Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine bloße Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses unter vorübergehender Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeits- und Entgeltpflicht, keine Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (SZ 62/46 mwN; Arb 10.738, 10.772, 10.943, 11.074; 9 ObA 129/94, 9 ObA 209/94, 8 ObA 242/94 ua). Diese Aussetzungszeiten wären demnach Dienstzeiten, weil auch Anspruch auf Arbeitslosengeld während der vereinbarten Aussetzungszeit nur dann besteht, wenn es arbeitsvertraglich zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommt (Dirschmied AlVG2 91; RdW 1993, 112; 9 ObA 51/94).
Im vorliegenden Fall war an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gedacht, so daß die nach § 914 ABGB bei Aussetzungsverträgen zu erforschende Parteiabsicht im Hinblick auf die jahrelange Übung in Richtung einer Aussetzungsvereinbarung zu verstehen war. Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" standen dem nicht entgegen. Ob dabei eine Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung ausdrücklich zustande kam, ist ohne Bedeutung, weil die Parteien nach den Feststellungen, wie schon bisher, nur von einem saisonbedingten "Stempelngehen" ohne Absicht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. Auch der genaue Zeitpunkt der "Wiedereinstellung" ist im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil dieser nach § 9 Abs 7 AlVG nur der spätestete Zeitpunkt der Fälligkeit der klägerischen Ansprüche sein kann. Durch die Abstandnahme des Klägers vom Wiederantritt der Beschäftigung wäre die Fälligkeit bei gegebener Wiedereinstellungsverpflichtung des Arbeitgebers jedenfalls eingetreten.Im vorliegenden Fall war an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gedacht, so daß die nach Paragraph 914, ABGB bei Aussetzungsverträgen zu erforschende Parteiabsicht im Hinblick auf die jahrelange Übung in Richtung einer Aussetzungsvereinbarung zu verstehen war. Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" standen dem nicht entgegen. Ob dabei eine Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung ausdrücklich zustande kam, ist ohne Bedeutung, weil die Parteien nach den Feststellungen, wie schon bisher, nur von einem saisonbedingten "Stempelngehen" ohne Absicht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. Auch der genaue Zeitpunkt der "Wiedereinstellung" ist im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil dieser nach Paragraph 9, Absatz 7, AlVG nur der spätestete Zeitpunkt der Fälligkeit der klägerischen Ansprüche sein kann. Durch die Abstandnahme des Klägers vom Wiederantritt der Beschäftigung wäre die Fälligkeit bei gegebener Wiedereinstellungsverpflichtung des Arbeitgebers jedenfalls eingetreten.
Das aufrechte Arbeitsverhältnis wäre daher nach der bisherigen Rechtslage durch den Antritt eines anderen Dienstpostens durch den Kläger aufgelöst worden und den Vorinstanzen wäre zuzubilligen, daß damit die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht bestünden.
Die Rechtsprechung zu den Aussetzungsverträgen hatte sich aber bisher nie mit der durch das BGBl 1991/682 mit Wirksamkeit 1.1.1992 novellierten Bestimmung des § 9 Abs 5 - 7 AlVG zu beschäftigen.Die Rechtsprechung zu den Aussetzungsverträgen hatte sich aber bisher nie mit der durch das BGBl 1991/682 mit Wirksamkeit 1.1.1992 novellierten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, - 7 AlVG zu beschäftigen.
