet werden. Dass es dem Arbeitnehmer vorbehalten sei, den Arbeitsvertrag durch einseitige Gestaltung „in Geltung zu setzen", schade nicht. Entscheidend könne nur sein, dass der Arbeitgeber zur Einstellung des Arbeitnehmers verpflichtet sei.In der zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften. Der Begriff „Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasse schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche (Holzer-Rissner, Komm z AVRAG, 160). Gehe man aber davon aus, dass der Erwerber an die - ihm überdies bekannte - Wiedereinstellungszusage gebunden gewesen sei, stelle sich die Wiedereinstellung des Klägers durch den Erwerber lediglich als Verwirklichung der weiter verbindlichen Zusage und als Weiterbeschäftigung durch einen im Rechtssinn identen Arbeitgeber dar. Der Einwand des Erwerbers, er habe mit dem Kläger „ein neues Arbeitsverhältnis" begründet, übersehe, dass nach jeder Unterbrechung mit Wiedereinstellungsvereinbarung oder Zusage ein „neues Arbeitsverhältnis" begründet werden müsse, was aber an der Identität des Arbeitgebers und dem Entstehen dienstzeitabhängiger Ansprüche nichts ändere. Daraus folge, dass alle vom Kläger bei der GmbH und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen seien. In seiner Glosse zu dieser Entscheidung hat A. Jöst die durchaus überlegenswerte Aufassung vertreten, dass es sich bei einer Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer Gebrauch machen kann oder nicht, um einen Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, anders ausgedrückt um einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag handle. Sehe man in einer Wiedereinstellungszusage einen solchen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, könne Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG unmittelbar angewendet werden. Dass es dem Arbeitnehmer vorbehalten sei, den Arbeitsvertrag durch einseitige Gestaltung „in Geltung zu setzen", schade nicht. Entscheidend könne nur sein, dass der Arbeitgeber zur Einstellung des Arbeitnehmers verpflichtet sei.
Da im vorliegenden Fall die Ersteherin des Hotels folgt man der Auffassung von Jöst unmittelbar nach § 3 AVRAG, jedenfalls aber nach § 6 Abs 1 AVRAG für die Ansprüche der Klägerin aus dem übernommenen Dienstverhältnis haftet - wobei der Zeitpunkt des Betriebsüberganges mit Erteilung des Zuschlages, also schon vor Konkurseröffnung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin anzusetzen ist - steht der Klägerin ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer früheren Arbeitgeberin nicht zu.Da im vorliegenden Fall die Ersteherin des Hotels folgt man der Auffassung von Jöst unmittelbar nach Paragraph 3, AVRAG, jedenfalls aber nach Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG für die Ansprüche der Klägerin aus dem übernommenen Dienstverhältnis haftet - wobei der Zeitpunkt des Betriebsüberganges mit Erteilung des Zuschlages, also schon vor Konkurseröffnung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin anzusetzen ist - steht der Klägerin ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer früheren Arbeitgeberin nicht zu.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG. Gründe aus denen ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG erfolgen könnte, wurden nicht vorgebracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG. Gründe aus denen ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ASGG erfolgen könnte, wurden nicht vorgebracht.