Begründung:
Die Beklagte betreibt einen Installationsbetrieb für Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallationen mit durchschnittlich 16 bis 20 Mitarbeitern. Da wegen schlechter Auftragslage in den Monaten März und April 1993 zwei Mitarbeiter des Unternehmens vorübergehend freigestellt werden sollten, vereinbarte der Geschäftsführer der Beklagten unter Zuziehung des Betriebsratsvorsitzenden mit den Klägern, daß deren Arbeitsverhältnisse in den genannten Monaten ausgesetzt werden. Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates kamen die Beteiligten überein, die Aussetzung in Form einer Betriebsvereinbarung zu kleiden, welche folgenden Text hatte:
"Betriebsvereinbarung.
Zwischen der Firmenleitung der Firma Hans S. ... GmbH & Co KG einerseits und dem Arbeiterbetriebsrat obgenannter Firma andererseits wird folgendes vereinbart:
1. Wegen Arbeitsmangel ist es erforderlich, in der Zeit vom 1.3.1993 bis 30.4.1993 eine Arbeitseinschränkung vorzunehmen.
2. Beide Vertragspartner kommen überein, die Arbeitseinschränkung durch Erstellung eines Unterbrechungsvertrages für den gesamten Zeitraum durchzuführen.
3. Der Unterbrechungsvertrag erstreckt sich auf einzelne Dienstnehmer im Betrieb.
4. Jeder vom Unterbrechungsvertrag betroffene Dienstnehmer setzt gemäß dieser Vereinbarung 9 Wochen aus, vom 1.3.1993 bis 30.4.1993.
5. Die Unterbrechungszeit wird für Ansprüche, bei denen die Dienstdauer maßgeblich ist, wie Urlaub, Abfertigung usw. nicht als Unterbrechung gewertet, sondern als Dienstzeit gerechnet. Grundsätzlich jedoch ruhen während der Unterbrechungszeit die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis erwachsenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und Dienstnehmers. Nach Ablauf der Unterbrechungszeit lebt das Dienstverhältnis in vollem Umfang automatisch wieder auf, und zwar so, als wenn keine Unterbrechung stattgefunden hätte.
6. Sollte aus irgendwelchen Gründen nach der Unterbrechungszeit das Dienstverhältnis nicht wieder weitergeführt werden, so gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der erste Unterbrechungstag, und zwar als unberechtigte Entlassung durch den Dienstgeber. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf seine vertraglichen Rechte, und zwar so, als wenn er gekündigt worden wäre (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Sonderzahlungen, Abfertigung usw.).
7. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Arbeiten, die im eigenen Betriebsbereich von den eigenen Dienstnehmern durchgeführt werden können, nicht an Fremdfirmen vergeben werden.
Die Firma Hans S. ... GmbH & Co KG verpflichtet sich, alle von der Unterbrechung betroffenen Dienstnehmer wieder zu beschäftigen."
Am 26.2.1993, dem Tag der Unterfertigung dieser Betriebsvereinbarung, meldete die Beklagte die beiden Kläger von der Krankenkasse ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag gab sie gegenüber beiden Klägern eine Wiedereinstellungszusage für den 1.5.1993 unter Wahrung aller bisher erworbenen Rechte ab. Den Klägern wurden am Beginn der Karenzierungszeit ihre Arbeitspapiere nicht ausgefolgt und es wurde keine Endabrechnung vorgenommen. Beide Kläger suchten vor Beendigung der Karenzierungszeit den Geschäftsführer der Beklagten auf und teilten ihm mit, daß sie die Arbeit bei der Beklagten nicht wieder aufnehmen, sondern bei einem anderen Arbeitgeber ein Dienstverhältnis beginnen würden. Beide Kläger bezogen während der Karenzierungszeit Leistungen nach dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz. Der jeweils neue Arbeitsplatz wurde ihnen jedoch nicht durch die Arbeitsmarktverwaltung vermittelt.
Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger unter Hinweis auf Punkt 6. der Betriebsvereinbarung sowie die Bestimmung des § 9 Abs.7 AlVG Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration im Gesamtbetrag von S 121.456,80 brutto sA (Erstkläger) und S 330.758,32 brutto sA (Zweitkläger). Die Beklagte wendete dagegen ein, daß die Erklärung der Kläger, ihre Dienstverhältnisse nach Ablauf der Karenzierungszeit nicht fortsetzen zu wollen, einem unbegründeten vorzeitigen Austritt gleichkomme. Die Betriebsvereinbarung, auf welche die Kläger ihre Ansprüche stützten, sei rechtsunwirksam. Insbesondere widerstreite deren Punkt 6. den guten Sitten, da er eine Knebelung des Arbeitgebers beinhalte. Gegen die Klagsforderung des Erstklägers werde eine Gegenforderung aus Warenlieferungen im Betrag von S 43.116,99, gegen jene des Zweitklägers eine solche im Betrag von S 1.333,-- eingewendet.Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger unter Hinweis auf Punkt 6. der Betriebsvereinbarung sowie die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration im Gesamtbetrag von S 121.456,80 brutto sA (Erstkläger) und S 330.758,32 brutto sA (Zweitkläger). Die Beklagte wendete dagegen ein, daß die Erklärung der Kläger, ihre Dienstverhältnisse nach Ablauf der Karenzierungszeit nicht fortsetzen zu wollen, einem unbegründeten vorzeitigen Austritt gleichkomme. Die Betriebsvereinbarung, auf welche die Kläger ihre Ansprüche stützten, sei rechtsunwirksam. Insbesondere widerstreite deren Punkt 6. den guten Sitten, da er eine Knebelung des Arbeitgebers beinhalte. Gegen die Klagsforderung des Erstklägers werde eine Gegenforderung aus Warenlieferungen im Betrag von S 43.116,99, gegen jene des Zweitklägers eine solche im Betrag von S 1.333,-- eingewendet.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die "Betriebsvereinbarung" unzulässig und rechtsunwirksam sei, da sie nur die beiden Kläger, nicht aber die gesamte Belegschaft oder Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebsbereiches oder eines abstrakt umschriebenen bestimmten Arbeitsplatzes betroffen habe. Allerdings sei in dem Übereinkommen eine zulässige arbeitsvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aussetzung des Dienstverhältnisses zu sehen. Bei Auslegung der Vereinbarung seien die §§ 914, 915 ABGB heranzuziehen. Punkt 6. der beiden Karenzierungsverträge widerstreite den guten Sitten, da es damit dem Gutdünken der Kläger überlassen werde, ihre Dienstverhältnisse ohne wichtigen Grund nicht fortzusetzen und dessenungeachtet in den Genuß der gesetzlichen Ansprüche zu kommen. Dieser Vertragspunkt sei entsprechend dem Verständnis der Mehrheit der am Zustandekommen des Vertrages beteiligten Personen teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung nur dann eintreten sollten, wenn das Dienstverhältnis aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen nicht weitergeführt würde. Die Auflösung der Dienstverhältnisse durch die beiden Kläger sei daher als unberechtigter vorzeitiger Austritt zu qualifizieren, weshalb die eingeklagten Ansprüche nicht zustünden.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die "Betriebsvereinbarung" unzulässig und rechtsunwirksam sei, da sie nur die beiden Kläger, nicht aber die gesamte Belegschaft oder Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebsbereiches oder eines abstrakt umschriebenen bestimmten Arbeitsplatzes betroffen habe. Allerdings sei in dem Übereinkommen eine zulässige arbeitsvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aussetzung des Dienstverhältnisses zu sehen. Bei Auslegung der Vereinbarung seien die Paragraphen 914, 915, ABGB heranzuziehen. Punkt 6. der beiden Karenzierungsverträge widerstreite den guten Sitten, da es damit dem Gutdünken der Kläger überlassen werde, ihre Dienstverhältnisse ohne wichtigen Grund nicht fortzusetzen und dessenungeachtet in den Genuß der gesetzlichen Ansprüche zu kommen. Dieser Vertragspunkt sei entsprechend dem Verständnis der Mehrheit der am Zustandekommen des Vertrages beteiligten Personen teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung nur dann eintreten sollten, wenn das Dienstverhältnis aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen nicht weitergeführt würde. Die Auflösung der Dienstverhältnisse durch die beiden Kläger sei daher als unberechtigter vorzeitiger Austritt zu qualifizieren, weshalb die eingeklagten Ansprüche nicht zustünden.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Die Auslegung des Punktes 6. der Vereinbarung dahingehend, daß es im Gutdünken der Kläger gelegen sei, das Dienstverhältnis auch ohne wichtigen Grund nicht fortzusetzen und die Rechtsfolgen einer berechtigten Entlassung in Anspruch nehmen zu können, führe zu einem sittenwidrigen Ergebnis, da die Beklagte der gänzlichen Fremdbestimmung der beiden Kläger ausgeliefert sei. Der strittige Vertragspunkt lasse aber auch eine den guten Sitten nicht widerstreitende Auslegung zu, wonach die Folgen der ungerechtfertigten Entlassung nur dann einzutreten hätten, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen nicht fortgeführt werde, die in der Sphäre des Arbeitgebers gelegen seien. Diese Auslegung werde durch den Vertragstext gestützt, da das dort verwendete Wort "Entlassung" einen eindeutigen Bezug zur arbeitgeberseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses herstelle.