Grundlage dieser Novelle war, daß die Arbeitsmarktverwaltung bei Wiedereinstellungszusagen aufgrund eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses (VwSlg 10.520 = DRdA 1982, 221) keine Vermittlungsversuche vornahm bzw Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angebotene zumutbare Beschäftigungen mit der Begründung ablehnen konnten, daß sie bereits einen Einstellungs- bzw Wiedereinstellungsvertrag haben. Dadurch war die Vermittlungstätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung eingeschränkt und wurden andererseits die Kosten saisonaler Schwankungen (Saisonende, Auftragsmangel), die in den Bereich des Arbeitgeberrisikos fallen, zunehmend auf die Arbeitsmarktverwaltung abgewälzt (AB 321 BlgNR 18. GP, 1; Dirschmied, Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung DRdA 1993, 441 [448]). Zufolge der eindeutigen Erklärungen der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber konnten bei der Arbeitsmarktverwaltung Zweifel über das Bestehen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, nämlich der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs 3 lit a AlVG, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt, nur selten auftreten.Grundlage dieser Novelle war, daß die Arbeitsmarktverwaltung bei Wiedereinstellungszusagen aufgrund eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses (VwSlg 10.520 = DRdA 1982, 221) keine Vermittlungsversuche vornahm bzw Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angebotene zumutbare Beschäftigungen mit der Begründung ablehnen konnten, daß sie bereits einen Einstellungs- bzw Wiedereinstellungsvertrag haben. Dadurch war die Vermittlungstätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung eingeschränkt und wurden andererseits die Kosten saisonaler Schwankungen (Saisonende, Auftragsmangel), die in den Bereich des Arbeitgeberrisikos fallen, zunehmend auf die Arbeitsmarktverwaltung abgewälzt Ausschussbericht 321 BlgNR 18. GP, 1; Dirschmied, Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung DRdA 1993, 441 [448]). Zufolge der eindeutigen Erklärungen der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber konnten bei der Arbeitsmarktverwaltung Zweifel über das Bestehen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, nämlich der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt, nur selten auftreten.
Unter diesen Umständen war es ein sachgerechtes Anliegen des Gesetzgebers, die Arbeitsmarktverwaltung von den Kosten saisonaler Schwankungen, die sonst zum typischen Betriebsrisikobereich des Arbeitgebers zählen (Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 222; Arb 10.244), zu entlasten. Der Gesetzgeber hat aber zu diesem Zweck nicht nur die uneingeschränkte Vermittelbarkeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen von Wiedereinstellungszusagen oder -vereinbarungen vorgesehen, sondern regelt in § 9 Abs 6 und 7 AlVG auch materiellrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die mit dem Betriebsrisiko der saisonalen Schwankungen und dem dadurch letztlich entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammenhängen, so daß die Regelung im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsrechtes nicht nur zufällig erfolgte.Unter diesen Umständen war es ein sachgerechtes Anliegen des Gesetzgebers, die Arbeitsmarktverwaltung von den Kosten saisonaler Schwankungen, die sonst zum typischen Betriebsrisikobereich des Arbeitgebers zählen (Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 222; Arb 10.244), zu entlasten. Der Gesetzgeber hat aber zu diesem Zweck nicht nur die uneingeschränkte Vermittelbarkeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen von Wiedereinstellungszusagen oder -vereinbarungen vorgesehen, sondern regelt in Paragraph 9, Absatz 6 und 7 AlVG auch materiellrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die mit dem Betriebsrisiko der saisonalen Schwankungen und dem dadurch letztlich entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammenhängen, so daß die Regelung im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsrechtes nicht nur zufällig erfolgte.
Da sowohl bei einer echten Karenzierung (= Aussetzung) als auch bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen saisonaler Schwankungen regelmäßig beendigungsabhängige Arbeitnehmeransprüche, wie vor allem Abfertigungszahlungen, nicht erfüllt werden, weil mit dem Wiederantritt der Beschäftigung gerechnet und das Arbeitsverhältnis ohnehin nach Fortsetzung als Einheit betrachtet wird, bedurfte es für den Fall der Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt im Zeitraum der Aussetzung oder Unterbrechung einer einheitlichen Regelung dieser Ansprüche und dieser verschiedenartig gestaltbaren Saisonarbeitsverhältnisse. Es war nämlich nicht immer damit zu rechnen, daß der Arbeitnehmer einer Wiedereinstellungszusage oder - vereinbarung mit dem alten Arbeitgeber Folge leistet und die vermittelte Beschäftigung wieder aufgibt.
