Rechtssatz RS0047284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047284
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Norm
ABGB §1151 ID
AlVG §9 Abs5
AlVG §9 Abs6
AlVG §9 Abs7
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 27/95
Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 27/95
Veröff: SZ 68/75
- 8 ObA 300/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObA 300/95
Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Sonderzahlungen. (T1)
- 8 ObA 306/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 306/95
Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung einer Baumschularbeiterin. (T2) Veröff: SZ 69/29
- 9 ObA 2016/96b
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2016/96b
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
- 8 ObA 216/96
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
Vgl
- 9 ObA 105/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 105/95
Gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmungen des § 9 Abs 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. (T4)
- 9 ObA 2122/96s
Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2122/96s
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: § 9 Abs 7 AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. (T5)
- 9 ObA 216/97y
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
Vgl aber; Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch. (T6)
- 9 ObA 271/98p
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 271/98p
Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nur jene Einkommensverluste sollen ausgeglichen werden, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. (T7)
- 9 ObA 58/00w
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 58/00w
Vgl auch
- 8 ObA 91/04x
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 91/04x
Vgl auch; Beisatz: Teilt der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung und zugesagter Wiedereinstellung mit, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde, stehen ihm gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Beendigungsansprüche zu. (T8)
- 8 ObS 20/06h
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObS 20/06h
Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. (T9)
- 8 ObA 22/08f
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 22/08f
Auch; Beis wie T8
- 8 ObA 27/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
Vgl auch; Beis wie T9
Veröff: SZ 2012/60
- 8 ObA 87/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2024 8 ObA 87/23m
Beisatz: Die Erklärung des Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungsanzeige nicht in Anspruch zu nehmen, lässt seine Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn er seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047284
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19950412_OGH0002_009OBA00027_9500000_001