Das Berufungsgericht ist hier nun ausführlich begründet davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur karenziert (ausgesetzt) worden sei, sondern gerade auch wegen des Hinweises des Geschäftsführers der Beklagten, dass sich der Kläger arbeitslos melden solle, unterbrochen und damit auch beendet worden sei (vgl in diesem Zusammenhang etwa OGH 26. 6. 2003, 8 ObA 39/03y, OGH 15. 11. 2001, 8 ObS 257/01d oder OGH 20. 1. 1999, 9 ObA 323/98k; vgl im Übrigen selbst zur Karenzierungsvereinbarung allgemein RIS-Justiz RS0047284; Dirschmied, AlVG §§ 9 bis 11 Anm 4)). Diese Auslegung kann aber ohnehin nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt hier jedenfalls nicht vor.Das Berufungsgericht ist hier nun ausführlich begründet davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur karenziert (ausgesetzt) worden sei, sondern gerade auch wegen des Hinweises des Geschäftsführers der Beklagten, dass sich der Kläger arbeitslos melden solle, unterbrochen und damit auch beendet worden sei vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa OGH 26. 6. 2003, 8 ObA 39/03y, OGH 15. 11. 2001, 8 ObS 257/01d oder OGH 20. 1. 1999, 9 ObA 323/98k; vergleiche im Übrigen selbst zur Karenzierungsvereinbarung allgemein RIS-Justiz RS0047284; Dirschmied, AlVG Paragraphen 9 bis 11 Anmerkung 4)). Diese Auslegung kann aber ohnehin nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt hier jedenfalls nicht vor.
Entsprechend § 9 Abs 6 letzter Satz AlVG leben allfällige Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf, wenn er dem Arbeitgeber die Abstandnahme vom Wiederantritt bekannt gibt. Unbeschadet der Frage, ob hier überhaupt von einem solchen Verzicht ausgegangen werden könnte, hat der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nachgewiesen.Entsprechend Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz AlVG leben allfällige Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf, wenn er dem Arbeitgeber die Abstandnahme vom Wiederantritt bekannt gibt. Unbeschadet der Frage, ob hier überhaupt von einem solchen Verzicht ausgegangen werden könnte, hat der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nachgewiesen.
Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, ob dies auch dann zu gelten habe, wenn der Kläger zum Wiedereinstellungstermin bei der Beklagten, und zwar dem 24. 2. 2003, noch keine Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber angetreten, sondern nur einen Arbeitsplatz gefunden habe, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach der Kläger ja bereits am 10. 2. 2003 bekannt gegeben hat, dass er an einer Weiterarbeit nicht mehr interessiert sei und daher die ausständigen Entgelte einfordere. Dies lag also vor der Bekanntgabe der Beklagten, dass der Kläger nicht erst ab 17. 3. 2003 wieder arbeiten könne, sondern bereits ab 20. 2. 2003. Argumente dafür, warum die Ansprüche nach dem 10. 2. 2003 wieder hätten erlöschen sollen, stellt die Beklagte nicht dar. Die Überlegungen der Beklagten, dass die Bestimmung des § 9 Abs 6 AlVG nur dann anzuwenden sei, wenn die Arbeit beim neuen Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Wiedereintritts beim früheren Arbeitgeber erfolge, scheitert schon daran, dass hier der vorweg angebotene Wiedereintritt (17. 3. 2003) nach dem Antritt der neuen Arbeit (16. 3. 2003) lag. In diesem Zusammenhang ist ja auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer den früheren Arbeitgeber ja zeitgerecht vom Nichtantritt des Dienstes in Kenntnis setzen soll (vgl dazu Dirschmied aaO).Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, ob dies auch dann zu gelten habe, wenn der Kläger zum Wiedereinstellungstermin bei der Beklagten, und zwar dem 24. 2. 2003, noch keine Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber angetreten, sondern nur einen Arbeitsplatz gefunden habe, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach der Kläger ja bereits am 10. 2. 2003 bekannt gegeben hat, dass er an einer Weiterarbeit nicht mehr interessiert sei und daher die ausständigen Entgelte einfordere. Dies lag also vor der Bekanntgabe der Beklagten, dass der Kläger nicht erst ab 17. 3. 2003 wieder arbeiten könne, sondern bereits ab 20. 2. 2003. Argumente dafür, warum die Ansprüche nach dem 10. 2. 2003 wieder hätten erlöschen sollen, stellt die Beklagte nicht dar. Die Überlegungen der Beklagten, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, AlVG nur dann anzuwenden sei, wenn die Arbeit beim neuen Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Wiedereintritts beim früheren Arbeitgeber erfolge, scheitert schon daran, dass hier der vorweg angebotene Wiedereintritt (17. 3. 2003) nach dem Antritt der neuen Arbeit (16. 3. 2003) lag. In diesem Zusammenhang ist ja auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer den früheren Arbeitgeber ja zeitgerecht vom Nichtantritt des Dienstes in Kenntnis setzen soll vergleiche dazu Dirschmied aaO).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.