Der Zweck der neuen Bestimmungen läßt sich dahin verallgemeinern, daß unter Entlastung der Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitnehmer aus der Vermittlung eines neuen Dienstpostens kein Schaden entstehen soll und seine Ansprüche, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bestehen, gewahrt bleiben. Daraus folgt aber, daß der Gesetzgeber durch die erkennbare Absicht, auflösungsabhängige Ansprüche bei Eintritt saisonaler Arbeitslosigkeit, die entweder zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses geführt haben kann, zu wahren, diese Fälle in der Spezialbestimmung des § 9 Abs 6 und 7 AlVG undifferenziert als arbeitsvertragsrechtliche Unterbrechung (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung) ansieht, die über Initiative des Arbeitsgebers stattfindet (AB 321 BlgNR 18.GP; Andexlinger, RdW 1992, 118; Dirschmied aaO 448) und zwar unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen. Nur damit ist iS des Gleichheitssatzes eine Gleichbehandlung aller bei saisonalen Schwankungen mit Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet, weil es bei gleicher Ausgangslage nicht vom Formulierungsgeschick der Arbeitsvertragspartner abhängen kann, eine Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit den damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsfolgen bei den verschiedenartig gestaltbaren Saisonarbeitsverhältnissen anzunehmen (Dirschmied aaO 449). Der Gesetzgeber geht in allen diesen Fällen generell und grundsätzlich von einer Unterbrechung (= befristete Beendigung) des Arbeitsverhältnisses aus, sofern die Wiedereinstellung oder der Wiederantritt der Arbeit nicht stattfindet. Vordergründig betrachtet begünstigt damit der Gesetzgeber den Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer, der die Wiedereinstellung ablehnt, weil der Arbeitgeber vertragstreu den Arbeitnehmer nach Überwindung der wirtschaftlichen oder saisonalen Probleme wieder beschäftigen will und dennoch Leistungen zu erbringen hat, die sonst nur bei einem Vertragsbruch seinerseits zum Tragen kommen (Dirschmied aaO 148).Der Zweck der neuen Bestimmungen läßt sich dahin verallgemeinern, daß unter Entlastung der Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitnehmer aus der Vermittlung eines neuen Dienstpostens kein Schaden entstehen soll und seine Ansprüche, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bestehen, gewahrt bleiben. Daraus folgt aber, daß der Gesetzgeber durch die erkennbare Absicht, auflösungsabhängige Ansprüche bei Eintritt saisonaler Arbeitslosigkeit, die entweder zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses geführt haben kann, zu wahren, diese Fälle in der Spezialbestimmung des Paragraph 9, Absatz 6 und 7 AlVG undifferenziert als arbeitsvertragsrechtliche Unterbrechung (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung) ansieht, die über Initiative des Arbeitsgebers stattfindet Ausschussbericht 321 BlgNR 18.GP; Andexlinger, RdW 1992, 118; Dirschmied aaO 448) und zwar unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen. Nur damit ist iS des Gleichheitssatzes eine Gleichbehandlung aller bei saisonalen Schwankungen mit Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet, weil es bei gleicher Ausgangslage nicht vom Formulierungsgeschick der Arbeitsvertragspartner abhängen kann, eine Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit den damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsfolgen bei den verschiedenartig gestaltbaren Saisonarbeitsverhältnissen anzunehmen (Dirschmied aaO 449). Der Gesetzgeber geht in allen diesen Fällen generell und grundsätzlich von einer Unterbrechung (= befristete Beendigung) des Arbeitsverhältnisses aus, sofern die Wiedereinstellung oder der Wiederantritt der Arbeit nicht stattfindet. Vordergründig betrachtet begünstigt damit der Gesetzgeber den Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer, der die Wiedereinstellung ablehnt, weil der Arbeitgeber vertragstreu den Arbeitnehmer nach Überwindung der wirtschaftlichen oder saisonalen Probleme wieder beschäftigen will und dennoch Leistungen zu erbringen hat, die sonst nur bei einem Vertragsbruch seinerseits zum Tragen kommen (Dirschmied aaO 148).
In Wahrheit wird dabei aber der Vertragsbruch auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses bzw der Unterbrechung zurückbezogen und nur der Zeitpunkt der erst mit Nichteinhaltung der Wiedereinstellungszusage eintretenden Fälligkeit der Ansprüche hinausgeschoben.
