Der Rekurs ist - wenngleich nicht in dem von der beklagten Partei angestrebten Sinn - berechtigt.
Der Kläger behauptete die Übernahme des ausgelagerten Betriebsteiles Malerei durch den Beklagten samt wesentlicher Teile des dort schon bisher eingesetzten Personals und überdies ausdrücklich eine Betriebsübernahme im Sinne des AVRAG. Damit hat er den gegen den Beklagten geltend gemachten Abfertigungsanspruch hinlänglich deutlich auch auf die Bestimmungen des AVRAG gestützt (SZ 71/100). Ob er dabei bestimmte Gesetzesstellen anführte, ist nicht entscheidend. Die Subsumtion unter eine bestimmte mit einem Betriebsübergang im Zusammenhang stehende Rechtsnorm ist erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmen.
Ein Betriebsteilübergang liegt vor, wenn eine "wirtschaftliche Einheit" ihre Identität bewahrt hat. Dementsprechend kann bereits eine Funktion mit organisatorischer Einheit, also ein organisierter Aufgabenbereich bzw -ausschnitt aus dem Kreis der Tätigkeiten eines Unternehmens taugliches Objekt eines Übergangs sein (vgl Holzer/Reissner, AVRAG 78 ff). Soweit hier der abgegrenzte Betriebsteil "Malerarbeiten" zur Gänze samt dem wesentlichen Teil der dazu gehörigen Maler aus der V***** Malerei- und Bau GesmbH ausgeschieden wurde und in der GesmbH nur mehr Isolierarbeiten verrichtet werden, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Betriebsteilübergang iSd AVRAG an den Bruder des Geschäftsführers erfolgt ist.Ein Betriebsteilübergang liegt vor, wenn eine "wirtschaftliche Einheit" ihre Identität bewahrt hat. Dementsprechend kann bereits eine Funktion mit organisatorischer Einheit, also ein organisierter Aufgabenbereich bzw -ausschnitt aus dem Kreis der Tätigkeiten eines Unternehmens taugliches Objekt eines Übergangs sein vergleiche Holzer/Reissner, AVRAG 78 ff). Soweit hier der abgegrenzte Betriebsteil "Malerarbeiten" zur Gänze samt dem wesentlichen Teil der dazu gehörigen Maler aus der V***** Malerei- und Bau GesmbH ausgeschieden wurde und in der GesmbH nur mehr Isolierarbeiten verrichtet werden, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Betriebsteilübergang iSd AVRAG an den Bruder des Geschäftsführers erfolgt ist.
Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Judikatur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die GesmbH im Zusammenhang mit der schriftlichen Wiedereinstellungszusage und der Endabrechnung zutreffend als Unterbrechung (= Beendigung) und nicht als bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses angesehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes handelte es sich jeweils um saisonale Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsmangels. Damit erübrigt sich aber auch jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht (RIS-Justiz RS0108456; SZ 70/171). Die Unwirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ergibt sich nämlich nur dann, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden sollen; das heißt, die Kündigung nur wegen des Betriebsüberganges erfolgt. Bei Kündigungen, die betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sind, bildet hingegen ein Betriebsübergang nicht das ausschlaggebende Motiv, sodass sie nicht nichtig sind (DRdA 1998/39 [Reissner]; ecolex 1999, 188). Im vorliegenden Fall scheidet schon nach der bisherigen Praxis und den entsprechenden Feststellungen eine durch den Betriebsteilübergang motivierte Kündigung aus. Derartiges wurde vom Kläger auch gar nicht behauptet.
Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Wiedereinstellungszusage vor dem outsourcing als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers iSd §§ 3 ff AVRAG auf den Beklagten übergegangen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte, der schon bisher und vorher "Cheffunktion" hinsichtlich der Maler innehatte, die bisherige Unterbrechungspraxis mit Wiedereinstellungsvereinbarung bzw -zusage kannte, zumal er nach den Feststellungen selbst solche Vereinbarungen mit dem Kläger und anderen Arbeitnehmern getroffen hatte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger nach der saisonalen Unterbrechung ausschließlich an den Beklagten zu wenden hatte - er wurde verständigt, dass er am 10. 3. 1997 beim Beklagten mit der Arbeit beginnen könne (S 143) - , um wie zuvor wieder weiterarbeiten zu können. Die Zugehörigkeit des Klägers zum ausgelagerten Malerbetrieb ist somit offensichtlich.Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Wiedereinstellungszusage vor dem outsourcing als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers iSd Paragraphen 3, ff AVRAG auf den Beklagten übergegangen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte, der schon bisher und vorher "Cheffunktion" hinsichtlich der Maler innehatte, die bisherige Unterbrechungspraxis mit Wiedereinstellungsvereinbarung bzw -zusage kannte, zumal er nach den Feststellungen selbst solche Vereinbarungen mit dem Kläger und anderen Arbeitnehmern getroffen hatte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger nach der saisonalen Unterbrechung ausschließlich an den Beklagten zu wenden hatte - er wurde verständigt, dass er am 10. 3. 1997 beim Beklagten mit der Arbeit beginnen könne (S 143) - , um wie zuvor wieder weiterarbeiten zu können. Die Zugehörigkeit des Klägers zum ausgelagerten Malerbetrieb ist somit offensichtlich.
Festzuhalten ist, dass es hier nicht um eine Frage der üblichen Haftung für "Altschulden" aus nicht übergegangenen Arbeitsverhältnissen geht, sondern darum, inwieweit der Beklagte als Betriebsübernehmer verpflichtet war, die abgegebene Wiedereinstellungszusage zuzuhalten. Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche (vgl Holzer/Reissner aaO 160). Geht man aber davon aus, dass der Beklagte an die - ihm überdies bekannte - Wiedereinstellungszusage gebunden war, stellt sich die Wiedereinstellung des Klägers durch den Beklagten insoferne lediglich als Verwirklichung der weiter verbindlichen Zusage und als Weiterbeschäftigung durch einen im Rechtssinn identen Arbeitgeber dar.Festzuhalten ist, dass es hier nicht um eine Frage der üblichen Haftung für "Altschulden" aus nicht übergegangenen Arbeitsverhältnissen geht, sondern darum, inwieweit der Beklagte als Betriebsübernehmer verpflichtet war, die abgegebene Wiedereinstellungszusage zuzuhalten. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche vergleiche Holzer/Reissner aaO 160). Geht man aber davon aus, dass der Beklagte an die - ihm überdies bekannte - Wiedereinstellungszusage gebunden war, stellt sich die Wiedereinstellung des Klägers durch den Beklagten insoferne lediglich als Verwirklichung der weiter verbindlichen Zusage und als Weiterbeschäftigung durch einen im Rechtssinn identen Arbeitgeber dar.
Der Einwand des Beklagten, er habe mit dem Kläger doch ein "neues Arbeitsverhältnis" begründet, übersieht, dass nach jeder Unterbrechung mit Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage ein "neues Arbeitsverhältnis" begründet werden muss, was aber an der Identität des Arbeitgebers und dem Entstehen dienstzeitabhängiger Ansprüche nichts ändert. Daraus folgt, dass alle vom Kläger bei der GesmbH und beim Beklagten zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind, sodass sein der Höhe nach nicht bestrittener (S. 33) Anspruch auf Abfertigung gegen den Beklagten zu Recht besteht.
Der Oberste Gerichtshof kann daher gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (9 ObA 160/99s mwN).Der Oberste Gerichtshof kann daher gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (9 ObA 160/99s mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Was die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 8. 1999 bestimmten Kosten des Gerichtsdolmetsch von S 4.250 betrifft, konnte dem Antrag der klagenden Partei auf Kostenersatz nicht entsprochen werden, weil dieser Beschluss mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. 1. 2000 (15 Ra 128/99g-26) ersatzlos aufgehoben wurde. Ein neuerlicher Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung aufgrund des Beschlusses vom 19. 1. 2000 (ON 28) liegt nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Was die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 8. 1999 bestimmten Kosten des Gerichtsdolmetsch von S 4.250 betrifft, konnte dem Antrag der klagenden Partei auf Kostenersatz nicht entsprochen werden, weil dieser Beschluss mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. 1. 2000 (15 Ra 128/99g-26) ersatzlos aufgehoben wurde. Ein neuerlicher Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung aufgrund des Beschlusses vom 19. 1. 2000 (ON 28) liegt nicht vor.