Für die auflösungsabhängigen Ansprüche wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung, ist maßgeblich, wem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen ist. § 9 Abs 7 AlVG regelt zwar die Fälligkeit der noch nicht erfüllten Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, läßt aber eine klare Regelung, ob die Beendigung in einem solchen Fall dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzuschreiben ist, oder ob der Antritt der anderen Beschäftigung als Austrittsgrund sui generis zu werten ist (Andexlinger, Arbeitsrechtliches im AlVG, RdW 1992, 117, Dirschmied aaO, 448) vermissen.Für die auflösungsabhängigen Ansprüche wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung, ist maßgeblich, wem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen ist. Paragraph 9, Absatz 7, AlVG regelt zwar die Fälligkeit der noch nicht erfüllten Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, läßt aber eine klare Regelung, ob die Beendigung in einem solchen Fall dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzuschreiben ist, oder ob der Antritt der anderen Beschäftigung als Austrittsgrund sui generis zu werten ist (Andexlinger, Arbeitsrechtliches im AlVG, RdW 1992, 117, Dirschmied aaO, 448) vermissen.
Die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgt in allen diesen Fällen immer über Initiative des Arbeitgebers aus in seiner Sphäre eingetretenen und von ihm zu vertretenden Gründen, die vom Arbeitnehmer nicht beeinflußt werden können (Dirschmied aaO 449). Sie sind von seinem Willen unabhängig. Er wird im Hinblick auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes mehr oder minder gezwungen, einer Arbeitszusage für die Zukunft gegenüber dem Verlangen auf Erfüllung des Arbeitsvertrages den Vorzug zu geben (Dirschmied, Ausgewählte Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts ZAS 1988, 37 [46]). Es ist nicht einsichtig, warum die bei der Regelung des § 9 Abs 5 AlVG geltenden Grundsätze iVm Einstellungsvereinbarungen und Wiedereinstellungszusagen nicht auch bei Aussetzungsvereinbarungen gelten sollen, zumal sich die Ausführungen des AB (321 Blg NR 18. GP) gerade auch auf die "Stehsätze" zur Aussetzungsjudikatur beziehen (Andexlinger aaO 118; vgl auch Arb 9999).Die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgt in allen diesen Fällen immer über Initiative des Arbeitgebers aus in seiner Sphäre eingetretenen und von ihm zu vertretenden Gründen, die vom Arbeitnehmer nicht beeinflußt werden können (Dirschmied aaO 449). Sie sind von seinem Willen unabhängig. Er wird im Hinblick auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes mehr oder minder gezwungen, einer Arbeitszusage für die Zukunft gegenüber dem Verlangen auf Erfüllung des Arbeitsvertrages den Vorzug zu geben (Dirschmied, Ausgewählte Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts ZAS 1988, 37 [46]). Es ist nicht einsichtig, warum die bei der Regelung des Paragraph 9, Absatz 5, AlVG geltenden Grundsätze in Verbindung mit Einstellungsvereinbarungen und Wiedereinstellungszusagen nicht auch bei Aussetzungsvereinbarungen gelten sollen, zumal sich die Ausführungen des Ausschussbericht (321 Blg NR 18. Gesetzgebungsperiode gerade auch auf die "Stehsätze" zur Aussetzungsjudikatur beziehen (Andexlinger aaO 118; vergleiche auch Arb 9999).
Die aufgezeigte Regelung erscheint auch sachlich gerechtfertigt. Damit wird eine durch arbeitsvertragliche Konstruktionen iVm mit bewußt unrichtigen Erklärungen gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung hervorgerufene ungerechtfertigte Überwälzung des Betriebsrisikos auf die Allgemeinheit gemildert und dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Haftung für das typische Betriebsrisiko nach § 1155 ABGB belassen. Dem Arbeitnehmer werden die ihm bis zum Zeitpunkt der der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Ansprüche gewahrt. Im Ergebnis liegt keine Besserstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Wiedereinstellungszusage vor. Das Vertrauen des Arbeitgebers darauf, daß die ihn aufgrund des Betriebsrisikos treffenden Lasten von der Arbeitsmarktverwaltung getragen werden und er dennoch aufgrund einer Wiedereinstellungsvereinbarung auf den Stammarbeiter bei Bedarf zurückgreifen könne und der Arbeitnehmer sich vertragstreu zu verhalten habe, ist in diesem Sinne nicht schützenswert.Die aufgezeigte Regelung erscheint auch sachlich gerechtfertigt. Damit wird eine durch arbeitsvertragliche Konstruktionen in Verbindung mit mit bewußt unrichtigen Erklärungen gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung hervorgerufene ungerechtfertigte Überwälzung des Betriebsrisikos auf die Allgemeinheit gemildert und dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Haftung für das typische Betriebsrisiko nach Paragraph 1155, ABGB belassen. Dem Arbeitnehmer werden die ihm bis zum Zeitpunkt der der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Ansprüche gewahrt. Im Ergebnis liegt keine Besserstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Wiedereinstellungszusage vor. Das Vertrauen des Arbeitgebers darauf, daß die ihn aufgrund des Betriebsrisikos treffenden Lasten von der Arbeitsmarktverwaltung getragen werden und er dennoch aufgrund einer Wiedereinstellungsvereinbarung auf den Stammarbeiter bei Bedarf zurückgreifen könne und der Arbeitnehmer sich vertragstreu zu verhalten habe, ist in diesem Sinne nicht schützenswert.
§ 9 Abs 5 AlVG verweist auf die Zumutbarkeit einer vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigung auch bei Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage oder - vereinbarung, so daß auch solche Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen (AB 321 BlgNR 18. GP, 1). In Abs 6 und 7 leg cit nimmt die materiell-arbeitsrechtliche Regelung im Gegensatz zu § 13b Abs 2 Z 1 BUAG nicht auf die Vermittlung durch die Arbeitsmarktverwaltung Bedacht und ist daher davon unabhängig. Lediglich der Antritt einer anderen Beschäftigung ist maßgeblich. Eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 7 AlVG ist die Arbeitswilligkeit. Nach § 9 Abs 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 1993/502 gilt der arbeitslose Arbeitnehmer nicht nur dann als arbeitswillig, wenn er bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch, wenn er bereit ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Es sind die Voraussetzungen des § 9 Abs 7 AlVG zur Geltendmachung der nicht zur Gänze erfüllten Arbeitnehmeransprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegen der Meinung Dirschmieds (aaO, 449) daher auch dann erfüllt, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat. Der Zweck des Gesetzes, Arbeitnehmer mit einer Wiedereinstellungszusage oder - vereinbarung uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist auch damit entsprochen.Paragraph 9, Absatz 5, AlVG verweist auf die Zumutbarkeit einer vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigung auch bei Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage oder - vereinbarung, so daß auch solche Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen Ausschussbericht 321 BlgNR 18. GP, 1). In Absatz 6 und 7 leg cit nimmt die materiell-arbeitsrechtliche Regelung im Gegensatz zu Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer eins, BUAG nicht auf die Vermittlung durch die Arbeitsmarktverwaltung Bedacht und ist daher davon unabhängig. Lediglich der Antritt einer anderen Beschäftigung ist maßgeblich. Eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 7, AlVG ist die Arbeitswilligkeit. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 1993/502 gilt der arbeitslose Arbeitnehmer nicht nur dann als arbeitswillig, wenn er bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch, wenn er bereit ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Es sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zur Geltendmachung der nicht zur Gänze erfüllten Arbeitnehmeransprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegen der Meinung Dirschmieds (aaO, 449) daher auch dann erfüllt, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat. Der Zweck des Gesetzes, Arbeitnehmer mit einer Wiedereinstellungszusage oder - vereinbarung uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist auch damit entsprochen.
Es kommt daher nicht darauf an, daß die beklagte Partei die Vermittlung des Klägers durch das Arbeitsamt bestritten hat. An der dem Arbeitgeber zuzurechnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert das nach diesem Zeitpunkt zweimalige Aushelfen im Betrieb oder das Verhandeln wegen eines höheren Stundenlohnes nichts. Der angebotenen Möglichkeit, an einem anderen Standort über die Wintermonate weiterzuarbeiten, ist der Kläger nicht näher getreten und der Arbeitgeber hat auch nicht darauf bestanden, so daß damit keine Änderung der Vereinbarung, "stempeln zu gehen" und der Absicht das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, eintrat.
Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf die der Höhe nach bisher nicht erörterte und nicht außer Streit gestellte Abfertigung zu. Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung kann mangels Erörterung der Höhe nach derzeit noch nicht beurteilt werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.